Kann eine Privatentnahme die als Lohnkosten gebucht werden in der Einnahmen-Überschussrechnung berücksichtigt werden?
Im Rahmen einer Aufgabe der Steurlehre hätte ich eine Frage die ich oben schon formuliert habe. Im Anhang findet ihr diesen Auszug der Aufgabenstellung.
Meine Lösung wäre das diees Entnahme nicht berücksichtigt werden kann in der EÜR, auch wenn er diese normalerweise als Lohnkosten bucht.
MfG
2 Antworten
Entweder Privatentnahme oder Lohnkosten.
Lohnkosten für mitarbeitende Familienangehörige sind ganz normale Lohnkosten, wie alle anderen auch.
Für sich selbst kann der Selbständige keine Lohnkosten geltend machen.
Wie der Selbständige das bucht, ist vollkommen egal. Selbstverständlich wäre das sonst eine verdeckte Gewinnentnahme.
Das wird bei einer Prüfung verworfen.
Es ist nicht egal, wie gebucht wird.
Es handelt sich zwingend um eine Entnahme nach §4 I 2 EStG.
Und auch den Begriff "verdeckte Gewinnentnahme" gibt es nicht, höchstens die verdeckte Gewinnausschüttung, welche aber nur bei Kapitalgesellschaften vorliegen kann und nicht bei Einzelunternehmern.
Deswegen habe ich ja geschrieben, dass es egal ist, wie er gebucht hat. Das würde auf jeden Fall verworfen.
Es wird ja bei weitem nicht jeder Betrieb geprüft und dann könnte ja jeder Unternehmer buchen wie er möchte, denn es würde ja korrigiert werden, falls er jemals geprüft wird.
Aber die Einkommenssteuererklärung wird nicht einfach 1 : 1 hingenommen. Und die Prüfung kann die Buchführung auch nach 9 Jahren noch verwerfen.
echt?
die Einkommensteuererklärung wird nicht einfach 1:1 übernommen?
komisch .....
die durchschnittliche Bearbeitungszeit, die ein Finanzbeamter für eine Einkommensteuererklärung hat, sind 13 Minuten ......
und doch, das Finanzamt übernimmt die Beträge i.d.R. 1:1 aus der Einkommensteuererklärung.
und, zur Prüfung: du hast sicherlich eine gesetzliche Grundlage, dass die Prüfung 9 Jahre zurück darf?
und, wie soll das Finanzamt Lohnkosten verwerfen?
dem Finanzamt werden KEINE Konten übersandt .......
10 ist keine gesetzliche Grundlage ........
Nicht umsonst ist ein Selbständiger verpflichtet, steuerrelevante Belege 10 Jahre aufzubewahren.
Nein ! Das hast Du richtig erkannt.
In § 4(3) EStG steht ....als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen
Privatentnahmen sind keine Betriebsausgaben, fertig.
Lass Dich auch nicht durch anders lautende Aussagen verwirren.
Bei anderen Unternehmensformen wäre es möglich, hier ist jedoch der Einzelunternehmer angesprochen.
Und übernehmen nicht so einen Quark wie... dann wäre es eine verdeckte Gewinnentnahme. So etwas gibt es bei einer Einnahmen Überschußrechnung nicht. Die Buchung als Lohn ist schlicht falsch, sonst nix.
DerHans verbreitet hier permanent Halbwissen und Versicherungsvertreter-Sermel.
da der Lohn für den Betriebsinhaber bezahlt wird zwingend Privatentnahme ....