Kann ich Ausritte anbieten?

4 Antworten

Kläre bitte ab, ob deine Versicherung auch BEZAHLTE, also GEWERBLICHE geführte Ausritte von Fremdreitern versichert.

Als ich während meiner Studentenzeit als Pferdeführer für therapeutisches Reiten gejobbt habe, hat die Thera mit manchen Leuten gerne noch eine Strecke am Feld entlang und zurück gemacht. (Ich hatte das Pferd am langen Zügel). SIe hat aber betont, dass wir da aufpassen müssen, das wäre nicht versichert. Natürlich war das nicht astrein, aber das ist ne andere Geschichte.

So wie ich die Verträge kenne, kann es durchaus sein, dass im Kleingedruckten so manche Konstellation ausgeschlossen ist. Der Ausritt z.B. während das Führen auf dem Platz abgedeckt wäre.

Du würdest das Pferd auch nicht privat sondern geweblich anbieten - und da ist der Knackpunkt. Eventuell brauchst du sogar eine Schulpferdeversicherung, die natürlich entsprechend teurer ist.

Hallo Piti,

aus Versicherungstechnischer Sichtweise hast du grünes Licht.

ABER…. Da du die „ Wiederholabsicht „ verfolgst, MUSST du ein Gewerbe anmelden und deine Einkünfte dem Finanzamt melden. ( selbst bei geringen Einnahmen)

Zusatz: Solltest du eine Rechtsschutzversicherung haben, überprüfe bitte bis wieviel Euro du aus der selbständigen Tätigkeit dazuverdienen darfst, ohne deinen Schutz zu verlieren.

Viele Spaß mit deinem neuen Gewerbe :-)

Zusatz: Solltest du eine Rechtsschutzversicherung haben, überprüfe bitte bis wieviel Euro du aus der selbständigen Tätigkeit dazuverdienen darfst, ohne deinen Schutz zu verlieren.

In der Regel sind dies 15.000 € im letzten Kalenderjahr...

Da du die „ Wiederholabsicht „ verfolgst, MUSST du ein Gewerbe anmelden und deine Einkünfte dem Finanzamt melden. ( selbst bei geringen Einnahmen).

Nur falls ein Gewinn beabsichtigt ist:

Bleiben die Einnahmen unter den Ausgaben (kein Gewinn), und soll das auch in Zukunft so bleiben? Dann haben Sie keine "Gewinnabsicht", und das Ganze ist steuerlich gesehen nur eine Liebhaberei (=Hobby). Eine Anmeldung als Gewerbe oder Freiberuf ist nicht nötig.

Nachzulesen in dem Link hier unter Punkt 6: www.klicktipps.de/gewerbe.php#abgr

@siola55

Hi Siola55,

bist du dir damit sicher? Mein Wissenstand ist anders:

„Wiederholabsicht löst Steuerpflicht aus“ (§ 15 Abs. 2 EStG)

Wie PitiPitu die Frage stellt, würde ich schon von einer dauerhaften Tätigkeit mit Wiederholabsicht ausgehen… (ab hier würde ein Gewerbeschein verlangt werden)

Wer wiederholt handelt oder die Absicht hat, wiederholt zu handeln, ist grundsätzlich nachhaltig tätig. Es reicht aus, einmal etwas mit Widerholungsabsicht zu tun. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund fehlender Gelegenheit eine Wiederholung unterbleibt. Allein die Absicht zählt und nicht die Tatsache, ob auch wirklich Gewinn erzielt wurde.

Solle sich daran was geändert haben, freue ich mich über Info…

Lieber Gruß :-)

@fragmichdurch13
„Wiederholabsicht löst Steuerpflicht aus“ (§ 15 Abs. 2 EStG) 

Hey fragmichdurch13,

vielleicht verwechselst du dies mit dem Punkt 5 von klicktipps.de:

Ist es eine einmalige Nebentätigkeit in geringem Umfang?

Laut klicktipps.de entscheidet die Gewinnerzielungsabsicht über eine Besteuerung und Anmeldung eines Gewerbes!?!

@siola55

Das würde ja heißen, man könnte dauerhaft Gewinne erzielen ohne Steuern zu zahlen. Verstehe ich das richtig?

@fragmichdurch13

Nein, eben nicht! Dann hast du den Punkt 6 noch nicht richtig gelesen: nur wenn keine Gewinnabsicht besteht, ist keine Anmeldung als Gewerbe nötig! Siehe mein Kommentar weiter oben...

Gruß siola

@fragmichdurch13

Hier mal der Wortlaut des $ 15 Abs. 2 EStG:

(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.

Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

@siola55

Ach Siola … ich Pflaume… ;-)

Du schreibst: „Nur falls kein Gewinn beabsichtigt ist „ …. D.h. du unterstellst ihr überhaupt keine Gewerbliche Tätigkeit. Ich hatte das aber getan …. Habe gelesen ….. „ Nur falls EIN Gewinn beabsichtigt ist

Gut das langes Wochenende ist :-)

Lieber Gruß

Nur falls kein Gewinn beabsichtigt ist:

Bleiben die Einnahmen unter den Ausgaben (kein Gewinn), und soll das auch in Zukunft so bleiben? Dann haben Sie keine "Gewinnabsicht", und das Ganze ist steuerlich gesehen nur eine Liebhaberei (=Hobby). Eine Anmeldung als Gewerbe oder Freiberuf ist nicht nötig.

Andernfalls hilft dir klicktipps.de weiter unter Eigenes Gewerbe gründen unter dem Punkt Gewerbe, Freiberufler, Angestellter, Nebeneinkünfte

bzw. in dem Link hier: www.klicktipps.de/gewerbe.php#abgr

Gruß siola

Ein Leben ohne Probleme wäre langweilig!

Sieht alles sehr profesionell aus. Eine besondere Erlaubnis wird wohl nicht nötig sein.