Kollege hat Tür zerkratzt - Haftpflichtversicherung?

3 Antworten

Hallo,

im Gegensatz zu "suzisorglos" bin ich anderer Meinung:

Die von ihr angesprochene sog. "kleine Benzinklausel" greift hier nicht, weil sich der hierin enthaltene Ausschluß nur auf Fahrer, Besitzer, Halter und Eigentümer eines Kfz bezieht. Keine dieser Eigenschaften sollte m.A.n. auf den "Kollegen" zutreffen.

Beide Schäden können somit auch der Privat-Haftpflicht des Kollegen gemeldet werden.

Jedoch Achtung: Es besteht sehr wohl die Möglichkeit, dass die Versicherung das Helfen beim Beladen als Gefälligkeitshandlung bewertet. Wenn dieser Tatbestand dann nicht im Vertrag des Kollegen ausdrücklich mitversichert ist, kann die Versicherung die Regulierung ablehnen.

Dann bliebe in der Tat nur der Weg über die Kfz-Haftpflicht (Fremdschaden) bzw. die Vollkasko (Eigenschaden).

Viele Grüße

Loroth

Apolon  10.02.2016, 01:28

@loroth,

aus welcher Schilderung kannst du erkennen, dass ein Kollege die Tür des Autos zerkratzt hat.

Dies war die Frage.

Außerdem wenn man ein Auto abstellt berg-ab,  macht man den Rückwärtsgang rein (alternativ berg-aufwärts den 1. Gang), zieht die Handbremse an und zieht den Schlüssel ab.

Dann rollt das Auto auch nicht weg.

Loroth  15.02.2016, 17:46
@Apolon

Sorry, komme erst heute dazu, mich noch einmal zu melden:

Dass der Kollege für die Kratzer verantwortlich ist, lässt sich m.A.n. klar aus folgender Formulierung erkennen:

Einer der Kollegen hatt die Feststellbremse gelöst und die Beifahrertür
setzte sich in der Treppe fest, natürlich total zerkratzt.

Ob nun den Fahrer ein Mitverschulden trifft, weil er eventuell keinen Gang eingelegt hatte, lässt sich aus der Entfernung nur schwer beurteilen.

Das ist aber für die entscheidenden Frage, ob die PHV hier genutzt werden kann oder nicht, nicht von grundsätzlicher Bedeutung...

 Kollege hat Tür zerkratzt -

Sorry - aber aus deiner Schilderung kann ich nicht erkennen, dass ein Kollege die Tür am Auto zerkratzt hat.

Dies wäre ein klarer Fall für die Vollkasko-Versicherung des Fahrzeugs.

Hier handelt es sich eindeutig um einen Schaden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kfz, weswegen eine Privathaftpflichtversicherung nicht leisten kann. Die entstandenen Schäden sind über die Kfz-Versicherungen zu regulieren: Der Schaden an der Treppe wird durch die Kraftfahrthaftpflichtversicherung reguliert, und für den Schaden an der Beifahrertür kommt die Vollkaskoversicherung - sofern vorhanden und ggfs. unter Abzug eines vereinbarten Selbstbehaltes - auf.