kühlschrank kaputt Vermieter zahlt nicht, ist das rechtens?

12 Antworten

Es gibt hier nur zwei Möglichkeiten:

Entweder der Kühlschrank ist in dein Eigentum übergegangen und Du bist dafür verantwortlich, oder er befindet sich im Eigentum des Vermieters und er muss sich um die Reparatur kümmern.

Selbst wenn im Vertrag steht, dass die Küche nicht mitvermietet ist, heißt das nicht, dass Du für Reparaturen zuständig bist. Das ist einerseits in einem Formularmietvertrag vermutlich unwirksam (§ 307 BGB) andererseits muss das ausdrücklich separat vereinbart werden.

Der Vermieter hat nicht die Wahl gelassen zwischen geringerer Miete bei Entfernen der Küchenteile und höherer Miete mit Überlassung zur Nutzung der Küchenteile. 

@Gerhart

Also keine formularmäßige AGB sondern eine Individualvereinbarung.

Damit hat der Mieter schlechte Karten.

@Interesierter

Also keine formularmäßige AGB sondern eine Individualvereinbarung.

Woher nimmst Du dieses Wissen? Eine "Individualvereinbarung" innerhalb eines (Formular-)Mietvertrags ist trotzdem wirksam.

@ChristianLE

...ich meinte "unwirksam"

@Interesierter

@Ingteresierter: Damit liegst Du falsch.

@bwhoch2

Und warum? Wir haben einen Formularmietvertrag. Diese Klauseln sind AGB. 

Weiter haben wir eine Zusatzvereinbarung. Die Überlassung der Küchenteile war sicherlich auch Gegenstand der Verhandlungen. Wenn dem so ist, haben wir eine individuelle Zusatzvereinbarung zu einem Formularmietvertrag. 

@Interesierter

Nochmal: Zusatzvereinbarungen innerhalb eines Formularmietvertrages unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Es ist zwar möglich, hierzu Individualvereinbarungen zu treffen, allerdings müssen diese gesondert zu einem Mietvertrag erfolgen, d.h. auf einem separaten Blatt Papier.

Laut eines Urteils des BGH muss der Vermieter übrigens nachweisen, dass es sich hierbei um eine individuell ausgearbeitete Vereinbarung handelt. Aufgrund der Tatsache, dass diese Vereinbarung innerhalb des Mietvertrags vereinbart wurde, dürfte das unmöglich sein.

@ChristianLE

Sorry, aber da liegst du falsch. Ein derartiger Eingriff in die Vertragsfreiheit ist gar nicht möglich. Das von dir genannte BGH-Urteil gibt das auch gar nicht her.

Selbstverständlich können in einen Formularmietvertrag zusätzliche Vereinbarungen aufgenommen werden. Ob dies nun auf einem zusätzlichen Blatt, einer leeren Seite oder auf speziell dafür vorgegebene Zeilen gemacht wird, ist unerheblich. Wichtig ist, dass es sich tatsächlich um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung handelt.

Zur Verdeutlichung habe ich dir einfach mal einen Muster-Miet-Vertrag vom Mieterbund verlinkt. Hier finden sich unter § 22 Sonstige Vereinbarungen Nr. 3 einige leere Zeilen. Wird hier eine individuelle Vereinbarung festgehalten, gilt für diese Vereinbarung keine Inhaltskontrolle.

Im Übrigen ist generell so, dass Individualvereinbarungen gegenüber AGB vorrangig zu beachten sind. Das heisst, eine AGB wird nie eine Individualvereinbarung verdrängen.

@Interesierter

Ein derartiger Eingriff in die Vertragsfreiheit ist gar nicht möglich.

Unabhängig davon, dass sich die Sache wohl sowieso geklärt hat, dennoch ein paar Anmerkungen dazu.

Derartige Eingriffe sind sehr wohl möglich, da eben die Gesetzgebung, bzw. die Rechtsprechung hier einen Rahmen vorgibt. Die Rechtsprechung des BGH zu Schönheitsreparaturen ist ja das beste Beispiel.

Selbstverständlich können in einen Formularmietvertrag zusätzliche Vereinbarungen aufgenommen werden. Ob dies nun auf einem zusätzlichen Blatt, einer leeren Seite oder auf speziell dafür vorgegebene Zeilen gemacht wird, ist unerheblich.

Nochmal hierzu:

http://www.schreurs-immobilien.de/blog/individualvereinbarungen/

Selbstverständlich können auch zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden, allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob dies wirksam vereinbart wurden.

