Wie lang nachträglich kann ich als Mieter (!) eine Nebenkostenabrechnung einfordern?

5 Antworten

Derzeit rückwirkend bis zum Jahr 2009, die in 2010 zu erstellen gewesen wäre. Alle Forderungen vor 2010 sind verjährt...

Hallo hermannio!

Als erstes solltest du sicherstellen, dass du nicht vielleicht eine Betriebskostenpauschale/ Inklusivmiete vereinbart hast. Falls dies der Fall sein sollte, kann die Umlage von Nebenkosten durch den Vermieter auf den Mieter  ausgeschlossen werden.

Anderenfalls hast du in jedem Fall das Recht auf eine Betriebskostenabrechnung. Kommt dein Vermieter dieser Pflicht nicht nach und erstellt dir keine fristgerechte Abrechnung, kann er auch für die Abrechnungsperiode keine Nachforderungen mehr geltend machen. Dies kann dahingehend also positiv für dich sein. Falls du aber ein Guthaben erhalten würdest, müsste dir dein Vermieter dies auch nach Ablauf der Frist auszahlen.

Auch hier gelten bestimmte Ausnahmeregelungen. Wenn der Vermieter nämlich das Säumnis nicht zu vertreten hat, dann hat er drei Monate nach Wegfall des Hindernisgrundes Zeit, die Nebenkostenabrechnung ordnungsgemäß zu übermitteln.

Du kannst nach dem Ablauf der einjährigen Frist des Vermieters alle geleisteten Abschlagszahlungen für den letzten Abrechnungszeitraum vom Vermieter zurückfordern. Kommt dieser Ihrer Forderung nicht nach, wäre der nächste Schritt eine Klage gegen den Vermieter. Dem Mieter bleiben nach dem Ablauf der einjährigen Frist des Vermieters zur Abrechnung 3 Jahre Zeit, seinen Anspruch auf eine gültige Abrechnung vor Gericht geltend zu machen. Danach verjährt der Anspruch des Mieters.

Ich hoffe das hilft dir weiter! Du kannst dich gerne auch einmal auf unserer Seite umschauen, dort haben wir zu fast allen Themen rund um Nebenkosten Artikel: https://www.mineko.de/nebenkostenabrechnung/

Liebe Grüße, Josefine :)

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

wie lange rückwirkend kann ich als Mieter die Nebenkostenabrechnung einfordern und ggf. zu viel Gezahltes zurückfordern.

Hier steht's:

§ 556 (1) BGB: "Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt."

§ 556 (3) BGB: "Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; [...] Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. [...] Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen,[...]

§ 556 (4) BGB: "Eine zum Nachteil des Mieters von [...] Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

Demnach fordert man Abrechnungen nach, zweckmässigerweise per Einwurfeinschreiben und Frist von 14 Tagen. Sofern du Belege zu der Abrechnung wünschst, dürfen die Kopien berechnet werden.

Und kündigt darin an, "andernfalls in Anwendung von § 273 BGB seine weiteren BK-Vorauszahlungen solange zurückhalten, bis erwartete Überzahlungen ausgeglichen wären" :-)

Denn die sind wahrscheinlich, da eine Punktlandung (Abrechnung = Vorauszahlung) sehr unwahrscheinlich, ein Nachzahlungsanspruch aber höchstwahrscheinlich gestellt worden sein dürfte :-)

G imager761

Wenn ich mich nicht irre bis zu 3 Jahre danach. D.h. Du kannst vermutlich bis 2009/2010 die Nebenkostenabrechnung einfordern. Ich kann Dir nur aus eigener Erfahrung sagen, geh zum nächsten Mieterbund in Deiner Nähe, die Kosten von ca. 60 € lohnen sich auf jeden Fall.

Bin z.Z. gegen meine ehemalige Vermieterin vor Gericht und es geht um die Nebenkosten von 2009-2011, macht mal eben ca. 3000 €, die mir noch zustehen nach Berechnung des Mietervereins!

2012 auf jedenfall, evtl. noch 2011. Schau mal ins BGB da stehen die Gesetze für Mieter.