Kann Reha-Antrag umgewandelt werden in EMR nach erfolgter Reha mit voller Arbeitsfähigkeit und späterem EMR-Antrag und Gutachten mit voller Erwerbsminderung?

4 Antworten

Was heißt "Gegendarstellung"? Diese gibt es im Bundespressegesetz.

Hast du einen WIDERSPRUCH eingelegt (form- und fristgerecht?.

Wir dem Widerspruch nicht abgeholfen, steht dir der Weg ans Sozialgericht offen.

Wenn du diesen Weg nicht eingehalten hast, gilt der frühere Rentenantrag nicht mehr.

Nach Ihrer Schilderung wird Ihnen kein finanzieller Nachteil bei der rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsminderungsrente entstehen.

Haben Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen und wurde Ihnen rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, müssen Sie die Differenz zwischen Krankengeld oder Arbeitslosengeld und Rente nicht an die Krankenkasse oder das Arbeitsamt zurückzahlen. Daher kann es nicht zu finanziellen Nachteilen führen. die Bundesagentur für Arbeit hat einen Erstattungsanspruch gegen die Rentenversicherung, nicht aber gegen den Arbeitslosengeldempfänger. Eine Erstattung hat man nur dann zu leisten, wenn die Rentenversicherung rückwirkend Rente zahlt, obwohl man für die gleiche Zeit bereits Arbeitslosengeld bezogen hat, also "doppelte Leistungen" erhalten hat. Dies kommt jedoch sehr selten vor, da die Rentenversicherung i.d.R. die rückwirkend bewilligte Rente nicht auszahlt, wenn bereits Arbeitslosengeld geflossen ist. Die Rentenversicherung zahlt dann direkt an die Bundesagenur für Arbeit. Kommt es wider Erwarten doch zu einer Rentenauszahlung an den Rentenberechtigten, muss dieser Arbeitslosengeld nur in Höhe der Rente an die Bundesagentur für Arbeit zahlen, die Rente also sozusagen "weiterreichen". Den Unterschiedsbetrag zwischen rückwirkender Rente und Arbeitslosengeld muss man nicht erstatten.

Vielen Dank, wenn Sie da richtig liegen haben Sie mir bereits einen großen Stein vom Herzen und meinen Nerven genommen.

Habe noch ein paar Fragen:

  1. Steht das auch irgendwo geschrieben, denn dies war meine größte Sorge mit dem Differenzbetrag, den ich mehr an Krankengeld und ALG1 erhalten habe als die rückwirkende EMR-Rente. Gibt es einen Gesetzestext dazu z.B. im SGB, oder worauf kann ich mich da stützen?
  2. Die Beiträge an die DRV von der Krankenkasse und Arge für diese Zeit sind dann aber verloren, oder?
  3. Fällt die spätere Altersrente höher, niedriger aus oder bleibt diese später gleich? Wovon hängt dies ab?
@MichaelEMR

Wenn du volle EM-Rente bekommst, wurde ja die Zurechnungszeit berücksichtigt.

Diese zählt später bei der Altersrente genau so viel, wie "Zeiten des Rentenbezugs". Für jeden Monat, den du Rente beziehst, verringert sich ja wieder die Zurechnungszeit. Das ist also quasi eine "Null-Nummer"

Noch eine Frage:

Habe ich dadurch, dass die Rente vor Aussteuerung der Krankenkasse beginnt wieder einen Restanspruch auf Krankengeld und wieder den vollen Anspruch auf ALG1, z.B. wenn es Probleme bei Verlängerung der EMR geht und dann Nahtlosigkeit zählt? Das wäre ja ggf. ein Vorteil.

zur Rechtsgrundlage:

Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (entsprechend § 103 Abs 2 SGB X). Dies sind die für den Rentenversicherungsträger geltenden Vorschriften des SGB VI zur Rentenhöhe. Sofern der von des Rentenversicherungsträgers geleistete Rentenzahlbetrag nicht ausreicht, um das von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlte Arbeitslosengeld (vgl § 134 S 2 SGB III aF) in voller Höhe zu erstatten, besteht der Erstattungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit nur in Höhe der von des Rentenversicherungsträgers gezahlten Rente.

