kindesunterhalt für volljährige nach abgeschlossener 1. ausbildung steuerlich geltend machen

5 Antworten

in dem BAföG Bescheid steht sicher nicht das du 350 Euro an den Sohn zahlen mußt und deine ex Frau 250 ..........diese Zahlen sind nur eine rechnerische Größe und haben für dich keinerlei Bedeutung.......kein Bafögamt kann dir vorschreiben irgendwas zu zahlen...........dein Sohn hat keinen Unterhaltsanspruch mehr an seine Eltern wenn das Studium nichts mit seiner abgeschlossenen  Berufsausbildung zu tun hat........du könntest ihm natürlich freiwillig weiter was zahlen , aber verpflichtet bist du dazu nicht mehr ...........

Der Sohn selbst hat keinen Unterhaltsanspruch an die Eltern mehr, da er bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.

Deshalb hätte er auch keinen Anspruch auf das "normale" Bafög, welches infrage kommt, wenn Eltern zwar unterhaltspflichtig wären, aber nicht bzw. nicht im vollen Umfang "leistungsfähig" sind.

Elternunabhängiges BAföG könnte er erst beziehen, wenn er nach seiner Ausbildung bereits drei Jahre gearbeitet hat.

Eure Zahlungen an ihn sind somit freiwilliger Natur - und können deshalb steuerlich abgesetzt werden. Dazu müsstest Ihr zur Steuererklärung die "Anlage Unterhalt - Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen" ausfüllen. 

Wenn Ihr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wärt, würde das Kindergeld für den Sohn an den Elternteil ausgezahlt werden, der den höheren Unterhaltsanteil leistet (der müsste es dann ggf. an den Sohn weiterleiten...).

Wenn die Eltern nicht unterhaltspflichtig sind, aber noch Anspruch auf Kindergeld besteht (für den Sohn während des Studiums bis zum 25. Geburtstag...), kann das Kind das Kindergeld direkt an sich selbst auszahlen lassen (per "Abzweigungsantrag" bei der Familienkasse).

meine EXfrau muss demnach ca. 250, ich 350 zahlen.

Ein Unterhaltsanpruch besteht nur für die ausbildung zu einem Berufe. Diese kann aus mehreren Abschnitten bestehen, d.h. wenn nach einer mta Ausbildung z.B. Medinzin studiert wird. Der Wechsel der Berufsrichtung ist nur zu Beginn der Ausbildung oder bei schwerwiegenden Gründen ( z.B. Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen) möglich.

Insoweit ist die diesen Fall sehr wahrscheinlich kein Unterhalt geschuldet.

Für die steuerliche Absetzbarkeit ist es aber nicht nötig, das ein Rechtsanspruch besteht. Auch freiwilliger Unterhalt kann absetzbar sein.

Wichtig ist hier, das für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr bestehen darf.

Bafögbescheid sagt jetzt, lt. Einkommen muss Vater 350, Mutter 250 (Bedarf 597) zahlen.

Der Bafögbeischeid legt nicht fest, ob Unterhalt geschuldet ist. Es ist umgekehrt so, das wenn kein Unterhalt geschuldet ist, ein separater Antrag auf Vorausleistung nach §36 BAFöG gestellt werden kann. Dann streckt das Amt vor und ein bestehender Anspruch auf Unterhalt würde bis zu der Höhe auf das Amt übergehen. Wenn aber kein Unterhaltsanspruch besteht, weil es eine 2. Berufsausbildung ist, geht natürlich nicht auf das Amt über.

Wichtig ist hier, das unbedingt darauf zu achten ist, das kein Unterhaltstitel besteht. Ein Unterhaltstitel gilt nämlich unabhänig davon ob materiellrechtlich Unterhalt geschuldet wird oder nicht. Bei einen bestehenden Titel ist eine Änderung zu verlangen.

Kindergeld geht an die Mutter (oder an Sohn?).

Das Kindergeld ist eine pauschale Steuererstattung. Wenn Kindergeld gezahlt wird, kann der Unterhalt egal ob freiwillig oder nicht, nicht steuerlich abgesetz werden. Die Steuerliche Freistellung läuft dann über Kindergeld / Kinderfreibetrag. Das Kindergeld wäre, wenn ein Unterhaltanspruch bestünde überigens voll auf den Bedarf anzurechnen.

§33a EStG   ist aber ein bisschen kompliziert und ohne dass ich alle eure Daten/Kosten kenne wird das schwierig vorallem da die Exfrau auch noch Unterhalt zahlt

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Kurze Daten: Sohn 23, 2. Ausbildung nach MTA, jetzt Architektur, also Berufsfremd, würde normal elternunabhängiges Bafög zutreffen, ist abgelehnt worden. Bafögbescheid sagt jetzt, lt. Einkommen muss Vater 350, Mutter 250 (Bedarf 597) zahlen. Kindergeld geht an die Mutter (oder an Sohn?). Er wohnt nicht zu Hause. Welche Daten fehlen noch. Die Tochter ist 26 macht den Master und bekommt auch lt. Bafög kein UNterhalt. Hier kenn ich den Bescheid leider nicht. Hier zahle ich aber auch 300 und sie wohnt auch ausserhalb. Also für 2 Kinder 600 , ist viel.

@thias2305

beim Sohn würde ich das so sehen , dass beide (du und Exfrau) je den halben Freibetrag nach §33a Abs.2 i.H.v. 924,00€ geltend machen könnt d.h 462€ für jeden falls die Berufsausbildung erst in 2014 angefangen hat ist der Betrag entsprechend zu 12teln.

die Tochter ist schwieriger da ü 25 -> kein Kindergeld mehr da müsste ich noch wissen wie viel die Ex zahlt und ob die Tochter irgendwelche Einkünfte oder Bezüge hat. Ich gehe mal davon aus das die Tochter ein geringes Vermögen hat und in Deutschland lebt.

Eigentlich nein außer es sind besondere umstände.

Reden sie am besten mit einem Anwalt darüber