Kann ein Beamternebenberuflich einen steuerfreien Minijob ausüben UND ein Gewerbe betreiben?
Nehmen wir an ein Zollbeamter...
plus Minijob (gerinfügige Beschäfitung max. 450 steuerfrei)
und Gewerbe (wegen Einnahmen aus Solaranlage)
Geht sowas
4 Antworten
Ein Beamter muss in jedem Fall für eine Nebenbeschäftigung die Einwilligung seines Dienstherrn einholen.
Und der Betrieb einer Solaranlage ist für JEDEN möglich.
Dies alles weiß ich, leider noch keine Antwort auf meine Frage. Aber danke.
Für beide Tätigkeit braucht der Beamte die Erlaubnis des Dienstherrn. Für die Solaranlage kann er sie nicht verwehren.
Beim Minijob kann er die Erlaubnis versagen, wenn die Tätigkeit mit dem Dienst bzw. Ansehen eines Beamten nicht vereinbar ist.
Ansonsten geht das schon.
Beamte haben einen Sonderstatus. Sie haben kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Dienst- und Treueverhältnis. Die wöchentliche Arbeitszeit für das Nebengewerbe sollte maximal 1/5 der Dienstzeit in Anspruch nehmen und die Einnahmen dürfen maximal 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts betragen.
starting-up.de
Außerdem braucht ein Beamter - anders, als ein Arbeitnehmer - für die Ausübung eines Nebenjobs die ausdrückliche Genehmigung seines Dienstherren.
Höchstens 1/5, das ist bei manchen Beamtenjobs nur der Teil eines Minijobs
natürlich geht das.
Warum auch nicht?
... wenn er denn für die Ausübung eines Nebenjobs die ausdrückliche Genehmigung seines Dienstherren hat, denn die muss er einholen, anders als ein Arbeitnehmer.
als Arbeitnehmer musste ich auch eine Genehmigung einholen
Arbeitnehmer sind für die Ausübung eines Nebenjobs grundsätzlich nicht auf die Genehmigung durch den Arbeitgeber angewiesen!
Eine arbeitsvertragliche Klausel, die vom Arbeitnehmer die Einholung einer Genehmigung verlangt, ist nur dann wirksam, wenn sie auch den Zusatz enthält, dass eine Genehmigung erteilt werden muss, wenn es keine Gründe gibt, die eine Verweigerung rechtfertigen.
Selbst zur Information an den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nur verpflichtet, wenn das vertraglich so vereinbart wurde oder die auf Tatsachen gegründete Möglichkeit besteht, dass berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden (Konkurrenztätigkeit, Verstoß gegen Arbeitszeitbestimmungen, Beeinträchtigung im Hauptjob z.B. wegen Übermüdung).
ja das mag so sein ich musste es damals anzeigen und absegnen lassen...
Falsch, das kann im Arbeitsvertrag sehr wohl drinstehen.
Falsch [...]
Habe ich das bestritten? Nein!
Aber Du hast offensichtlich nicht gelesen (oder verstanden), was ich geschrieben habe!
Eine arbeitsvertragliche Klausel, die vom Arbeitnehmer die Einholung einer Genehmigung verlangt, ist nur dann wirksam, wenn sie auch den Zusatz enthält, dass eine Genehmigung erteilt werden muss, wenn es keine Gründe gibt, die eine Verweigerung rechtfertigen.
Alleine die Forderung nach Einholung einer Genehmigung (ohne diesen Zusatz) wäre nicht vereinbar mit dem Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung nach dem Grundgesetz GG Art 12 Abs. 1.
Dies alles weiß ich, leider noch keine Antwort auf meine Frage. Aber danke.