Kein Lohn wegen "nicht eingehaltener" Meldepflicht

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Ich würde den Herrschaften einen Brief schreiben. Darin sollte Dein Vater den ihm zustehenden Lohn bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses verlangen.

Wenn Dein Vater Ende Dezember gekündigt wurde, ist der letzte Tag der Kündigungsfrist der letzte Beschäftigungstag, bis zu diesem steht ihm auch der Lohn für die vereinbarten 35 Wochenstunden zu.

Oft sind es Zeitarbeitsfirmen, die versuchen, sich mit fadenscheinigen Ausflüchten oder unverhältnismäßigen Forderungen (z.B. viermal täglich anfragen) aus der Zahlungsverpflichtung zu drücken.

Nach § 615 BGB ist der AG in Annahmeverzug, wenn er für den AN keine Arbeit hat oder ihm keine gibt, obwohl dieser seine Arbeitskraft nachweislich angeboten hat (Dein Vater hat ja Zeugen, dass er immer wieder nachgefragt hat). Er muss dann den AN so bezahlen als hätte er gearbeitet. Das Betriebsrisiko trägt der AG und nicht der AN.

Im Brief an die ZAF soll Dein Vater eine Frist (ca. 10-14 Tage) für die Zahlung des ihm zustehenden Betrages setzen und schreiben, dass er, sollte das Geld nicht bis zu diesem Termin eingegangen sein, Klage beim Arbeitsgericht einreichen wird. Meist hilft das.

Sollte der AG nicht zahlen, soll Dein Vater bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Klage einreichen. Das ist kostenlos und man hilft ihm auch bei der Formulierung. Was die Kosten anbelangt, die sind bei der Güteverhandlung nicht sehr hoch und Dein Vater kann sich auch nach einer Prozesskostenhilfe erkundigen.

EllanaLisa 
Fragesteller
 28.01.2014, 10:01

Dankeschön für dir ausführliche Antwort!

Hexle2  30.01.2014, 13:20
@Hexle2

Danke für's Sternchen

Die Aussage des Büros deines Vater ist ja mehr als eindeutig gewesen. Also steht deinem Vater rechtlich der Rest des Geldes zu. Jetzt gilt es einfach nur noch dies zu beweisen. Ich würde mich nochmal mit der Zeitarbeitsfirma in Verbindung setzen und den Sachverhalt schildern. Vielleicht ist es ja auch nur ein Fehler.

Wenn ich meinem Gefühl traue, dann ist das einfach nur ABZOCKE.

EllanaLisa 
Fragesteller
 28.01.2014, 01:01

Vielen Dank für die Antwort!

Im Dezember haben wir zwei Wochen lang versucht mit dem Geschäftsführer persönlich den Sachverhalt zu besprächen. Im Büro hieß es immer, er sei nicht anwesend und wenn ein Termin Vereinbart wurde, dann wurde dieser nicht eingehalten.

Nach den Weihnachtstagen kamm es dann im Büro zu einer lautstarken Auseinandersetzung, wegen wieder nicht eingehaltenem Termin des Geschäftsführers und wir sollten uns wieder später melden. Später an dem Tag wurden wir angerufen und uns wurde versichert, dass der Lohn ausbezahlt wird.

Am 27.12.2014 bekam mein Vater die Kündigung und am 18.01.2014 Lohnabrechnung für Dezember über lächerliche ca 400,00 € Brutto. In dieser Lohnabrechnung stehen außerdem 105 unentschuldigte Fehlstunden mit dem 0,00 € Lohnsatz!

Nun zur Meldepflicht: wir haben uns immer telefonisch bei der Firma gemeldet und es wurde auch am Telefon gesagt, dass wir uns selber nicht mehr zu melden brauchen. Was passiert, wenn die Firma ihre Aussage bestreitet? Außerdem hat er auch keine Abmahnung wegen der Nichteinhaltung der Meldepflicht bekommen. Müsste es nicht erst passieren, befor die Firma den Lohn einbehält?