Die Anforderungen an solche Vereinbarungen sind recht hoch. Der BGH hat diesbezüglich geurteilt, dass der Vermieter nachweisen muss, dass diese Vereinbarung tatsächlich individuell ausgehandelt wurde.

Selbst wenn diese Vereinbarung individuell in den Vertrag aufgenommen wurde, wird sie von Gerichten nicht akzeptiert. Die Sachen gehen nicht in das Eigentum des Mieters über und damit ist der Vermieter für die Funktionsfähigkeit verantwortlich.

Er muss keinen neuen Kühlschrank einbauen, sondern nur einen funktionsfähigen. Den kann er sich z. B. auch über quoka oder ebay-Kleinanzeigen holen.

Wenn Du jetzt einen neuen kaufst, wird sich der Vermieter beim Auszug freuen und wenn Du einen funktionsfähigen Gebrauchten einbaust, wird der Vermieter diesen am Ende ablehnen. Erkläre dem Vermieter, dass er einen anderen Kühlschrank, muss kein neuer sein, besorgen muss.

Das ist so nicht richtig. Eine individuelle Vereinbarung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle. Sie verstößt nicht gegen Treu und Glauben und auch nicht gegen die gewerbliche Verkehrssitte. 

Folglich wird sie, wenn es sich um eine individuelle Vereinbarung handelt, auch vor Gericht nicht gekippt.

@Interesierter

@Interesierter: Bist Du richter oder steckst Du in einem drin, der so entscheiden würde? Mag sein, dass es solche gibt, aber üblicherweise fallen Urteile in solchen Sachen eindeutig zu Gunsten der Mieter aus, denn Richter wehren sich heftigst dagegen, dass solche Pflichten und damit auch Risiken an Mieter übertragen werden. Hier gehen Theorie und Rechtspraxis leicht mal auseinander.

@bwhoch2

üblicherweise fallen Urteile in solchen Sachen eindeutig zu Gunsten der Mieter aus, denn Richter wehren sich heftigst dagegen, dass solche Pflichten und damit auch Risiken an Mieter übertragen werden

So ein Blödsinn. Nach deiner Auffassung wäre jede formularvertragliche Regelung zu Schönheitsreparaturen, Hof- und Winterdienst, Treppenhausreinigung, Umlage der Grundsteuer oder Kleinschadensklausel unwirksam, weil originäre "Pflichten und damit auch Risiken" der Eigentümer bzw. Vermieter auf "Mieter übertragen werden" :-(

Das das Schwachsinn ist, sollte selbst dir einleuchten. Oder warum erfüllst du deinen Mietvertrag dahingehend, wenn dich ein "mieterfreundlicher Richter" allesamt davon befreien könnte?

Das mit dem Mieter hier "zusätzlich vereinbart [wurde], das die Kücheneinrichtung, incl. Geräte nicht vermietet ist und nur zur Verfügung gestellt wird" ist an Deutlichkeit nicht zu überbieten und insofern weder überraschend noch einseitig benachteiligend.

Genau das war aber die Frage: Muß der Verleiher jetzt seinen verliehenen Kühlschrank reparieren, gar einen funktionstüchtigen bereitstellen? Nein, nur die Mietsache selbst hat er in zum "vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand" zu erhalten,  § 535 I 2 BGB :-O

@imager761

@imager: "Blödsinn", "Schwachsinn"? Jetzt fällst Du aber ganz schön ab.

Vielleicht bist Du Rechtsanwalt, vielleicht warst Du in Mietersachen schon oft vor Gericht und hast Deine Erfahrungen gemacht. Leider habe ich auch schon Erfahrungen gemacht und die waren, obwohl die Sache eigentlich so eindeutig schien, am Ende dann doch haarsträubend. Nochmal Theorie und Praxis gehen manchmal sehr weit auseinander und viele Richter/innen haben ihre ganz eigenen Ansichten.

Halte Dich also besser mit solchen beleidigenden Äußerungen zurück und schildere ganz konkret, was Du erlebt hast, was Deine Meinung unterstreicht.

@imager761

So ein Blödsinn. Nach deiner Auffassung wäre jede formularvertragliche Regelung zu Schönheitsreparaturen, Hof- und Winterdienst, Treppenhausreinigung, Umlage der Grundsteuer oder Kleinschadensklausel unwirksam, weil originäre "Pflichten und damit auch Risiken" der Eigentümer bzw. Vermieter auf "Mieter übertragen werden" :-(

Um bei deinem "Sprech" zu bleiben:

Das ist "Blödsinn"!

