kommt bei einem EINGESTELLTEN Verfahren noch was ins Bundeszentralregister (BZR)?

3 Antworten

Hallo Asto447,

was in das Bundeszentralregister eingetragen wird steht im folgenden Gesetz:


§ 3 Bundeszentralregistergesetz - Inhalt des Registers

In das Zentralregister werden eingetragen

  1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8), 
  2. (aufgehoben)
  3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10), 
  4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11), 
  5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18, 
  6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1). 

Da das Verfahren gegen Dich eingestellt wurde, trifft keiner der 6 genannten Punkte zu und somit erfolgt auch kein Eintrag in das BZR.

Logischerweise stehen dann erst recht keine Einträge im:

  • Führungszeugnis und auch nicht im
  • erweiterten Führungszeugnis

denn diese enthalten ja nur Auszüge aus dem BZW. Steht nichts im BZW können dementsprechend auch keine Einträge im (erweiterten) Führungszeugnis stehen.

Schöne Grüße
TheGrow

Ins Führungszeugnis kommt da natürlich nichts.

Sowas steht im erweiterten Führungszeugnis - wird also gespeichert

Asto447 
Fragesteller
 21.09.2015, 17:23

ich bin aber unschuldig? wieso steht da was dann drin

TheGrow  21.09.2015, 19:10
@Asto447

Laß Dich nicht ins Boxhorn jagen.

Das Verfahren gegen Dich wurde eingestellt und da steht weder was im:

  • BZW noch im
  • Führungszeugnis und auch nichts im
  • erweiterten Führungszeugnis

Schöne Grüße
TheGrow

Schaco  21.09.2015, 22:47

Ok, dann hab ich das mit gerichtlicher Feststellung falsch interpretiert. Was ist damit gemeint?

TheGrow  22.09.2015, 08:49
@Schaco

Was mit den gerichtlichen Feststellungen gemeint ist in den folgen Paragraphen festgelegt:


§ 17 BZRG - Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen

(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 – auch in Verbindung mit § 38 – des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tage die Vollstreckung zurückgestellt worden ist. Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt oder die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch dies mitzuteilen. 

(2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat das Gericht festgestellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung in das Register einzutragen; dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.


§ 18 BZRG - Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes

Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.


Bei den gerichtlichen Feststellungen geht es auch nicht um die vom Fragesteller angeführte Einstellung des Verfahrens, sondern darum, dass bestimmte Feststellungen bei einer Verurteilung gesondert in das BZR einzutragen sind.

Aber selbst diese Eintragungen haben nichts mit dem erweiterten Führungszeugnis zu tun.

Im erweiterten Führungszeugnis stehen nicht wie einige meinen alle Einträge aus dem BZR drin.

Im erweiterten Führungszeugnis stehen nur die Verurteilungen drin, die zum Zweck des Schutzes Minderjähriger entscheidend sind, wenn Jemand einen Beruf ausüben will, der mit Minderjährigen zu tun hat.

Beispiel: Jemand wurde gem. § 174 StGB wegen "Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen" zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dann steht diese Verurteilung nicht im Führungszeugnis drin, weil die Strafe nicht mehr als drei Monate beträgt, aber die Tat steht im erweiterten Führungszeugnis drin, damit diese Person z.B. nicht als Erzieher eingestellt wird.  

Schaco  22.09.2015, 17:16

Danke @TheGrow - man lernt nie aus