In der Rentenversicherung wird die Lücke durch die Rentenbezugszeit mit Zurechnungszeit abgedeckt.

Warum hast du durch den früheren Rentenbeginn finanzielle Nachteile?
Die Rentennachzahlung wird einbehalten und geht an die Stellen, von denen du bisher Leistungen erhalten hast - Arbeitsamt bzw. Krankenkasse.
Du selbst brauchst nichts zurückzahlen.
Wenn du einen späteren Rentenbeginn hättest, wärst du genauso gestellt.

Wenn der Gutachter die volle EM ab Antragstellung bescheinigt, dann beginnt die Rente auch mit Rentenantrag bzw. bei Umwandlung mit Rehaantrag. Kommt halt darauf an, welcher Zeitpunkt im Gutachten steht...

  1. Habe noch keinen Gesetzestext gefunden der die Aussage bestätigt, "Du selbst brauchst nichts zurückzahlen".
  2. Beiträge, die von der Krankenversicherung und Arge in diesem Zeitraum an die DRV für mich bezahlt wurden, sind dann verloren.
  3. Hochrechnung auf 62+ Jahre für die Höhe der EMR.

Bin schon ein paar Jahre nicht mehr in der entsprechenden Abteilung, daher kann ich die Paragraphen nicht mehr auswendig zitieren. Google mal nach Erstattungsanspruch und Rentennachzahlung. Das mit den Beiträgen ist komplizierter, da es ja schon beitragsgeminderte Zeiten waren, die anders zählen. Auch ein Rentenbezug fließt in die Berechnung mit ein. Ich würde die dringend raten, einen Termin bei der A- und B-Stelle zu machen. Die könne deine gespeicherten Zeiten sehen und dir auch die Auswirkungen auf die Rentenberechnung anhand deines konkreten Falles erklären.

Hallo MichaelEMR,

Sie schreiben:

Kann Reha-Antrag umgewandelt werden in EMR nach erfolgter Reha mit voller Arbeitsfähigkeit und späterem EMR-Antrag und Gutachten mit voller Erwerbsminderung?
Jetzt hat die DRV meine Rente wegen voller Erwerbsminderung anerkannt, als Rentenbeginn aber bereits den Antrag auf meine Reha von 2016 angenommen, die damals nicht umgewandelt wurde. Dadurch habe ich finanzielle Nachteile.

Antwort:

Ja, selbstverständlich kann die DRV den Beginn der Erwerbsminderung zurückdatieren, dies erspart den anderen beteiligten Sozialversicherungsträgern ggf. zuviel geleistetes Krankengeld und oder ALG!

Angesichts knapper Kassen wird diese Vorgehensweise in letzter Zeit immer mehr praktiziert und dadurch werden die kreativen Künstler, welche Krankengeld- und ALG - Zahlungen über lange Zeiträume abnormal ausnutzen, ausgetrickst!

Das ist eigentlich im Sinne der Solidargemeinschaft!

Ich sehe den Rentenbeginn erst nach dem Gutachten aus 2018. Was kann ich tun? Gibt es für die DRV nicht eine Frist für die Umwandlung von Reha-Antrag auf EMR-Rente? Hätte die DRV nicht gleich damals reagieren müssen? Für die DRV war der Bericht über volle Arbeitsfähigkeit genug um nicht aktiv zu werden, dann sollte dies auch später noch seine Richtigkeit haben, oder kann die DRV machen
was sie will?

Antwort:

Wenn Sie den Rentenbeginn anders sehen als die DRV, dann müßen Sie die entsprechend beweisen!

Die DRV dürfte da logischerweise als Ihr Zahlungsträger am längeren Hebel sitzen; ohne versierten und kompetenten Rechtsbeistand werden Sie da ggf. einen schweren Stand haben!

