12 Antworten

Da scheint sich so manscher für sich Rechte zusammen zu basteln. Privatfahrzeuge sind keine Einsatzfahrzeuge und unterliegen der normalen Stvo. Über Beleuchtungs- und Signalisierungseinrichtungen gibt es dort klare Regeln. Ich freue mich über jeden der freiwillig zur Feuerwehr geht, aber der Dienst ist eine ernsthafte Sache und bietet keinen Platz für persönlichen Überschwang. Ein unbeleuchteter Hinweis am Fahrzeug, dass man Mitglied einer Feuerwehr ist, ist erlaubt und mag bei freundlichen Verkehrsteilnehmern helfen das Gerätehaus schneller zu erreichen, wenn diese Verkehrsteilnehmer mitbekommen haben, das ein Alarm anliegt. Ansonsten Verkehrsregeln beachten. Blaulicht und Martinshorn an Einnsatzfahrzeugen entbinden von der STVO, verlangen aber erhöhte Vorsicht im Straßenverkehr. Es hat schon Fälle gegeben, in denen Fahrer von Einsatzfahrzeugen trotz engeschalteter Kennung für einen Unfall verantwortlich gemacht worden sind.

Ist zwar schon ziemlich alt, aber informiere dich bitte erst einmal bevor du solche Behauptungen irgendwo postest. Als erstes ist sowas Länder Sache.

Beispiel Schleswig-Holstein:

Auch auf dem Weg zum Gerätehaus darf zum erfüllen hoheitlicher Aufgaben (Menschenleben in Gefahr, Tiere in Gefahr,...) von den Sonderrechte Gebrauch gemacht werden.

Laut §35 StVO ist man von der StVO befreit (Ja man dürfte theoretisch mit 200km/h durch die 30er Zone oder über Rot fahren) ABER es darf niemand dabei Gefährdet werden. Dadurch ist es nämlich nicht mehr erlaubt extrem schnell zu Fahren oder über Rot. Außerdem hat man keine Vorrechte, d.h. Niemand muss einem Vorfahrt gewähren.

Kommen wir zu den Wegerechten, Wegerechte hat jedes Fahrzeug das ein blaues blinkendes Rundumlicht in Verbindung mit einem Einsatzhorn führt. Nur dann hat man ein Vorfahrtsrecht.

Nur mit dem Wegerecht müsste man sich trotzdem an die StVO halten

Das ist eine nicht erlaubte Beleuchtungseinrichtung, es ist also verboten.

Das mit dem beachten sie die StVZO sagt doch schon alles, die wissen also verdammt genau das so etwas an keine privaten Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden darf.

Einzig richtige Antwort

Es sind nur die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zulässig(§49a StVZO), außer im Innenraum. Aber da darf nix nach außen dringen. So ein Lauflicht oder sowas trägt dir niemand ein, außer du bist Polizei und brauchst das "Bitte Folgen"-Schriftchen... Also unzulässig! Keine Eintragung möglich!

Wenn du nicht bei der Feuerwehr tätig bist dann ist es dir verboten so weit ich weiss da es als täuschungsversuch gezählt wird von der Polizei

Genauso wie du keinen Schlüsselanhänger oder Band von der Polizei verwenden darfst und wenn du doch mal eins im Laden siehst steht da meist Pozilei drauf...^^ hatte ma so eins (früher)

Er ist doch bei der Feuerwehr tätig..

lol blödsinnige Antwort. Bei uns verteilt die Polizei sogar Schlüselanhänger und Namensschilder mit der Aufschrift Polizei als Werbegeschenk am Tag der offenen Tür.

@Domainer

Ich denke auch das solche Sachen verboten sind die zur irrigen Meinung führen könne man habe einen Polizeibeamten vor sich stehe. Ein Schlüsselanhänger in Form einer Dienstmarke könnte also tatsächlich Ärger geben.

Das ist erlaubt.

Jeder zweite LKW-Fahrer hat eine LED mit Aufschriften wie "Iveco" oder einem Vornamen im Fahrzeug. "Feuerwehr" ist kein geschützter Begriff - den darf jeder verwenden. Auch eine LED-Laufschrift im Fahrzeug ist nicht verboten solange sie nicht fest vebaut ist. Mal ein Beispiel: Du hängst Dir ein beleuchtetes digitales Thermometer ins Auto. Bei normaler Größe (kleiner als Zigarettenschachtel) würde keiner auf die Idee kommen, es zu verbieten. Worin sollte geregelt sein, dass ein 10mal so großes Gerät verboten ist?

Dann sie doch mal in die StVZO rein, nur weil du so etwas bei LKW siehst heißt das noch lange nicht das es auch erlaubt ist.