Neuen Arbeitsvertrag vor Kündigung unterschrieben

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Wenn eine Kündigung vor Arbeitsbeginn nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde lässt sich der Arbeitsvertrag auch vor Beginn wieder kündigen, je nach Vereinbarung mit der entsprechenden Frist.

Selbst wenn eine längere Frist von Anfang an vereinbart wäre - ich kann mir schwer vorstellen das ein AG auf einige Wochen Arbeit besteht wenn der Neuanfänger sowieso wieder aufhören will.

Also lass Dich mit Angeboten überschütten ;-)

Wenn im neuen Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart ist, dann kannst Du ja sozusagen "am ersten Tag" wieder kündigen. Am Besten natürlich sagst Du ein paar Tage vorher ab (mit Verweis darauf). Viel Glück bei den Verhandlungen! : )

Probezeit heißt nicht, dass man von jetzt auf gleich kündigen kann. Die Kündigungsfrist muss man trotzdem einhalten.

Entweder Du willst den Arbeitsplatz wechseln oder Du willst pokern. Nun hast Du das Erstere gewählt, also fällt das Pokern aus und Du wechselst. Nicht wechseln kann teuer werden, wenn Dir der neue AG einen Ausfallsrechnung schickt.

Nicht wechseln kann teuer werden, wenn Dir der neue AG einen Ausfallsrechnung schickt.

Aber nur, wenn eine Kündigung vor Arbeitsantritt vertraglich ausgeschlossen wurde!!

Wenn du nun bei dem "Alten" bleiben willst, dort also alles stimmt, inclusive des Geldes, dann kündige am ersten Tag der Probezeit dein neues Arbeitsverhältnis. Geht ja ohne Begründung.

"Fairer" wäre natürlich, der "Neue" wüßte früher davon, dann er muß sich ja dann wen anderes suchen.

Ohne Begründung ja, aber nicht ohne Frist.

Rechnest du denn mit einem solchen Angebot? Bei dem neuen Vertrag hast du eine Kündigungsfrist von 2 Wochen, du kannst also nicht einfach wegbleiben. Sollte das so kommen, dann solltest du ganz einfach mit dem neuen Arbeitgeber REDEN und das Problem besprechen.

Bei dem neuen Vertrag hast du eine Kündigungsfrist von 2 Wochen

Woher weisst du das? Er hat doch gar nichts von seinen neuen Kuendigungsfristen geschrieben und auch nichts von einer Probezeit (in der durchaus auch eine andere Kuendigungsfrist als die vierzehntaegige nach BGB 622 Abs. 3 gelten kann).

@DerCAM

Ja ok, da hast du Recht. Da es nicht in der Fragestellung steht, hätte ich es nicht unterstellen dürfen. Sorry, mein Fehler.