Kann man Werbungskosten vormerken lassen für später?

4 Antworten

kann man sich Werbungskosten wie zb. die Erstausbildungkosten zb. (Semesterbeitrag,etc) vormerken lassen?

Nein. Werbungskosten sind der Grundlage nach nicht vortragsfähig. Darin unterscheiden sie sich von Sonderausgaben, die aber während eines Erststudiums nicht anfallen, sondern nur im Rahmen einer Erwerbstätigkeit.

User17384 
Fragesteller
 24.02.2015, 15:37

Ja habs auch eben auf einer Seite gelesen..ist nur in verbindung mit einer tätigkeit möglich.

tt290  24.02.2015, 18:15

Du scheinst Werbungskosten und Sonderausgaben auch bunt durcheinanderzuwürfeln.

Werbungskosten mindern den GdE, und sobald dieser negativ ist, wird er gesondert festgestellt. Sonderausgaben finden beim GdE überhaupt keine Anwendung, sondern erst beim Einkommen.

FordPrefect  25.02.2015, 16:10
@tt290

Ack. My bad - Sonderausgaben und nicht Werbungskosten wären korrekt gewesen. Danke für die Korrektur :-)

Eine Erstausbildung (Studium) produziert keine Werbungskosten sondern nur Sonderausgaben und diese sind nicht vor- oder rückrtragbar.

Wenn du statt eines Studiums eine betriebliche Ausbildung machst, so hast du ganz normal Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Hier werden die Werbungskosten vom Brutto abgezogen. Wenn jedoch die Werungskosten insgesamt nicht größer sind als die Ausbildungsvergütung für das Jahr, entsteht auch hier kein Verlustvortrag.

Verlustvortrag heißt so was.

Du machst eine Steuererklärung für das Jahr, in dem Du in der Ausbildung bist. Da bekommst Du dann ein negatives Einkommen bescheinigt. Das kannst Du dann als Verlustvortrag ins nächste Jahr übertragen. Wichtig ist eben, die Steuererklärung abzugeben!

User17384 
Fragesteller
 24.02.2015, 15:10

Ja tu ich das dann solang vortragen bis ich endlich mal arbeite oder gilt das dann nur bis zu dem nachfolge Jahr ?

FordPrefect  24.02.2015, 15:39

Ein Verlustvortrag ist aber nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen ist. Als Student ist dies genau nicht der Fall, ergo kein Vortrag. Selbst wenn es eine betriebliche Ausbildung wäre, müssten die Werbungskosten schon höher ausfallen als die gesamte Ausbildungsvergütung, um einen vortragsfähigen Verlust zu ergeben. Das dürfte wohl in den wenigsten Fällen zutreffen (und hier lese ich nichts von betrieblicher Ausbildung, sondern von Erststudium im Kontext).

tt290  24.02.2015, 18:11
@FordPrefect

Das ist Quatsch. Im Rahmen eines Masterstudiums werden i.d.R. auch keine Einnahmen erzielt, sondern - z.B. durch Semesterbeiträge, Miete etc. - Werbungskostenüberschüsse. Diese werden gesondert festgestellt. Dann ist man für das Folgejahr auch automatisch zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, siehe § 56 Satz 2 EStDV.

FordPrefect  25.02.2015, 16:07
@tt290

Klar. Bei einem Masterstudium handelt es sich ja um eine Weiterbildung, nicht um eine Erstausbildung. Die wird steuerrechtlich ganz anders behandelt. Hier geht es doch nicht um einen Aufbaustudiengang.

Nein...

User17384 
Fragesteller
 24.02.2015, 15:32

ja habs schon was gefunden...nur als Sonderausgaben..möglich