Die Umlage der von Dir benannten Sachverhalte ist immer und auch in AGB-Verträgen möglich, da der Gesetzgeber, bzw. die Rechtsprechung dies eindeutig so zulässt (hier schon der simple Verweis auf § 556 BGB, bzw. die Betriebskostenverordnung).

Unabhängig davon ist eine wirklich wirksame Abwälzung des Winterdienstes gar nicht so einfach, wie man denkt. Hinsichtlich der Haftungsfrage sogar fast ein Ding der Unmöglichkeit.

Welcher § des BGB oder welches Urteil des BGH erlaubt es dem Vermieter die gesamten Instandhaltungspflichten eines Bestandteils der Mietsache auf den Mieter abzuwälzen?

Hier gibt es einen krassen Widerspruch zu dem § 535 BGB, so dass hier zwingend der § 307 BGB berücksichtigt werden muss.

Abschließend würde ich Dich bitten, einen sachlichen Ton anzuschlagen und niemanden persönlich anzugreifen.

So eine "Rhetorik" sorgt (zumindest bei mir) eher dafür, dass Du gar nicht ernst genommen wirst.

Das ist mal eine interessante Klausel im Vertrag.

Wenn das eine formularmäßige Klausel ist, würde ich mal davon ausgehen, dass sie unwirksam ist, da sie der Inhaltskontrolle als AGB nicht standhält.

Wenn es aber eine individualvertragliche Vereinbarung ist, ist sie sicher gültig und auch so durchsetzbar. Wenn die Geräte nur zur Verfügung gestellt sind, aber im Eigentum des Vermieters verbleiben, wäre das rechtstechnisch einer Leihe gleichzusetzen.

Da kann man rechts nach links verdrehen, die überlassene Kücheneinrichtung ist mit vermietet. Sie wäre nur dann nicht mitvermietet, wenn sie der Vermieter den Mietern geschenkt hätte. Dann dürfte er am Ende der Mietzeit aber auch keine funktionierenden Geräte zurück verlangen sondern nur darauf hoffen, dass er auch wieder Geräte zurück geschenkt bekommt, die noch funktionieren.

Wenn es aber eine individualvertragliche Vereinbarung ist, ist sie sicher gültig und auch so durchsetzbar.

In der Fragestellung steht doch nun aber eindeutig:

"Ich habe den Vermieter kontaktiert und der hat den Vertrag zitiert".

Eine Individualvereinbarung kann niemals wirksam innerhalb eines Formularmietvertrags vereinbart werden.

Eine Anforderung an diese Vereinbarung ist schon, dass diese durch Mieter und Vermieter ausgearbeitet wird und nicht einfach vom Vermieter diktiert wird.

Wenn der Fragesteller hiervon laut Fragestellung aber nichts wusste, kann es nicht individuell ausgehandelt worden sein.

Ansonsten (u.a.) mal hiernachlesen:

https://www.kgh.de/news/2010/10/05/abgrenzung-agb-und-individualvereinbarung.html

@ChristianLE

Diese Klausel wurde individuell in einer zusatzvereinbarung festgehalten die damals mein Vormieter unterschrieben hat und die ich nur übernommen hatte, ich habe auch bestätigt das ich alle Zusatzvereinbarungen weiterhin übernehme... Habe schlicht weg vergessen das sie existiert 

@ChristianLE

Eine Individualvereinbarung kann niemals wirksam innerhalb eines Formularmietvertrags vereinbart werden.

Das stimmt so nicht. Auch in einen Formularmitvertrag können individuelle Zusatzvereinbarungen mit aufgenommen werden. Diese unterliegen dann nicht der Inhaltskontrolle.

@ChristianLE

Eine Individualvereinbarung kann niemals wirksam innerhalb eines Formularmietvertrags vereinbart werden.

Rechtsirriger Unsinn: Selbstverständlich könne die Parteien auch in einem Formularmietvertrag weitere Vereinbarungen treffen, etwa zu Hundehaltung, Vertretungsbefugnis der Parteien oder Fälligkeit der Mietzahlungen zum jeweils 15. d. M.

Oder sich in einem Zusatz oder Übergabeprotokoll verpflichten, den Garten zu pflegen oder einen Stellplatz separat anzumieten..

Wer wollte diesen Grundsatz der Vertragsfreiheit einschränken?

Für eine wirksame Vereinbarung wäre lediglich individuelle Abrede, die mit dem Halbsatz "die Parteien vereinbaren / erkennen an, ... / sind sich einig, dass ..." Voraussetzung.

