Kann mann eine Vaterschaft nach 9 Jahren anfechten?Und bekommt man den Test bezahlt?

9 Antworten

Der Vater hat 2 Jahre nach Entstehung der Vermutung, dass das Kind nicht von ihm ist, Zeit, die Vaterschaft anzufechten.

Wenn er nicht der Vater ist, geht der Test und das Verfahren zu Lasten der Mutter.

Das ist wie folgt gesetzlich geregelt...

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(1) 1Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

https://dejure.org/gesetze/BGB/1600b.html

Du solltest also einen Anwalt aufsuchen, der Dir Näheres dazu erklären kann. Es wird gerichtlich geklärt in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ob Dein Verdacht zutrifft.

Den Test bezahlt natürlich erst mal der, der ihn veranlasst.

Stellt sich dann heraus, dass der vermeintliche Vater , NICHT der Vater sein kann, kann er die Vaterschaft gerichtlich aufheben lassen.

Um eine Rückforderung durchzusetzen, müsste er aber BEWEISEN, dass er absichtlich getäuscht wurde.

larsmrusek 
Fragesteller
 24.03.2018, 09:43

Habe heute einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Test eingereicht, da ich Arbeitslos bin stehen die Chancen ganz gut

Ich glaube wenn man 9 Jahre zu unrecht unterhalt geleistet hat ist der Vaterschaftstest bzw dessen kosten das geringste Problem.

larsmrusek 
Fragesteller
 24.03.2018, 09:43

Jep

Klar kannst du das, bezahlen tut dir den Test niemand

ZuumZuum  19.03.2018, 10:32

Sofern Du die Vaterschaft nach § 1594 BGB angenommen hast, nützt dir das recht wenig. denn auch wenn Du nicht der Kindesvater bist, zahlst Du weiter. Du kannst allerding den leiblichen Kindesvater auf Schadenersatz verklagen.

Menuett  19.03.2018, 11:27
@ZuumZuum

Das ist falsch.

Caila  24.03.2018, 16:31
@Menuett

Ist es nicht. Wenn er rechtlich der Vater ist muß er weiterhin zahlen selbst wenn sich heraus stellt das es nicht sein biologisches Kind ist.

Außer er kann beweisen das die Mutter Vorsetzlich ihn auf NACHFRAGE hin belogen hat.

Menuett  24.03.2018, 19:45
@Caila

Das ist falsch.

Wenn in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass es sich nicht um sein Kind handelt, dann muss er keinen Cent mehr zahlen und hat einen Anspruch gegen den leiblichen Vater und ggf. die Mutter.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1600.html

Caila  24.03.2018, 20:53
@Menuett

Nicht wenn er die Vaterschaft anerkannt hat und von der Mutter nicht vorsetzlich getäuscht wurde.
Bsp er hat die Vaterschaft damals anerkannt und jetzt nach 9 Jahren kommt ihm der Gedanke das es vielleicht doch nicht sein Kind ist. Damit ist das Kind rechtlich noch immer sein Kind und er weiterhin unterhaltspflichtig selbst wenn beim Test heraus kommt das er nicht der leibliche Vater ist.

Wenn er die Vaterschaft nicht anerkannt hat einfach weil es nie dazu gekommen ist dann sieht die Sache anders aus.

Menuett  24.03.2018, 22:11
@Caila

Du hast keine Ahnung.

Wenn er die Vaterschaft anerkannt hat und nach 9 Jahren fällt ihm auf, dass da was nicht stimmt - dann hat er per deutschem Gesetz 2 Jahre Zeit die Vaterschaft aberkennen zu lassen.

Eine nicht anerkannte Vaterschaft kann niemand aberkennen.

Und ob die Mutter gelogen hat oder nicht, spielt im deutschen Gesetz überhaupt keine Rolle.

Mann, hier wurden doch die Gesetze bereits gepostet, wie kann man denn dann noch weiter so einen Müll erzählen?

Caila  25.03.2018, 01:05
@Menuett

Welche Gesetze meinst du den? Das in deinem Link? Da stehts nicht dergleichen von dem was ich gerade spreche. Schon gar nicht von deinen tollen 2 Jahren Zeit.

Menuett  25.03.2018, 13:00
@Caila Auch andBürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1600b Anfechtungsfristen

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.ere haben bereits gepostet.