Trotz Eintrag im Bundeszentralregister zur Feuerwehr?

6 Antworten

Wie sieht es in diesem Fall aus ??

Ich bin vor etwa 5 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von Einem Jahr und neun Monaten Verurteilt worden (Dipstahl,BtM,Körperverletzung,Einbruch,Verstoß gegen das Waffengesetz) Ich wurde auf Zzwei drittel Strafe Entlassen und habe Drei Jahre Bewährung mit Raus genommen. Diese Drei Jahre habe ich ohne Vorkomnisse überstanden. Vor etwa einem Monat Habe ich drei oder Vie anzeigen von einem typen bekommen der mich nicht mag die wurden aber alle eingestellt da da nix dran war und dan habe ich noch eine Verseumte rechnung gehabt die als Betrugsfal geandet wurde mit einer geldstrafe von 30 Tagessätzen das ist etwa 4 Monate her. Aber nach meiner Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten habe ich mir nichts mehr zu Schulden kommen lassen. So nun Möchte ich zur Freiwiligen Feuerwehr, hatte auch schon eine Medizinische Untersuchung die super ausgefallen ist.

Jetzt muss ich ein Polizeiliches Fürungszeugnis oder ein Bundeszentralregisterauszug Vorlegen!!

Meine Frage wird mir das zum Verhängnis oder kann ich Beruigt sein ?? Also in wie weit schränkt mich das Heute noch ein ??

Was musst Du denn abgeben? Ein normales Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis? Wahrscheinlich wird aber eher die Behörde das Zeugnis direkt anforden. Eine unbeschränkte Auskunft kann aber nicht gefordert werden, dies ist nur sehr hohen Behörden vorbehalten (Gerichte, Nachrichtendiensten usw).

Im normalen Führungszeugnis stehen "nur" Vorstrafen drin - als Vorstrafe gilt eine Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe. Insofern wird die für die Feuerwehr zuständige Behörde wahrscheinlich "nur" ein normales Führungszeugnis bekommen.

Solange Du nicht rechtskräftig verurteilt bist, ist Dein Zeugnis sauber. Und der Freispruch in erster Instanz ist ja schon mal ein gutes Omen für die Berufung. Und dass die Staatsanwaltschaft immer das Maximum haben will und gerne mit den Säbeln rasselt, liegt in der Natur der Sache.

Ich behaupte also mal, dass es so schlecht nicht aussieht für dich.

Die Feuerwehr bekommt auch "nur" einen Registerauszug. Den wirst Du nicht sehen können, weil sie als Behörde einen mit der Belegart "N" bekommt, das heisst. er wird direkt an sie verschickt.

Einen direkten Zugriff auf alle sonstigen Kleinigkeiten haben nur die Ermittlungsbehörden, Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte.

Im Führungszeugnis sind aber nur Strafen ab 3 Monaten Freiheitsentzug oder Gegenwert in Geldstrafe enthalten. Geringere werden nicht eingetragen.

Eine Ausnahme davon wäre das sog. "Erweiterte Führungszeugnis", das für Tätigkeiten in der Jugendhilfe verlangt wird. So eines habe ich z,B. berufsbedingt. Da wären auch kleinere Delikte (in bestimmten Paragraphen) eingetragen.

Die Feuerwehr ist aber weder Ermittlungsbehörde noch Jugendhilfe (es sei denn, Du wärst Jugendwart bei der Jugendfeuerwehr. Aber Du bewirbst Dich wohl eher bei der BF, nich wahr?).

 

Gute Antwort, DH!

Hallo, vielen Dank für die informative Antwort. Ich möchte mich auch bei der BF bewerben und mir hängen zwei kleine Jungendsünden an. Die letzte von beiden liegt nur fast 8 Jahr zurück. Wurde beides mal zu 20 Sozialstunden Verurteilt. Laut § 46 abs. 1 BZRG sind Eintragungen nach 5 Jahren Tilgungsreif. Laut § 45 abs. 2 BZRG werden Tilgunsreife Eintragungen nach einem Jahr entfernd. Somit wäre alles Sauber. ABER § 52 abs. punkt 4 steht. Ausnahme ist wenn jemand sich um einen Beruf im öffentlichem Dients bewirbt, falls die Einstellung eine erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit darstellt. Habe die § unten reinkopiert. Bei mir handelt es sich ausschließlich um Jugendstrafen die unter 18 gegangen wurden. Wie ist das zu beurteilen?

§ 45 BZRG (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

§ 46 BZRG 1) Die Tilgungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

§ 52 BZGR 4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

@DoubleD4

Ich könnte jetzt nicht beurteilen, ob die Straftat geringfügig wäre oder nicht. Aber die Tilgungsfrist ist bei Dir doch mit 8 Jahren in jedem Fall verstrichen. Also was ist das Problem?

Du kannst es versuchen, frage vorher einfach mal nach.

am besten bei dem Arbeitgeber: "Werden Sie die Straftaten sehen, die ich begangen habe oder kann ich sie vor Ihnen verheimlichen?"

@derdorfbengel

das meinte ich. Verheimlichen würde ich sie nicht, denn wenn es rauskommt...

Vorbestraft im umgangssprachlichen Sinn ist man nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe; bei Jugendstrafen entsprechend bis zu zwei Jahren, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt werden und es sich um die erste Straftat handelt.

Der umgangsprachliche Sinn ergibt sich daraus, dass eine Strafe bis 90 Tagessätzen nicht im Führungszeugnis eingetragen wird. Das Führungszeugnis wird zum Beispiel bei der Führerscheinprüfung oder beim künftigen Arbeitgeber vorgelegt.

Wenn Dein Staatsanwalt von "Zuchtmitteln" spricht, meint er Sanktionen gegen Dich, die ausfallen können als Verwarnung, Jugendarrest (Kurzarrest, Freizeitarrest, Dauerarrest - max. 4 Wochen) oder andere Auflagen (Sozialstunden ableisten u. ä.).

Du bist jedoch in keinem der Fälle, wie oben genannt, vorbestraft.

Allerdings musst Du diese Verurteilung in Deinem Bewerbungsbogen angeben und mit Namenszeichen versehen. So kannst Du auch im Nachhinhein nicht sagen, dass Du die Frage z. Bsp. übersehen hast. Erfahren tut es Deine zukünftige Dienstbehörde auch so. Darüber hinaus wird Deine Dienstbehörde auch ein "erweitertes Führungszeugnis" anfordern. Spätestens hier wird diese Erstverurteilung sichtbar. Erweiterte Führungszeugnisse sind insbesondere bei Behörden (Polizei, Bundespolizei, Bundeswehr, Zoll usw.) Instrumente, die die charakterliche Eignung für den künftigen Beruf feststellbar zu machen soll.

ich stimme dir weitgehend zu - bis auf den punkt mit dem erweiterten führungszeugnis. dies wurde zum kinderschutz eingeführt und kann nur beantragt werden, wenn sich um eine stelle im bereich der kinder- und jugendarbeit beworben wird.

das unbeschränkte führungszeugnis, das du wahrscheinlich meinst, kann von einer feuerwehrbehörde nicht angefordert werden.

 

@hansderweisse

wo wären wir nur ohne wikipedia?  :-))

<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Bundeszentralregister#Erweitertes_F" target="_blank">http://de.wikipedia.org/wiki/Bundeszentralregister#Erweitertes\_F</a>.C3.BChrungszeugnis
@hansderweisse

Damit hast Du Recht. Ich meinte logischerweise das "unbeschränkte Führungszeugnis". Danke.