@imager761

Selbstverständlich könne die Parteien auch in einem Formularmietvertrag weitere Vereinbarungen treffen, etwa zu Hundehaltung, Vertretungsbefugnis der Parteien oder Fälligkeit der Mietzahlungen zum jeweils 15. d. M.

Du verstehst das nicht, oder?

Hier geht es nur um die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine Mietzahlung zum 15. des Monats stellt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, zur Hundehaltung hat der BGH nun genügend Urteile gesprochen, so dass hier auch keine Benachteiligung des Mieters entsteht.

Selbstverständlich können also diverse Zusatzvereinbarungen innerhalb eines AGB-Vertrages geschlossen werden, aber nur, wenn diese keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt, bzw. wenn diese mit der Rechtsprechung konform sind.

Oder sich in einem Zusatz oder Übergabeprotokoll verpflichten, den Garten zu pflegen oder einen Stellplatz separat anzumieten..

Ein Übergabeprotokoll ist laut BGH eine Individualvereinbarung (BGH, Urteil v. 14.1.2009, VIII ZR 71/08).

Hier geht es nur um die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bei AGB-Verträgen. Nichts anderes.

@ChristianLE

Hier geht es nur um die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bei AGB-Verträgen. Nichts anderes.

Durch Wiederholungen wird dein Rechtirrtum nicht wahr.

Vlt. wärst du weniger beratungsresistent, wenn du die Kommentare mal  lesen würdest, die du bestreitest: Der Fragesteller hat nun ausdrücklich ergänzend erläutert, " ich habe auch bestätigt (!) das ich alle Zusatzvereinbarungen weiterhin übernehme...", insbesondere (!) diejenige der Leihe der Küche, die "... individuell in einer zusatzvereinbarung festgehalten [wurde], die damals mein Vormieter unterschrieben hat und die ich nur übernommen hatte,"

Nun erkennst auch du hoffentlich, dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt, die keiner Inhaltskontrolle der AGB eines Formularmietvertrages n. § 307 BGB unterliegt.

Oder behälst deine irrige Rechtsauffassung einfach für dich.

Nicht ärgern. Vielleicht ist es nur der Thermostat - für 10 € bei ebay.

Offenbar hben die meisten Vorschreiber hier noch nie etwas von dem Begriff der Leihe, §§ 598 ff. BGB gehört: http://www.sadaba.de/GSBT_BGB_0598_606.html

Im Ergebnis:

Die Küche einschl. E-Geräten ist nun ausdrücklich nicht mitvermietet,  sondern als Leihe unentgeltlich überlassen.

Aufgrund dieser mietvertraglichen Vereinbarung ist die Instandhaltung der Leihe Sache des Mieters, denn er hat die Erhaltenspflicht übernommen, § 601 I BGB

Den Vermieter trifft ausdrückliche keine Instandsetzungspflicht gem. § 535 I 2 BGB, da der Kühlschrank in der überlassenen Küche gerade nicht zum Mietgegegenstand zählt.

Ob du den Kühlschrank zeitwertgerecht reparieren lässt, dir ein Gebrauchtmodell anschaffst oder auf ein effizientes Neugerät upgradest, bliebe dir überlassen.

G imager761

Ob nun Leihe oder etwas anderes: Hier geht es in erster Linie darum, ob diese Vereinbarung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

als passendes Beispiel hierzu:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Kueche-im-Mietvertrag-kostenlos-ueberlassen,-verglangt-Neuwertig-Zustand-bei-Auszug---f42079.html

In dem beschriebenen Fall wurde sogar die Instandhaltungsverpflichung vertraglich fixiert, was bei dem Fragesteller gar nicht der Fall ist.

Hier umgeht der Vermieter meiner Meinung nach nur den § 535 BGB zu Lasten des Mieters.

Auch hier wieder das Beispiel der Türen, Armaturen oder Steckdosen: Kann ich diese auch unentgeltlich überlassen und dem Mieter die Instandhaltungspflichten abwälzen?

@ChristianLE

Diese Argumentation kommt aber nur zum tragen, wenn es sich um eine AGB handelt. 

Handelt es sich aber um eine individualvertragliche Vereinbarung, sieht das anders aus. Genau so wird es in dem von dir verlinkten Beitrag ausgeführt. 

