Kann ein Arbeitnehmer nach unzustellbarer Kündigung auf Lohnfortzahlung klagen?
Guten Tag zusammen,
ich bin Arbeitgeber und habe einen katastrophalen Mitarbeiter vor ca. 6 Monaten gekündigt. Wir haben ihm eine Kündiung an seine letzte bekannte Adresse geschickt. Diese kam aber unzustellbar zurück. Er sollte seine Kleidung abgeben. Hat diese auch über einen Boten bringen lassen.
Jetzt klagt er mit Rechtsanwalt und Arbeitsgericht über den vollen Lohn der letzten 6 Monate. Er er ist mehrfach umgezogen und hat uns nie seine aktuelle Adresse mitgeteilt. Seine letzte Adresse nahm ich aus einer Krankmeldung und einem Schreiben vom Landratsamt.
Kürzlich habe ich gehört, er hat auch in der Zeit wo probegearbeitet.
Wie soll ich hier vorgehen? Wie stehen meine Chancen? Soll ich ihn parallel zum laufenden Gerichtsverfahren vorsorglich nochmal kündigen, nicht dass bestrittene Forderung weiter steigt?
Vielen Dank und schöne Grüße Josef
7 Antworten
Er sollte seine Kleidung abgeben. Hat diese auch über einen Boten bringen lassen.
....
also wusste er doch offenbar von der Kündigung ....
aber die Kündigung wurd nicht zugestellt ...
dem Prozess würde ich aber gelassen entgegensehen ... weil .... wer nicht gekündigt ist, muss arbeiten ... mit welchem Recht verlangt er also Lohn (für untenschuldigte Abwesenheit vom Arbeitsplatz?) - das hießt man könnte sowieso mit einer Gegenforderung aufrechnen ....
am besten sucht man sich auch einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Arbeitsrecht) und bespricht man vorsorglich nochmals kündigt .... (Zustellung an die neue Adresse oder ggfls. an seinen Rechtsanwalt, falls die Vollmacht das hergibt)
Hier habe ich eine gute und eine schlechte Nachricht für dich
Zuerst die schlechte. Da die Kündigung empfangsbedürftig ist, ist sie in deinem Fall nicht wirksam.
Nun die gute Nachricht. Da der Arbeitnehmer wohl seit einem halben Jahr nicht mehr zur Arbeit erschienen ist, steht ihm für diese Zeit auch kein Lohn zu.
Weiter kannst du nun aufgrund fortgesetzter Arbeitsverweigerung jetzt noch die ausserordentliche Kündigung aussprechen.
Du darfst davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer behaupten wird, er hätte den Wohnortwechsel telefonisch mitgeteilt.
Dein Argument ist grundsätzlich richtig, aber wirklich verlassen würde ich mich darauf nicht wollen, da vor Gericht die freie Beweiswürdigung gilt und Arbeitsgerichte sehr oft äußerst arbeitnehmerfreundlich eingestellt sind.
Wie gesagt hast du absolut Recht, nur würde ich hier immer auf Nummer sicher gehen.
Du darfst davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer behaupten wird, er hätte den Wohnortwechsel telefonisch mitgeteilt.
Selbstverständlich wird er das tun. Möglicherweise könnte es das Gericht aber schon verwundern, wenn mehrfache Wohnungswechsel angeblich telefonisch mitgeteilt, aber nicht vermerkt wurden...
nur würde ich hier immer auf Nummer sicher gehen.
Da ja alles Einzelfallentscheidungen sind, stimme ich dir da absolut zu. Recht haben und Recht bekommen sind ja bekanntlich zwei Paar Schuhe.
Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Da der AN die Kündigung ja offensichtlich nicht bekommen hat, ist sie auch zunächst einmal nicht wirksam geworden.
Er er ist mehrfach umgezogen und hat uns nie seine aktuelle Adresse mitgeteilt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung von 2005 (BAG vom 22.9.2005, Az.: 2 AZR 366/04) eine treuwidrige Zugangsvereitelung der Kündigung bejaht, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses seine richtige Anschrift nicht bekannt gibt. Siehe auch hier: http://www.brauer-rechtsanwaeltin.de/veroffentlichungen/kundigung-versteckspiel-zahlt-nicht.html
Jetzt klagt er mit Rechtsanwalt und Arbeitsgericht über den vollen Lohn der letzten 6 Monate.
Fein, soll er tun. Er hat aber wohl nicht gearbeitet. Warum sollte er also Lohn bekommen?
Wenn es einen triftigen Grund zur Kündigung gab und der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nicht angibt, dann sollte die Kündigung durchaus rechtens sein.
Lohnfortzahlung - warum?
Er scheint ja zu wissen, das er nicht mehr angestellt ist, sonst hätte er die Kleidung nicht zurück geschickt.
Zur Arbeit kommt er ja auch nicht. Also sollte die Sache klar sein.
Natürlich kann ein Richter hier was anderes entscheiden und ohne genaue Infos über den kompletten Sachverhalt ist es schwierig Ratschläge zu geben.
Ich würde ihm auf jeden Fall nochmal kündigen bzw. die damalige Kündigung mit Original-Datum erneut senden (zur Not über seinen Anwalt).
Ferner würde ich selbst einen Anwalt aufsuchen und mich mit dem absprechen.
Die Kündigung ist definitiv unwirksam.
Grundsätzlich ist die Kündigung empfangsbedürftig. Da das Schreiben als unzustellbar zurück kam, fand kein Empfang statt. Auch die Empfangsfiktion wie bei einer Annahmeverweigerung des Einschreibens, ist hier nicht gegeben.
Allerdings steht dem Arbeitnehmer für die Zeit, in der er weder gearbeitet hat, noch erreichbar war, auch kein Lohn zu. Darüber hinaus haben wir hier fortgesetzte Arbeitsverweigerung, wodurch die fristlose Kündigung, wenn sie hilfsweise jetzt nochmals ausgesprochen wird, sicherlich hält.
Schon alleine, dass er umzieht ohne eine tatsächlich nachvollziehbare Adresse anzugeben, wäre ein Kündigungsgrund.
Dass die Kündigung nicht zugestellt werden konnte, hat er also nur alleine selbst zu verantworten. Ihr habt doch sicher selbst auch einen Rechtsbeistand
Natürlich kann er klagen, und seinem Rechtsanwalt ist es auch vollkommen egal, was sein Mandant fordert. Er bekommt sein Honorar sowieso
Grundsätzlich hast du zwar Recht, allerdings hat das BAG in einer Entscheidung von 2005 so etwas als treuwidrige Zugangsvereitelung gesehen.