Schaden an Einbauküche

6 Antworten

Er hat Recht.

Du kannst keinen Austausch gegen neues Gerät verlangen.

Bevor Du jetzt auf die Idee kommst, einen Rechtsanwalt loszuhetzen, solltest Du Dir mal einen kleinen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen schaffen.

Du hast Anspruch darauf, das die Kühlschranktür wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Mehr nicht. Der Rest vom Kühlschrank ist doch wohl noch in Ordnung?

Frage nach, was der Austausch einer Tür kostet und teile das dem Mieter mit. Dafür muss er zumindest geradestehen. Die alte Tür darf er sogar behalten.

Dafür gibt es leider keine Ersatztür. Ich habe selber schon im Internet geschaut. Darum habe ich verlangt, dass der ganze Kühlschrank ausgetauscht wird.

Ich befürchte das der Mieter damit durchkommt, wenn die Reparatur des Kühlschrankes (z. B. durch Austausch der Tür) günstiger ist als ein Ersatzgerät.

Er wollte - da er keine Ersatz-Tür gefunden hat, dass ich ihm dafür 1/3 des Kühlschrank-wertes von der Kaution abziehe. Wäre das denn auch rechtens?

@LiNuss2345

Ich würde mal beim Kundendienst des Herstellers anfragen ob und für wieviel er eine Tür anbieten könnte. Den Betrag + Versandkosten würde ich als Schadenersatz fordern.

Ansonsten müste man irgendwie den Restwert des Kühlschrankes ermitteln und die Differenz fordern. Allerdings befürchte ich, dass der Restwert (wenn man ihn bei Ebay oder Quoka anbietet) möglicher Weise unter 60% des Neuwertes liegt.

Wenn Du nach einer schnellen und unkomplizierten Lösung suchst, dann würde ich das angebotene drittel des Neuwertes nehmen.

Ein Jahr nach dem Einbau eines neuen Kühlschrankes sollte eine Tür als Ersatzteil zu beschaffen sein. Falls nicht, kann man die Tür auch ausbauen und bei einem "Beulendoktor", der auch Autoteile richtet, wieder instand setzen lassen. Ein Recht auf Ersatz des kompletten Gerätes besteht hier nicht - das wäre unverhältnismäßig.

Gibt es dazu ein Gesetz/Rechtsprechung/etc.?

Meiner Meinung nach ist Ihr Mieter im Recht. Ich glaube, dass es für Sie sehr schwer werden wird, diese Forderung durchzusetzen. Ein gewisser Schaden ist natürlich da, aber der Kühlschrank funktioniert vermutlich einwandfrei, weshalb man nur von einem reinen Schönheitschaden sprechen kann. Ein kompletter Austausch des Gerätes empfinde ich als unverhältnismäßig. Was Sie fordern können, ist eine entsprechende Abschlagszahlung für den entstandenen Schaden oder das Austauschen der Tür, sofern das möglich ist. Trotzdem ist das natürlich für Sie sehr ärgerlich.

Der MIeter hat mir eine Abschlagszahlung von 1/3 des Neupreises des Kühlschranks angeboten. Wäre das denn angemessen?

Das Gerät funktioniert wirklich noch einwandfrei, aber der nächste MIeter will diese Delle im Kühlschrank nicht haben und mietet vielleicht deshalb die Wohnung nicht.

(ich habe zwar noch keinen Nachmieter für die Wohnung, aber ich persönlich würde diese Delle als neuer MIete dieser Wohnung nicht haben wollen.)

@LiNuss2345

Dann hat der ehemalige Mieter aber auch Anspruch auf den Kühlschrank! Du darfst ihn dann nicht behalten, sonst würdest Du Dich bereichern.

@jona968

Er will ja praktisch für den Schaden eine Ausgleichszahlung an mich errichten. Und das ohne den Kühlschrank zu behalten.

@LiNuss2345

Ohne den Kühlschrank zu behalten? Na, wenn er meint...

@jona968

BIst du der Meinung, ich solle mich da drauf einlassen? :-O

Wurde denn die Einrichtung lt. Mietvertrag vermietet oder ist sie kostenfrei in der Miete enthalten? Zudem hat der Vermieter seinen Schaden gerichtsfest zu belegen und bedenke, Verjährungsfrist 6 Monate ab Rückgabe Schlüssel. Die Kundendienste erstellen einen ersten Kostenanschlag und dann ran an den Mieter bzw. an seine Haftpflichtversicherung.

Im Mietvertrag steht "in der Wohnung sind folgende Dinge zur NUtzung enthalten: Einbauküche mit [..]"

Ich mache das nur im Vollmacht der Vermieterin, darum kann ich nicht sagen, ob vermietet oder zur Verfügung gestellt. Klingt für mich aber eher wie zweiteres.

Der Schaden ist festgehalten und die Frist verjährt erst 2014 - von dieser Warte her dürfte es kein Problem geben.