Bin im VDK und werde in jedem Fall Einspruch gegen den Rentenbeginn erheben, aber wenn mir hier jemand weiterhelfen kann, dann kann ich diese Empfehlungen auch weitergeben, denn nicht alle Sachbearbeiter kennen sich in allen individuellen Fällen auch gut aus.

Antwort:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forschung/01_sozialmedizin/08_sozmed_glossar/Functions/Glossar.html?nn=238412&cms_lv2=238972&cms_lv3=216464

Auszug:

Leistungsfall

Der Begriff "Leistungsfall" bezeichnet im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeitpunkt, in dem sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind. Der Leistungsfall setzt den Eintritt des Ereignisses voraus, das für die Leistung vorgeschrieben ist, z. B. bei der Altersrente das Erreichen eines bestimmten Lebensjahres, bei der Erwerbsminderungsrente den Eintritt der Erwerbsminderung.

Im Feststellungsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, ein konkretes Datum für den Eintritt einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsleben (Eintritt der Erwerbsminderung) zu bestimmen.

Bei der sozialmedizinischen gutachtlichen Bewertung kann dieses Datum z. B.

  • ein akutes Ereignis (apoplektischer Insult, Herzinfarkt, Unfall)
  • eine akute Verschlechterung des Krankheitsbildes

sein.

Schwieriger ist die Festlegung eines Datums für den Eintritt der Erwerbsminderung, wenn die vorliegenden Daten keine sichere Einschätzung der medizinischen Konstellation zulassen, z. B. bei chronischen oder schleichend progredient verlaufenden Erkrankungen.

Ein Gutachter muss dann hilfsweise auf andere Ereignisse zurückgreifen, z. B.:

  • Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit, wenn das Ausmaß der jetzigen Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat;
  • Datum der Berufs-/Arbeitsaufgabe aus Krankheitsgründen;
  • Datum einer stationären Krankenhausaufnahme.
  • Das Datum des Reha-/Rentenantrages kommt höchstens dann in Betracht, wenn –gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen- keinerlei andere Anhaltspunkte festzustellen sind und angenommen werden muss, dass der/die Versicherte sich selbst spätestens im Antragszeitpunkt in relevantem Umfang als erwerbsgemindert eingeschätzt hat.

Einen Sonderfall stellt die Bestimmung des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung) dar. Danach sind Leistungen bereits bei einer 'drohenden' Berufskrankheit zu erbringen, wenn hierdurch die Manifestierung der Krankheit, mithin der Eintritt des Versicherungsfalles, verhindert werden kann. Reichen vorbeugende Maßnahmen nicht aus, kann ein Versicherter zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aufgefordert werden; kommt er der Aufforderung nach, kann er Übergangsleistungen beanspruchen.

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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Hallo Hr. Huber,

habe schon viele Videos von Dir angeschaut. Weiter so.

Ich habe nun schon mehrfach gelesen, dass ich das Zuviel bezahlte Krankengeld und ALG1 nicht zurück bezahlen muss, habe aber dazu noch keinen Gesetzestext gefunden und Sie schreiben auch nichts davon. Wie sehen Sie dies?

@MichaelEMR
habe nun schon mehrfach gelesen, dass ich das Zuviel bezahlte Krankengeld und ALG1 nicht zurück bezahlen muss, habe aber dazu noch keinen Gesetzestext gefunden 

Antwort:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/BJNR024820988.html

Auszug:

§ 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes

(1) Für Versicherte, die

1.

Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

2.

Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,

3.

Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,

4.

Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,

5.

Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,

beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht.

Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern.

In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.

der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,

2.

der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

3.

der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder

4.

einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,

5.

von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,

gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

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Fazit:

https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/73646/rechtsberatung_des_sozialverbands_vdk

Im Zweifelsfall im eigenen Interesse immer einen kompetenten Rechtsbeistand hinzuziehen, der Teufel steckt oft im Detail!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad