Studium durch Nebenjob finanziert, wie muss ich den verrechnen? (Minijob, Studienkosten absetzen)

5 Antworten

Meine Vorredner haben da so einiges durcheinander geschreiben.

  1. Studienkosten abziehen als Werbungskosten, geht nur bei der zweiten Berufsausbildung. Liegt das vor? Dann sind es Werbungskosten.

  2. Wenn der "nebenjob" ein Minijob ist, gehört der gar nicht in die Steuererklärung, weil das mit 2 % pauschal versteuert wird. das macht entweder der Arbeitgeber, oder der zieht Dir diese 2 %, höchstens 9,- Euro von der Auszahlung ab.

  3. Wenn also diese beiden Voraussetzungen vorliegen 1. + 2. dann kann man die Studienkosten in späteren Jahren als Verlustvorträge nach § 10 d EStG bei den Steuererklärungen abziehen.

  4. Wenn der Nebenjob kein Minijob ist, wird allerdings wirklich saldiert und man bekommt eventuelle gezahlte Lohnsteuer (teilweise) zurück, aber es wird kaum was für den Vortrag bleiben.

Hallo mucmichel089,

Grundsätzlich musst du deine steuerpflichtigen Einkünfte immer mit den Studienkosten verrechnen, wenn du eine Jahreslohnsteuerbescheinigung von deinem Arbeitgeber erhalten hast. Ausgenommen ist also nur der echte Minijob, der bei der Bundesknappschaft angemeldet wird und für den dein Arbeitgeber Pauschalabgaben zahlen müsste. Diese Einkünfte von bis zu € 450,- monatlich = € 5.400,- im Jahr brauchst du nicht zu verrechnen.

Ob sich der Aufwand lohnt?

Das kommt darauf an, nämlich wie hoch die über die gesamten Studienjahre vortragbaren Verluste sind, die du später mit deinem ersten Berufseinkommen verrechnen kannst. Wenn du hier, wie nicht unüblich, z.B. T€ 15 – T€ 25 an Verlustvortrag zusammenbekommst, würden bei 30% Steuerbelastung rund T€ 4,5 - T€ 7,5 an Steuerrückerstattung resultieren.

Bist du echter Ersti (Erststudium in der Erstausbildung), funktioniert das mit dem Verlustvortrag derzeit nicht. Dann müsstest du gegen ablehnende Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen und hoffen, dass das BVerG die derzeitige Gesetzeslage für verfassungswidrig erklärt, die ausschließlich die echten Erstis benachteiligt.

Gehörst du hingegen zu den anderen Studenten (Erststudium nach abgeschlossener Erstausbildung, zu der z.B. der Rettungssanitäter gehört, Masterstudium, Promotionsstudium u.a.m.), kannst du in jedem Fall alle Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Soweit deine Werbungskosten über deinen o.g. Einkünften liegen, entsteht der begehrte Verlustvortrag. Es kommt also nicht darauf an, ob du während des Studiums überhaupt Steuern bezahlt hast!

Nähere Informationen erhältst du auch bei http://www.e-fellows.net/STUDIUM/Finanzen/Geld-sparen/Steuervorteil-Studienkosten und auf unserer Homepage.

Fangen wir mal so an. Verdienst du in deinem Nebenjob neben dem Studium ueberhaupt so viel, dass du in dem Jahr, wo du was absetzen willst, ueberhaupt Steuer bezahlt hast? (nicht Sozialversicherungen, sondern EINKOMMENSSTEUER). Denn nur wenn die ueberhaupt Steuer in dem Jahr gezahlt hast, kannst du auch was davon absetzen, denn nur, was man gezahlt hat an Steuer, kann man auch zurueck kriegen.

Du musst daher nicht die Studienkosten mit deinem Einkuenften verrechnen, sondern die Ausgaben fuer dein Studium mindern deine Hoehe an Steuern, die du zu zahlen hattest und davon kannst du evtl. was zurueck kriegen(absetzen). Bei einem Minijob wird z.B. pauschal versteuert und daher kann man gar nichts absetzen und auch ein sozialversicherungspflichtiger Job, da muesstest du schon einen Verdienst von ueber 10 000 im Jahr haben, dass ueberhaupt Steuer entrichtet wurde.

Sieh daher fuer das Jahr (derzeit nur 2013 moeglich) auf dem Jahresbescheid deines Arbeitgebers nach, ob du ueberhaupt Steuern entrichtet hast. Ansonsten kannst du dir das eh schenken.

Hallo, um die Kosten für dein Studium von der Steuer abzusetzen musst du einfach nur eine Einkommensteuerklärung mit der Anlage N und der Anlage Altersvorsorge und bei bedarf Riester bei deinem Wohnsitzfinanzamt abgeben. Ob sich das ganze lohnt hängt von deinem Verdienst und von der einbehaltenen Lohnsteuer ab. Ich würde es machen denn ein erst-Studium stellt fortschreibungsfähige Werbungskosten dar.

Ich hoffe ich konnte helfen :)

Du kannst nur dann etwas steuerlich geltend machen, wenn Du auch Steuern gezahlt hast. Kommst Du nicht über 8354€ musst Du keine Steuererklärung machen.

Das ist so nicht ganz richtig, solange man nicht Pflichtveranlagt wird besteht immer die Möglichkeit einer freiwilligen Veranlagung auf Antrag. Dies bietet sich insbesondere bei Studenten an, welche bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Denn dann werden die Kosten für das Studium zu Werbungskosten und sind somit im rahmen einer Verlustvortschreibung in den Folgejahren des Studiums ansetzbar. Eine Pflichtveranlagung besteht wenn man Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat oder z.B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld bezieht. auch bei Einkünften die unter dem o.g. Betrag liegen kannst du eine Steuererklärung abgeben. Zu deiner Frage unter Punkt 1: Das Erststudium wird als Sonderausgaben geltend gemacht. Zu Punkt 2: Kurz und knapp: Richtig