Kann ich nach der Ausbildung zum Finanzwirt (Steuerverwaltung mittlerer dienst) 2 Jahre auch als ...

3 Antworten

Nein, kannst du nicht. Guck mal ins Steuerberatergesetz.

Da steht: § 36

(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,

1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und 2. danach praktisch tätig gewesen ist.

Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen. (2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er

1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist oder 2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

Im Klartext: Studium und drei Jahre praktische Tätigkeit oder kaufmännische Ausbildung und 10 jahre Tätigkeit oder kaufm. Ausbildung + Bilanzbuchhalter oder Fachwirt und 7 Jahre Tätigkeit oder gehobener Dienst und sieben Jahre Tätigkeit und in jedem Falle hinterher Prüfung.

Alternative (steht woanders): passender Professor, Finanzrichter oder höherer Dienst und 10 Jahre Tätigkeit oder gehobener Dienst und 15 Jahre Tätigkeit, dann jeweils prüfungsfrei.

Mit einer Ausbildung im mittleren Dienst wird das nichts.

Definitiv nein. Steuerberater werden nach einem Studium oder nach einer bestimmten Dauer einer Tätigkeit im Gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung zur Prüfung zugelassen. Einzelheiten kannst Du im Steuerberatergesetz nachlesen. Nach der Ausbildung im mittleren Dienst kannst Du höchstens als Gehilfe in einem Steuerbüro arbeiten. Nicht mal als Steuerfachgehilfe, denn das ist auch ein geschützter Lehrberuf.