Was sind die Konsequenzen bei Nichtantritt des neuen Berufs trotz unterschriebenen Vertrag?

10 Antworten

An deiner Stelle würde ich einen Anwalt konsultieren. Es gibt diesbezügliche einige Urteile die diese Vertragsstrafen als zu hoch oder gänzlich Unwirksam erachteb

http://www.handelsblatt.com/archiv/bei-nichtantritt-des-neuen-jobs-kann-geldbusse-sogar-ganz-entfallen-vertragsstrafen-im-arbeitsrecht-wackeln/2241852.html

x1909x 
Fragesteller
 31.08.2015, 09:42

Den Artikel hatte ich auch gelesen - allerdings ist dieser von 2003 und inzwischen ist ein bisschen was passiert, so dass 2005 vom Bundesverfassungsgericht beschlossen wurde, dass ein Monatsgehalt völlig ok ist.

Impeachment  31.08.2015, 09:51
@x1909x

Der Artikel sollte nur eine unegfähre Übersicht darstellen.

Allerdings ist, das mit dem ganzen Monatsgehalt auch nicht ganz richtig.

Dazu:

"So beeinträchtigt eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Monatsgehalts den Arbeitnehmer unangemessen, wenn er sich rechtmäßig mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vom Vertrag lösen könnte, wie während einer vereinbarten Probezeit (§ 622 III BGB).

Dies führt zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung insgesamt, eine Herabsetzung ist unzulässig.

Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht (BAG, NZA 2004, 727). Beträgt die Kündigungsfrist einen Monat ist eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsgehalt generell als Maßstab einer angemessenen Vertragsstrafe geeignet (BAG, BeckRS 2011, 65096). Wird arbeitsvertraglich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen, ist zu beachten, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer lediglich vier Wochen, nicht einen Monat, beträgt (§ 622 I BGB)."

/Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-vertragsstrafe-im-arbeitsvertrag_066167.html

Sprich es hängt dann im wesentlichen davon ab welche Küdnigungsfrist in der Probezeit vereinbart ist! Sind es also die 2-Wochen wie allgemein üblich wäre das volle Moantsgehalt nicht angemessen und die Klausel komplett unwirksam!

nein, das ist eben desshalb ganz gut

sie schreiben den ärger direkt rein, sie beziffern direkt ihren schadensersatz für die nichteinhaltung

nur das monatsgehalt, das ist für dich besser, als wenn sie auf schadensersatz klagen würden

weniger stress und wohl auch weniger geld

Fast immer gar keine. Du bist zwar vertragsbrüchig geworden und deshalb dem Grunde nach schadenersatzpflichtig. Man darf aber gespannt sein, wie der verhinderte Arbeitgeber den ihm entstandenen Schaden der Höhe nach beziffern will.

Grundsätzlich, kann man einen AV auch schon vor Antritt kündigen. Ob eine solche Klausel mit Vertragsstrafe zulässig ist, kannst du hier nachlesen, im Zweifel einen Anwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen. Beim neuen Arbeitgeber (Y) hast du keine Konsequenzen zu befürchten.

ob ich dann ohne Bedenken bei Arbeitgeber Y anfangen kann oder könnte danach noch weiterer Ärger auf mich zu kommen?

Warum solltest Du Ärger bekommen? Wenn Du die Vertragsstrafe bezahlst bist Du der Firma zu nichts mehr verpflichtet und kannst den gewünschten Job fristgemäß antreten.

Zu der Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt schreibe ich Dir auch was aus dem aktuellen Arbeitsrechtkommentar von Prof. Dr. Peter Wedde zum § 307 BGB:

"In vielen Arbeitsverträgen werden zu Lasten der AN Vertragsstrafen vereinbart. Diese sehen vor, dass der AN einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen hat, wenn er sich vertragsbrüchig verhält, insbesondere dadurch, dass er die vereinbarte Arbeit gar nicht antritt oder das Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigt, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten, oder unberechtigt frisstlos kündigt oder der Arbeit fernbleibt, ohne zu kündigen. Grundsätzlich dürfen Vertragsstrafen vereinbart werden (BAG 25.09.2008 - 8 AZR 717/07).

Allerdings kann eine Vertragsstrafenvereinbarung gemäß § 307 BGB unwirksam sein, wenn die Vertragsstrafe den AN unangemessen benachteiligt. Wesentlicher Gesichtspunkt ist die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe.

Für die angemessene Höhe der Vertragsstrafe ist abzustellen auf einen generell-typisierende Betrachtungsweise bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Entscheidend ist die maßgebliche Kündigungsfrist, deren Einhaltung durch die Vertragsstrafe gesichert werden soll (BAG 18.12.2008 - 8 AZR 81/08). Beträgt die Kündigungsfrist einen Monat (innerhalb oder außerhalb der Probezeit), ist eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsgehalt zulässig. Ist die Kündigungsfrist kürzer (z.B. während der Probezeit zwei Wochen), ist die Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Monatsgehalts unangemessen und damit unwirksam.

Es ist davon auszugehen, dass eine unterschiedslose Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsverdienstes insgesamt unwirksam ist, wenn die Kündigungsfrist während der Probezeit kürzer als einen Monat ist. Weil durch die Vertragsstrafe gesichert werden soll, dass der AN das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet, liegt in einer Vertragsstrafe in der Höhe eines Bruttomonatsverdienstes eine Übersicherung, weil die zu sichernde Kündigungsfrist kürzer ist."

Daraus folgt: Wenn in Deinem Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt für das "Nichtantreten" des Jobs vereinbart ist, Du aber eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen während einer Probezeit hast, ist die Vereinbarung ungültig. Du brauchst dann nichts zu bezahlen. Hast Du auch während einer Probezeit eine Kündigungsfrist von einem Monat, musst Du die Strafe bezahlen.

Hexle2  31.08.2015, 10:17

Fast vergessen: Falls es keine Klausel gibt, dass Kündigung vor Inkrafttreten des Arbeitsvertrags nicht möglich ist, kannst Du immer noch fristgerecht kündigen (bei einem Monat zum Monatsende muss der AG die Kündigung allerdings heute noch erhalten, bei verkürzter Frist reicht auch ein späterer Termin)