Kaufvertrag oder Verbrauchsgüterkauf

1 Antwort

Hallo "gutefrage40",

ich gehe einfach mal davon aus, dass Du weißt, was ein Kaufvertrag ist. Andernfalls bietet Wikipedia ausreichend Informationen zur Definition (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_%28Deutschland%29). Sollten hierzu Nachfragen bestehen, so schreibe bitte gerne einen Kommentar.

Ein Verbrauchsgüterkauf hingegen ist nichts anderes als eine besondere Form des Kaufvertrags, der spezielle Schutzmechanismen für den Käufer vorsieht. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der §§ 474 ff BGB ist, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und bei dem Käufer um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Des Weiteren setzt ein Verbrauchsgüterkauf den Kauf einer beweglichen Sache voraus (dies kann durchaus auch eine Tafel Schokolade sein). §§ 474 ff BGB sind somit nicht einschlägig, wenn Rechte, Grundstücke oder sonstige nicht körperliche Gegenstände veräußert werden.

Grundsätzlich sind auf den Verbrauchsgüterkauf als Sonderform eines Kaufvertrages die kaufrechtlichen Vorschriften gem §§ 433 – 473 BGB anwendbar.

Jedoch gibt es nichtanwendbare Vorschriften des Kaufrechts:

Gem. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB, den Du auch schon aufgeführt hast, sind überdies ausdrücklich ausgenommen § 445 BGB, der einen Ausschluss der Mängelrechte vorsieht, wenn eine Sache aufgrund eines Pfandrechts versteigert wird und keine Arglist bzw. Garantie des Verkäufers vorliegt, und § 447 BGB, der den Gefahrübergang beim Versendungskauf regelt. Der Ausschluss des § 447 BGB hat lediglich zur Folge, dass der Käufer die Preisgefahr nicht schon mit der Übergabe an die Transportperson, sondern ab einem späteren Zeitpunkt – gem § 446 BGB mit Übergabe an den Käufer – trägt. Bis dahin erfolgt der Transport der Kaufsache auf Gefahr des Verkäufers. Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen hingegen geht die Gefahr bereits bei Abgabe an das Transportunternehmen auf den Käufer über.

Weitere Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf sind zum einen die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB. Dieser sieht eine gem § 475 Abs. 1 S. 1 BGB nicht abdingbare (Regelung, eine vertragliche Vereinbarung zu ändern) Beweislastumkehr zugunsten des Käufers vor. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Solltest Du weiterführende Fragen haben, so melde Dich bitte gerne wieder.

Einen schönen Abend und viele Grüße, Will.