Kündigungsschutz bei Erwerbsminderungsrente?

4 Antworten

das sind 2 verschiedene paar schuhe,

sozialrecht und arbeitsrecht.

wenn du die volle rente erhältst, dann wird das arbeitsverhältnis beendet. es kann ein 450€ job vereinbart werden.

bekommst du halbe erwerbsminderungsrente und der arbeitgeber will dich weiter 3-6 stunden beschäftigen, wird der alte arbeitsvertrag in form einer änderungskündigung verändert.

der arbeitgeber muss dich icht weiterbeschäftigen, da deine arbeitskraft in einem umfang angeboten wird, die er nicht vertraglich mit dir vereinbart hatte.

beste grüße

dickie59

Hallo Layla1802,

Sie schreiben:

Kündigungsschutz bei Erwerbsminderungsrente???<

Antwort:

Eine speziellen Kündigungsschutz betreffs Erwerbsminderungsrente gibt es nicht!

Es ist aber so, daß Ihnen Ihr Arbeitgeber wegen einer Erkrankung nicht so ohne weiteres kündigen kann, sondern es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles drauf an!

Schwerbehinderung gilt ab einem GDB 50!

Die Schwerbehinderung wird auf keinen Fall in Prozent ausgewiesen, sondern grundsätzlich in Grad der Behinderung (GDB).

Schwerbehinderte haben zwar einen diversen Kündigungsschutz, aber es gibt keine Garantie!

google>>

zbfs.bayern.de/behinderung-beruf/arbeitgeber/kuendigen/

Sollten Sie von Ihrem Arbeitsgeber eine schriftliche Kündigung erhalten, so gehen Sie mit derselben unverzüglich zu Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit/Intergrationsamt und lassen Sie sich entsprechend über die weitere Vorgehensweise beraten, weil es sonst im Zusammenhang mit einem etwaigen Antrag auf ALG 1 zu Problemen kommen könnte!

Bevor Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der DRV einreichen, sollten Sie im Vorfeld Ihre Hausaufgaben machen und Ihre Krankenakte auf Vordermann bringen!

Zu den Hausaufgaben:

google>>

erwerbsminderungsrente.biz/fruehrente-beantragen-und-der-rote-faden/

Zur Erwerbsminderungsrente-Broschüre der DRV:

google>>

deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232616/publicationFile/56111/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf

Zum Rechtsbeistand VDK:

google>>

vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/64026/rechtsberatung

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Wenn in dem Betrieb die Möglichkeit besteht, dass du 3 oder 6 Stunden täglich arbeiten kannst steht dem Bezug der EM-Rente doch nichts entgegen.

Gerade im Einzelhandel muss das doch möglich sein.

Der Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt. Das kann durch den Tarifvertrag nicht ausgehebelt werden.

Layla1802 
Fragesteller
 17.07.2014, 08:54

Hallo Hans,

ich bin frisch nach meinem Brustaufbau und kann mich noch nicht richtig bewegen und das wird laut arzt so 6 Monate deuern und dann kommt eine zeite OP dann wieder etwas von der OP erholen und dann könnte ich evtl. wieder arbeiten...

Darf ich bei der Erwerbsminderungsrenet denn etwas dazu verdienen?? Bei mir wurde Voll eingeschränkt auf Zeit angekreuzt ( das bedeutet unter 3 Stunden täglich arbeiten) wenn es mir besser ginge könnte ich dann bei meinem Arbeitgeber max 3 Stunden täglich arbeiten ... ist das richtig ??

Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

Gruß Kathrin

Konrad Huber  17.07.2014, 10:01
@Layla1802
Darf ich bei der Erwerbsminderungsrenet denn etwas dazu verdienen??<

Antwort:

Ob und wieviel bei der Erwerbsminderungsrente hinzuverdient werden kann/darf, das hängt grundsätzlich von verschiedenen Faktoren ab und welche Art von Erwerbsminderungsrente Sie beziehen! In Ihrem Rentenbewilligungsbescheid sind die Hinzuverdienstgrenzen individuell definiert!

Allerdings gilt bei der vollen Erwerbsminderungsrente seit 1.1.2013:

Pro Monat bis max. 450 und zweimal pro Jahr bis zu max. 900 Euro!

Siehe hierzu bitte auch unter folgendem Link der DRV:

google>>

deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232618/publicationFile/63762/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf

Ein weiterer wichtiger Punkt, der oft übersehen wird, das ist die Art der ausgeführten Tätigkeit!

Volle Erwerbsminderungsrente:

Restleistungsfähigkeit!

Unter 3 Stunden pro Arbeitstag, innerhalb einer 5-Tage-Woche, auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt!

Das heißt:

Darunter fallen auch sogenannte leichte Tätigkeiten wie Pförtner, Museumswärter, Nachtportier, und viele weitere, leichten Tätigkeiten wie z.B. unter folgendem Link der DRV:

google>>

deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_240ANL2

Fazit:

Wer neben dem Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente einer Hinzuverdiensttätigkeit nachgehen will, der sollte sich unbedingt vor Aufnahme dieser Tätigkeit mit seiner zuständigen DRV-Rentenanstalt abstimmen und einen schriftlichen Unbedenklichkeitsbescheid geben lassen!

Andereseits besteht die Gefahr, daß die Erwerbsminderungsrente entzogen werden kann!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Grundsätzlich hat man bei Krankheit keinen besonderen Kündigungsschutz; der Arbeitgeber kann unter Beachtung der einschlägigen Voraussetzungen auch beim Bezug der Erwerbsminderungsrente kündigen - zusätzlich ist bei Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.

Er muß objektive sachliche Gründe haben, die zur Kündigung berechtigen; hierbei müssen erst alle Möglichkeiten ausgelotet werden, ob das Arbeitsverhältnis doch noch irgendwie aufrechterhalten werden kann.

Vorsicht ist daher geboten, wenn ein Aufhebungsvertrag durch den Arbeitgeber angestrebt wird - das kann zu erheblichen Nachteilen für Dich führen und sollte gut überlegt sein; ohne fachkundige Beratung des Einzelfalls sollte nichts voreilig unterschrieben werden.