@ChristianLE

Von einem Formularmietvertrag vermag ich der Fallschilderung nach nicht auszugehen. Insofern scheitert Unwirksamkeit einseitig benachteiligender oder überraschender Vereinbarungen n.  § 307 BGB Inhaltskontrolle :-)

Hier heißt es dem entgegenstehend: "Zusätzlich wird vereinbart, ...", was einen indivduelle, übereinstimmend geregelte und beiderseits verpflichtende Zurverfügungstellung wie Erhaltung einer "Kücheneinrichtung, incl. Geräte" hergibt :-O

Dem M stand es frei, Übernahme dieser Verpflichtungen abzulehnen, sogar den VM zu Rücknahme der Leihe aufzufordern und die unentgeltlich überlassenen EBK ausbauen zu lassen.

Selbstverständlich will, aber darf der VM seine Instandhaltungspflicht gem. § 535 BGB damit begrenzen, indem er bestimmte, bei Mietbeginn vorhandene  Einrichtungen ausdrücklich als nicht mitvermietet beschreibt :-O

Oder seine grds. Instandhaltungs- und Kostentragungspflicht im Rahmen einer Kleinreparatur- oder Bagagellschadensklausel abwälzen. Wie auch Abnutzungsersatz der Mietsache durch Renovierungsvereinbarung, obwohl die mit Miete längst abgegolten wurde :-)

Dein Irrtum in der Sache entbehrt jeder Rechtsgrundlage.

G imager761

@imager761

Hier heißt es dem entgegenstehend: "Zusätzlich wird vereinbart, ...",

Allein dieser Passus macht aus einem AGB-Vertrag keine Individualvereinbarung.

Von einem Formularmietvertrag vermag ich der Fallschilderung nach nicht auszugehen.

Weil?

Ich habe während meiner beruflichen Laufbahn ca. 2.000-4.000 Mietverträge in den Händen gehalten. Ich kann mich aber nur an eine handvoll Individualverträge erinnern.

Welcher Vermieter setzt sich denn heute noch ein paar Stunden mit dem Mieter zusammen und erarbeitet mit diesem einen Mietvertrag? Es werden meist die klassischen Verträge aus dem Schreibwarenhandel oder von Haus&Grund verwendet.

Dem M stand es frei, Übernahme dieser Verpflichtungen abzulehnen, sogar den VM zu Rücknahme der Leihe aufzufordern und die unentgeltlich überlassenen EBK ausbauen zu lassen.

Aus der Fragestellung geht aber hervor, dass der Mieter davon gar nichts wusste.

Der Mieter muss sich nicht erkundigen, um welche Art der Überlassung es sich handelt und in welchem Umfang er Instandhaltungsverpflichtungen wahrnehmen muss.

Hier ist eine eindeutige Erläuterung des Vermieters über die Tragweite dieser Vereinbarung notwendig (BGH VIII ZR 437/04 NJW 2005,2543)

@ChristianLE

OMG :-(

Der Fragant räumt selbst ein, "Diese Klausel wurde individuell in einer zusatzvereinbarung festgehalten die damals mein Vormieter unterschrieben hat und die ich nur übernommen hatte, ich habe auch bestätigt (!) das ich alle Zusatzvereinbarungen weiterhin übernehme... Habe schlicht weg vergessen das sie existiert."

Und dann muss man deinen hanebüchenden Unsinn lesen, wonach  "eine eindeutige Erläuterung über die Tragweite dieser Vereinbarung" seitens ders Vermieters notwendig wäre, nur weil du im Netz die Fundstelle "BGH VIII ZR 437/04 NJW 2005,2543" angibst?

Vlt. solltest du es den usern dieses Ratgeberforums selbst überlassen zu beurteilen, wessen Meinung sie in dieser Frage "ernst nehmen"?

@imager761

Dann hätte der Fragesteller vielleicht einfach seine Fragestellung korrigieren sollen? Ich lese weiß Gott nicht jede Antwort auf diverse Antworten.

Wäre es zu viel verlangt gewesen, einen freundlich Hinweis auf die Ergänzung zu geben?

Ansonsten auch nochmal mein Hinweis, in einer sachlichen Art und Weise zu argumentieren und nicht alles als Unsinn, hanebüchen u.ä. zu bezeichnen.

Wer bist Du denn, dass Du hier alle persönlich angreifst? Lebst Du das auch im wahren Leben aus, oder nur im Schutze des Internets?


Vlt. solltest du es den usern dieses Ratgeberforums selbst überlassen zu beurteilen, wessen Meinung sie in dieser Frage "ernst nehmen"?

Nach deiner harschen Argumentation sollte es ihnen nicht selbst überlassen sein, da deine Meinung offensichtlich die einzig richtige ist und die anderen User wohl nur Idioten sind.

Vielleicht solltest Du mal darüber nachdenken, in welchem Ton man spricht?