Kann ich nach 5 Jahren noch Mietrückstände einfordern?

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Man kann noch alle Rückstände einfordern. Schuldner können aber für verjährte Forderungen die Einrede der Verjährung anbringen.

Dem Mieter würde ich klar machen, dass er immer zu wenig bezahlt hat. Leider erst jetzt bemerkt und er soll doch bitte alles nachzahlen. Dazu den Gesamtbetrag nennen.

Wenn er nun einwendet, dass Beträge aus 2014 z. B. schon verjährt sind, muss man das akzeptieren. Alles andere kann aber nachgefordert werden.

Einen ähnlichen Fall hatten wir schon mal, wo sich in einem Mietverhältnis die Mieter geweigert hatten, die Grundsteuer zu zahlen und sie sich einfach abgezogen haben. Leider waren wir auch so dumm und haben es nicht gemerkt. Als es irgendwann aus anderen Gründen zu Problemen kam, trafen wir uns zum Gespräch und wiesen dabei u. a. darauf hin, dass die Grundsteuer seit Jahren nicht bezahlt wurde. Die Diskussion darüber endete damit, dass die Damen zwar prinzipiell anerkannt haben, dass sie die Grundsteuer zu zahlen hätten, aber nur das, was nicht verjährt ist.

Wir gaben zur Antwort, dass wir dagegen zwar rechtlich nichts machen könnten, jedoch ab jetzt furchtbar böse wären und die Damen sollen doch bitte mal daran denken, wie billig sie immer noch in dem Haus wohnen würden.

Daraufhin wurde alles nachbezahlt.

(Wir wissen, dass sie beim Mieterverein waren und engen Kontakt zu ihrem Berater dort pflegten.)

bwhoch2  22.12.2018, 15:03

Danke für die Auszeichnung.

Alles was noch nicht verjährt ist kann man einfordern. Grundlage dazu bleibt der geschlossene Vertrag.

bwhoch2  21.12.2018, 10:30

Alles kann man einfordern. Der Schuldner kann ggf. die Einrede der Verjährung anbringen.

oder gibt es nach der 3-Jahresfrist dann eine Art Gewohnheitsrecht für den geringeren Mietbetrag? Danke für Eure Antwort!
.

Vertrag ist Vertrag und der gilt.

Was nicht erfüllt wurde kann innerhalb der Verjährungsfristen eingefordert werden.

Gewohnheitsrecht resultiert aus einer gewöhnlichen Handlung, ohne dass diese vertraglich vereinbart wurde.

Wie du schon selbst sagst, die Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende gilt. Die Mietrückstände nach der Verjährungszeit können nicht mehr eingefordert werden, die Mietrückstände, die noch nicht verjährt sind, können natürlich noch eingefordert werden. Ebenfalls solltest du gleichzeitig den Mieter darauf aufmerksam machen, dass die Miete höher ist, als der überwiesene Betrag und mit sofortiger Wirkung dieser Betrag auch jeden Monat gefordert wird.

Ein Gewohnheitsrecht gibt es meines Wissens nicht.

Falls du alles genau wissen willst, würde ich dir in so einer Angelegenheit am Besten einen Anwalt für Mietrecht empfehlen, der kann dir die sichersten Antworten geben.

bwhoch2  21.12.2018, 10:23

Ein Gewohnheitsrecht gibt es definitiv nicht!

Die nicht verjährten Beträge können natürlich eingefordert werden.

Mietrückstände aus 2015 können noch eingefordert werden.

Ebenso natürlich aus 2016-2018.

Aus 2014 und älter könnte der Vermieter die Einrede der Verjährung anwenden.

Artus01  21.12.2018, 10:43
@bwhoch2

Was habe ich denn da oben geschrieben !

goldmaedchen02  21.12.2018, 10:44

Könnt ihr beide das wo anders klären, als unter meinem Kommentar? Und bwhoch2 du kannst gerne auch deinen eigenen Kommentar verfassen. Danke!

BauManne  22.12.2018, 09:30
@goldmaedchen02

aber warum? Es sind doch gerade die Beiträge hier im Forum welche zur Lösung beitragen und aus dem jeder lernen kann. Es sind doch keine billigen Bemerkungen, sondern fachlich korrekte Kommentare von Erfahrenen. Wenn jemand eine Antwort gibt, welche nicht vollständig ausgefeilt ist, dann ist es korrekt, diese zu verfeinern. Du hast geschrieben nach meiner Meinung, also weißt du es nicht! bwhoch weiß es. Sicher wäre es eleganter, wenn er die Rechtsgrundlage von sich aus dazu geschrieben hätte. Doch das eigene Wissen vor die Füße anderer werfen würde ich auch nicht.

Für die letzten zwei Jahre kannst Du natürlich einfordern und musst das Geld auch bekommen.

Es ist Dir aber nicht verboten zunächst den Betrag für 5 Jahre einzufordern, wenn der Mieter allerdings die Einrede der Verjährung geltend macht hast Du für die drei Jahre Pech gehabt. Vielleicht weiss der Mieter es aber nicht und schliesst mit Dir ein Ratenzahlung ab. Wenn er diese Vereinbarung unterschreibt muss er voll bezahlen, denn er hat mit seiner Unterschrift die volle Schuldsumme anerkannt.

bwhoch2  21.12.2018, 10:27

Für 2018, 2017 und 2016 könnte problemos eingefordert werden.

2015 ist ab 1. Januar 2019 verjährt. Man müßte also für 2015 jetzt noch einen gerichtlichen Mahnbescheid auf den Weg bringen, was ausgehend von heute, schon etwas schwierig sein dürfte, aber vielleicht geht es im Wege des Online-Mahnverfahrens doch noch pünktlich.

Der zweite Absatz ist aber vollkommen richtig. Man kann in der Tat alles fordern und nur wenn der Mieter die Einrede Verjährung bringt, wäre zumindest 2014 davon betroffen. Ggf. dann auch 2015, wenn man die Frist versäumt.

Artus01  21.12.2018, 10:45
@bwhoch2

Ausser dass es natürlich drei Jahre heissen sollte, habe ich nichts Anderes geschrieben. Sinnloser Kommentar.

bwhoch2  21.12.2018, 10:49
@Artus01

Nein, der Kommentar ist nicht sinnlos. Denn es muss natürlich, ausgehend von jetzt, 4 Jahre und nicht 3 oder 2 heissen. Insofern ist meine Korrektur angebracht.

2018 und 2017 sind zwei Jahre. Auch 2016 ist erst am 1. Januar 2020 verjährt und um die Verjährung von 2015 zu hemmen, hat man noch den heutigen Tag, sowie mindestens 2 Werktage der kommenden Woche. Also 4!

Den zweiten Absatz habe ich deswegen so ausdrücklich bestätigt, weil in vielen Antworten steht, dass "verjährt" ist und deswegen nicht mehr gefordert werden kann. Hier warst Du bis dahin der einzig richtige Antworter. Das sollte auch der FS erkennen können.

Wie so also "sinnloser Kommentar" und ich habe bei Dir deswegen auch auf "hilfreich" geklickt.

Artus01  21.12.2018, 10:51
@bwhoch2

Ist ja schon gut, Du hast Recht.