@CrazyHorse: dein Gefühl trügt dich nicht. Er ist auf den ältesten Trick hereingefallen.

Geh vors Arbeitsgericht. 4x pro Tag ist ein bißchen viel.

EllanaLisa 
Fragesteller
 28.01.2014, 01:17

Freisel, danke für die Antwort! Ich habe schon darüber nachgedacht zum Arbeitsgericht zu gehen. Habe ich richtig verstanden, dass man die Kosten, falls es zum Gericht kommt, selber tragen muss, ggf. Teilkosten übernehmen muss?

Hi,

solche Gepflogenheiten sind leider fast die Regel.

Die Erfahrung habe ich selbst teuer machen müssen.

Die Sache mit dem Annahmeverzug, § 11 Abs 4 AÜG, § 615 BGB usw ist grundsätzlich schon richtig.

ICH hatte vor Gericht n Einzelverbindungsnachweis, um zu beweisen, dass ich mich immer schön artig gemeldet hatte.

Im Bestreitensfall heißt das dann:

Ein EVN beweist nur, dass zwischen zwei Telefonanwschlüssen eine Verbindung war, nicht aber den Inhalt des Gespräches."

Klartext: Anrufen bringt NIX.

Du hättest die Arbeitskraft nachweisbar anbieten müssen.

Wenn in dem Arbeitsvertrag tatsächlich steht 4 x tägl melden, dann ist die Sadche doch offensichtlich.

Wenn sich die Leihkeule nur 3x meldet, sind die vertragl. Verpflichtungen nicht erfüllt.

Die ZAF baut absixchtlich darauf, dass spätestens nach 2 - 3 Tagen nicht mehr so genau aufgepasst wird.

Es hat schon seinen Grund, warum ich ständig predige, dass Hass 4 + Zeitungen verteilen in jedem fal besser ist, wie Leiharbeit.

Ich rede auch nicht von Ausnahmen.

Sehr viele Hoffnungen kann ICH die nicht machen.

Vor Gericht heißt das dann:

"So sehr das Gericht ihnen das auch glauben würde, im Vertrtag steht drin, 4x tägl melden. Im Bestreitensfall hat der, der sich auf einen Sachverhalt beruft, den auch zu beweisen. Sie können nicht nachweisen, dass sie den vertragl. Meldepflichten nachgekommen sind. Ein EVN ist zum Nachweis etwaiger Gesprächsinhalte nicht ausreichend. - Im Namen des Volkes."

Bei ne Klage wäre noch zu erwarten, dass die ZAF ne Arbeitsverweigerung konstruiert.

Dann behaupten einfach mehrere Mitarbeiter der ZAF, dass dir Arbeit zugewiesen wurde und du die verweigert hast.

Wenn du ganz viel Pech hast kriegste dann auch noch Stress mit dem Jobcenter.

Wie gesagt, ICH lege lieber die Füße hoch, wie auch nur einen einzigen Finger für ne Leihbude zu bewegen.

Das rechtliche und finanzielle Risiko ist einfach zuu hoch.

EllanaLisa 
Fragesteller
 28.01.2014, 15:26

Hallo, erstmal danke ich dir für die Antwort. Ich habe noch eine Frage: müsstest du die Gerichtskosten selber tragen? Und wie teuer kann's am Ende werden?

hasenfuss67  28.01.2014, 23:30
@EllanaLisa

Hi,

Beim Arbeitsgericht fallen zuerst keine Gerichtskosten an.

Die eigenen Kosten trägt erstinstanlich jede Partei selber.

Das Kostenrisiko ist also gering.

Zudem kann man bei geringen finanziellen Mitteln n Beratungshilfeschein bekommen.

Den stellt der Rechtspfleger beim örtlichen Amtsgericht aus.

Damit gehste zum Anwalt.

Der kann damit auch schon außergerichtlich tätig werden. - evtl genügt ja n Brief vom Anwalt um die ZAF zur Zahlung zu bewegen.