Kann ein "freier Mitarbeiter" im Architekturbüro 10 Jahre nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch in die Haftung gezogen werden?

3 Antworten

Gleich mehrere Komplikationen...

In die Haftung kann man sogar noch länger genommen werden, je nach dem wenn ein Mangel versteckt vorliegt.

Aber hier war doch schon eine Art "Anstellung" zu vermuten, selbst als freier Mitarbeiter. Zum einen war der freie Mitarbeiter nicht weisungsberechtigt und zum anderen hat er eine Arbeit verrichtet, die er qualifikationsmäßig garnicht hätte ausführen dürfen.

Das mit der Beteiligung an der Baudokumentation habe ich nicht verstanden.

welche Verträge haben vorgelegen; Haftung nach BGB, oder VOB

auch da gibt es Verjährung BGB 5 Jahre VOB 4 Jahre

er ist so oder so aus dem Schneider

LeWoltaire 
Fragesteller
 20.11.2021, 22:46

Es gab keine vertragliche Abmachung zwischen Architekt und Mitarbeiter. Hätte genausogut ein Arbeitsvertrag sein können.

NaIchHalt09  20.11.2021, 22:47
@LeWoltaire

Relevant sind eh nur die Abmachungen zwischen Bauherren und Architekten.

peterobm  20.11.2021, 22:50
@LeWoltaire
Architekt Q. hat vor 10 Jahren jemanden in seinen Geschäftsräumlichkeiten ein paar Monate für sich arbeiten lassen.
Dieser war selbst zu dem Zeitpunkt noch kein Architekt.

dann war wohl dieser Jemand bei ihm angestellt

hat er die Person mit ein paar Euro heimgeschickt und gesagt, er sei nur "freier Mitarbeiter" gewesen.

´so ganz kann das nicht stimmen. wie hat die Bezahlung stattgefunden? er hat ein Gehalt bekommen

Architekt Q

dürfte die Person sein, die die Haftung übernehmen muss

LeWoltaire 
Fragesteller
 20.11.2021, 22:51
@peterobm

Er hat schwarz gezahlt um den Mitarbeiter loszuwerden, nachdem dieser sich aufgeregt hat. Zuvor hatte er diesen mit Versprechungen ruhig gestellt.

peterobm  20.11.2021, 22:52
@LeWoltaire

trotzdem war Q Auftragnehmer, nur weil er nicht tätig werden durfte ...

Steuerhinterziehung nur ein Nebenprodukt.

LeWoltaire 
Fragesteller
 20.11.2021, 22:56
@peterobm

Ok. Trotzdem tritt die Verjährung nach BGB 5 Jahre doch nur ein, wenn eine Abnahme stattgefunden hat, sofern der Architekt die Leistungsphase 9 mit übernommen hat, oder dies abgemacht war.

peterobm  20.11.2021, 23:00
@LeWoltaire

eine Abnahme kann auch durch Konkludentes Verhalten des Auftraggebers entstehen. konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten

durch Zahlung der Summe, Nutzung der Baulichkeiten

LeWoltaire 
Fragesteller
 20.11.2021, 23:05
@peterobm

In besagtem Fall wird das Gebäude seit 6 Jahren vom Bauherren genutzt. Dieser hat die Summe bei keinem Gewerk freiwillig gezahlt und hatte den Architekten Q. während der Bauphase ebenso ausgewechselt und nicht vollständig ausbezahlt. Hierdurch hat er allgemeine Unzufriedenheit signalisiert. Trotzdem das Gebäude bezogen. Die darauf folgenden Rechtsklagen vom Architekten und Einzelgewerken gegen Bauherr hat er bereits verloren.

peterobm  20.11.2021, 23:09
@LeWoltaire

und - Q war Auftragnehmer - dieser Jemand nur ein Mitarbeiter. Q ist die Person die haftet. was dieser jemand unterschrieben hat ist nebensächlich

Zwischen welchen Parteien besteht ein direktes Vertragsverhältnis?

Vermutlich doch nur zwischen Bauherr und dem Architekten... betreibt der Architekt "outsourcing" und beauftragt einen "freien Mitarbeiter", so ist er immer noch der Auftragnehmer gegenüber dem Bauherren und kann seine Haftung nicht abwälzen.

LeWoltaire 
Fragesteller
 20.11.2021, 22:49

Nur zwischen Bauherr und Architekt auf Handschlag. Dieses leitet sich aus der Unterschrift der Bauleitererklärung und des Bauantrages ab. Diese hat der Architekt geleistet nicht der "freie Mitarbeiter", der damals noch kein Architekt war.

NaIchHalt09  20.11.2021, 22:50
@LeWoltaire

Dann hat der Bauherr nur Ansprüche gegen den Architekten... (so denn nicht eine Verjährung eingetreten ist).