Leiharbeit 15€ die Stunde-2400€ Brutto Lohn Monatlich. Gibts da ein Haken?

5 Antworten

Der Arbeitsvertrag ist bindend und nicht jede Leiharbeitsfirma behandelt seine Beschäftigten als Sklaven. Es gibt durchaus welche, die Faure Löhne zahlen.

Nimm das Angebot an und sprich einfach mit deinen neuen Kollegen, dann wirst du erfahren, ob es einen Haken gibt.

Okay das mache ich danke :)

Sind die 15€/Std. der Anfangslohn oder bekommst du die erst wenn du eine bestimmte Zeit für die Firma gearbeitet hast. Das du vllt. alle 6 Monate oder so mehr bekommst und am Ende dann auf 15€/Std. kommst?

Also laut Arbeitsvertrag bekomme ich die gleich ab der ersten Arbeitsstunde. :)

Das ist in der Zeitarbeit nicht selten. Bei wirklich guten, auf den Mitarbeiter bedachten Firmen die noch ihre Menschlichkeit bewahrt haben, habe ich das schon erlebt.

Natürlich nicht für Helfer in der Industrie, ansonsten aber nicht ungewöhnlich.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das kann keiner sagen wenn du nicht sagst um was für einen Job es sich handelt!

ich bin auch in Leiharbeit und kriege das netto, was du brutto kriegst!

also für mich wäre das was die dir bietenein inakzeptabler mickriger Lohn!

Habe Fachkraft für Lagerlogistik gelernt und die wollen mich auch diesbezüglich bei einer Firma verleihen. Danke für die Antwort :)

@EnerENZUK

Hmm für nen Lageristen ist das eigentlich nicht schlecht. Kenne auch Firmen da kriegen die Leute im Lager den Mindestlohn...

aber der Haken kann auch in anderen Bedingungen stecken. Gibt es eine Befristung und wird der Lohn auch in voller Höhe gezahlt wenn du Urlaub hast?

@SuperB18

Also der Vertrag ist Unbefristet. Und laut den Manteltarifvertrag, wird bei Krankheitsfall oder Urlaubstage der Durchschnittliche Lohn der letzten 3 Monate gezahlt. Also eher ein Nachteil würde ich jetzt mal behaupten oder ?

@SuperB18

Habe mal den Auszug herausgesucht der für mich gilt: § 13.33 Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für jeden nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu vergütenden Krankheits- bzw. Urlaubstag für die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts der durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate (Referenzzeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Urlaubsantritts zugrunde zu legen. Hierfür gilt: a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des Referenzzeitraums auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden. Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 13.2 (ohne Mehrarbeitszuschläge) sowie sonstige Zulagen und Zuschläge gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) auf Grundlage der durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit Berücksichtigung, die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigenden Stunden ist die im Referenzzeitraum durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit gemäß Buchstabe b) maßgeblich. Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für die wegen Überschreitung der 6-WochenFrist kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, unverschuldeten Arbeitsversäumnissen oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, bleiben diese für die Berechnung außer Betracht. Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere, betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.