Recht (BGB) - Kann ein geschäftsunfähiges Kind ein Geschenk annehmen, wenn...

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Auch eine Schenkung ist ein Rechtsgeschäft


§ 516 Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.


das Kind selbst kann keine Willenserklärung abgeben weil es noch geschäftsunfähig ist


§ 104 Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.


die Mutter "erhebt keinen Einspruch"

das heißt sie hat konkludent (wikipedia: schlüssiges Verhalten, stillschweigende Willenserklärung oder konkludente Handlung liegt im Rechtsverkehr vor, wenn jemand seinen Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf, sodass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Willenserklärung zustande kommen kann) für ihr Kind die Annahme des Geschenkes erklärt

Dankeschön :)

Dann kann ich jetzt ja beruhigt die nächsten tausend Aufgaben bearbeiten.

@Lala1003

Starke Antwort von Frodo! Dafür gibt's leider von mir nur ein Däumchen, hätte aber mehr verdient :-)

@michi57319

Ein Sternchen gibt es dafür bald auch ;)

Natürlich kann das Kind das Plüschtier annehmen, sofern die Mutter nichts dagegen hat. Mit Geschäftsunfähgig meinst du wohl Handlungsunfähig (so haben wir es gelernt o.O). Ja, das stimmt, das Kind ist Unmündig UND Handlungsunfähig. Die Erziehungsberechtigte ist also für die Taten des Kindes verantwortlich.

Wünsche dir noch viel Erfolg :) Hoffe konnte helfen. lG.

Natürlich kann das Kind das Plüschtier annehmen, sofern die Mutter nichts dagegen hat.

Das beantwortet die Frage nicht. Die Frage war, ob die Schenkung und Übereignung wirksam sind.

Das sind sie, wenn die Eltern (zumindest konkludent) zustimmen.

Mit Geschäftsunfähgig meinst du wohl Handlungsunfähig

Nein, gemeint ist Geschäftsunfähigkeit. Handlungs(un)fähigkeit gibt es im Verwaltungsrecht, nicht aber im Zivilrecht.

Die Erziehungsberechtigte ist also für die Taten des Kindes verantwortlich

Das ist schlichtweg nur falsch.

Du redest gerade von Vertragsschlüssen? Es wird bei diesem Geschenk kein Vertrag geschlossen, bin aber selber kein Rechtsexperte, also korrigiert mich, wenn ich mich irre.

Doch, mit jedem Geschenkt schliesst du einen (unsichtbaren) Vertrag ab.

Es werden genau 2 Verträge geschlossen. Ein Schenkungsvertrag und ein Übereignungsvertrag.

bin aber selber kein Rechtsexperte, also korrigiert mich, wenn ich mich irre.

ich hoffe, ich konnte helfen.

lol

Geschenke gehen immer klar..sind wie gesagt geschenke und beruhen nicht auf gegenleistungen wie z.b. geld

Weihnachten wäre sonst auch recht öde...

Sagst du das jetzt nur so, oder kennst du dich da aus?

Ich sitze hier inmitten von gefühlt tausend Seiten Text, und da sieht das alles auf einmal gar nicht mehr so einfach aus.

@Lala1003

Hab ich so gehört... hab mich das selber auch schonmal gefragt :P

@Lala1003

Bezogen auf eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (die hier nicht vorliegt) mag das ja einigermaßen richtig sein. Bezogen auf den Sachverhalt ist das einfach nur falsch.

Weihnachten wäre sonst auch recht öde...

Dem wäre so, wenn nicht die Eltern die entsprechenden Erklärung für ihre Kinder abgeben könnten.

Und was ist mit Grundstücken? Dadurch entstehen sehr viele (finanzielle) Verpflichtungen....