Kühlschrank in Mietwohnung defekt Mieter soll ersetzen!

8 Antworten

Die Klausel ist unwirksam. Wenn die Küche samt Herd und Kühlschrank vermietet ist, muss der Vermieter für Funktionsfähigkeit sorgen. Das kann nicht durch eine solche Klausel ausgeschaltet werden.

Als Vermieter ist es besser, im Zweifel dem Mieter zu Mietbeginn die Küche zu schenken. Vor allem, wenn es sich um eine ältere mit älteren Geräten handelt. Dann ist der Mieter selbst verantwortlich.

Hallo,

den Kühlschrank musst Du natürlich nicht bezahlen.

Aber einen Tipp trotzdem: wer im Mietvertrag einen solchen Mist unterschreibt, darf sich hinterher über solche Fälle nicht wundern!

Sirkuno 
Fragesteller
 17.06.2013, 21:48

Danke:) hatte mit solchen antworten gerechnet. ..man lernt aus fehlern freude über erste eigene Wohnung hat überlegen...!!

johnnymcmuff  17.06.2013, 21:54
@Sirkuno

Danke:) hatte mit solchen antworten gerechnet. ..man lernt aus fehlern freude über erste eigene Wohnung hat überlegen...!!

Nur weil jemand etwas schreibt, was Du gerne hören möchtest, muss es nicht unbedingt richtig sein!

In diesem Fall bin ich aber auch der Meinung von WMBSLG.

Begründung folgt in meiner Antwort.

Sirkuno 
Fragesteller
 18.06.2013, 08:40
@johnnymcmuff

Als ich schrieb das ich mit solchen Antworten gerechnet habe, meinte ich solche in denen mir gesagt wird das ich mich nicht wundern brauche... Aber am Ende WMBSLG ja Recht . LG

Nein. Der VM kann für die Küche die Miete um einen bestimmten (geringen) Betrag erhöhen. Aber obige Klausel ist ungültig.

In meinem Mietvertrag steht: Der VM stellt dem M eine Einbauküche inklusive Herd und Kühlschrank. Schäden die während der Mietzeit an den Geräten enstehen sind vom Mieter in voller Höhe zu tragen. Der VM wird von den Kosten entbunden

Mitvermietete Gegenstände wie z.B. Kücheneinrichtung werden eigentlich duech die Zahlung der Miete abgegeolten.

In der Regel muss der Vermieter für Reparaturen aufkommen, wenn der defekt nicht schuldhaft vom Mieter verursacht wurde.

Im Zuge der Kleinreparaturklausel, kann der Vermieter dieses jedoch bis zu einem festgelegtem Betrag, der im Mietvertrag steht( laut div. Gerichte max. 100 € + MwSt) auf den Mieter abgewälzt werden.


Meiner Meinung nach ist die Klausel,

Schäden die während der Mietzeit an den Geräten enstehen sind vom Mieter in voller Höhe zu tragen,

unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

Ich würde den Mietvertrag mit der Klausel durch einen Anwalt oder den Mieterbund überprüfen lassen.

MfG

Johnny

Sirkuno 
Fragesteller
 18.06.2013, 08:46

Guten Morgen,

habe jetzt erst einmal einen Termin bei einem Rechtsanwalt gemacht, der sich erstmal dem Mietvertrag annimmt.. Denn dass mit den 100€ steht auch im Mietvertrag sowie das 8% der Miete wohl nicht überstiegen werden dürfen...allerdings ist das wieder ein anderer § im Mietvertrag!

Streit mit dem Vermieter möchte ich jetzt auch nicht, nicht das ich dann nachher irgendwie noch gekündigt werde, weil es dem VM nicht ganz recht ist...Bis dahin muss ich erstmal ne Übergangslösung finden, bei der Hitze :/

Schönen Dienstag! LG

johnnymcmuff  18.06.2013, 13:08
@Sirkuno

Denn dass mit den 100€ steht auch im Mietvertrag sowie das 8% der Miete wohl nicht überstiegen werden dürfen...allerdings ist das wieder ein anderer § im Mietvertrag!

Ein neuer Kühlschrank dürfte mehr als 100 € kosten, anteilig muss man nicht zahlen, daher fällt der § weg.

Streit mit dem Vermieter möchte ich jetzt auch nicht, nicht das ich dann nachher irgendwie noch gekündigt werde, weil es dem VM nicht ganz recht ist

Wegen eines Kühlschranks kann er Dir nicht so einfach kündigen, es sei denn, der Vermieter wohnt mit Dir zusammen in einem Zweifamilienhaus.

§ 573a

Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

Schäden die während der Mietzeit an den Geräten enstehen

du müsstest zahlen,wenn du den kühlschrank kaputt gemacht hättest,aber nicht,wenn der an "altersschwäche krepiert".