Kindesunterhalt: Kind hat ein Nebenjob?

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wird das Geld, was ein Schüler,17, nebenbei verdient (ca 200€ /Monat) auf das Kindesunterhalt angerechnet

Das hängt von Einzelfall und ggf. von der Laune des Richters ab. Zunächstmal ist immer das Jahresmittel zu betrachten.

Wenn das Kind im Jahr 2 Monate arbeitet und 2*200€ = 400€/Jahr verdient wäre tendentiell Nichts anzurechnen. Reden wir von 2400€/Jahr, ist man sicher in einen Bereich in den eine (teilweise) Anrechnung in Frage kommt.

Es sind aber noch verschiedene Faktoren zu berücksichtigen.

z.B, ist relevant, ob die Erwerbstätigkeit nur aufgenommen wurde, um einen bestimmten Bedarf zu befriedigen, das würde gegen einen Anrechnung sprechen. Ferner hängt es von den finanziellen Verhältnissen des Unterhaltsschuldners ab. Je enger diese sind um so eher ist anzurechnen.

Wenn angerechnet dann etwa wie folgt: Die Werbungskosten (50-100€/Monat) sind vorab abzuziehen. Da die Tätigkeit überobligatorisch ist, wird der Rest nur zum Teil ( 1/3 - 1/2) angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird der Anrechnungsbetrag dann noch auf Bar- und Betreuungsunterhalt hälftig verteilt.

Wichtig ist hierbei, das Einkommen immer auf den Bedarf und nicht auf den Unterhalt angerechnet wird. Das bedeutet das im Mangelfall zunächstmal dieser "beseitigt" wird, bevor der Unterhalt sinkt.

Etwas anderes gilt bei Schülern und Studenten, die neben der Ausbildung nebenbei arbeiten. Die Gerichte gehen davon aus, dass eine Schulausbildung beziehungsweise ein Studium ein Fulltime-Job ist und dass die verbleibende Freizeit und auch die vorlesungsfreie Zeit der Erholung dienen soll. Arbeitet der Schüler oder Student trotzdem abends, am Wochenende oder in den Ferien, dann ist diese Tätigkeit "überpflichtgemäß", und der Verdienst aus dem Nebenjob wird von den Gerichten entweder nur teilweise oder gar nicht angerechnet.

http://www.lexikon-familienrecht.de/kindesunterhalt-eigene-eink-nfte-des-kindes/

Ein Minderjähriger ist nicht verpflichtet sich selbst zu unterhalten, sein Nebenjob - schon gar nicht in der Höhe - wird nicht angerechnet.

"Einfach" weniger überweisen geht gar nicht. Er müsste dann den Unterhaltstitel ändern lassen. Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten kann er aber anrechnen lassen.