Kann der Arbeitgeber bei Brückentagen eine nicht durch den Arzt attestierte Krankheit anzweifeln?

10 Antworten

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Anzweifeln kann ein AG immer. Es gibt AG die auch die AU-Bescheinigungen von Ärzten anzweifeln. Da kann man auch nichts dagegen tun.

Wenn Du zuverlässig bist und Dein AG Dir vertraut, wird er Deine Krankheit weder mit noch ohne AUB bezweifeln.

Außerdem spielt es keine Rolle ob Du von Mittwoch bis Freitag oder von Montag bis Mittwoch krank bist, auch da wäre es ein langes Wochenende. Wenn Dein AG Deine Krankheit anzweifelt, wird er in Zukunft ab dem ersten Krankheitstag eine AUB verlangen. Zweifelt er nicht, bleibt alles wie es ist.

Okay, aber das heisst und das ist mir wichtig, dass er jetzt nicht hingehen kann und im Nachhinein sagen kann er hätte aber ein Attest vom ersten Tag an gewollt oder weil eben davor und danach freie Tage lagen???

Ich habe ja jeden Tag extra angerufen um mich krank zu melden. Und auch einen Personalsachbearbeiter gefragt ob eine Attestpflicht besteht, dies wurde verneint.

Ob der mir jetzt deshalb eine Attestpflicht aufhalst ist mir egal, ist das erste mal das ich ohne Attest fehle. Sonst war ich auch immer schon beim ersten Tag beim Arzt.

@Bananensandwich

Im Nachhinein kann Dein AG kein Attest mehr verlangen. Solche Dinge müssen vorab geregelt sein.

Er hat jetzt nur die Möglichkeit, bei Zweifeln seinerseits, ab sofort schon ab dem ersten Krankheitstag eine Krankmeldung zu verlangen. Rückwirkend geht das nicht, Außerdem hast Du Dich doch hinreichend abgesichert und bist auch Deiner Meldepflicht nachgekommen.

Du machst Dir m.M. nach unnötige Sorgen. Du hast alles richtig gemacht und dass nun eben nach den drei Tagen Wochenende ist, das ist halt so. Wärst Du zum Arzt gegangen, hätte dieser Dich evtl. eine Woche AU geschrieben und Du hättest noch länger gefehlt.

@Hexle2

OK, dann bin ich mal beruhigt. Wenn ich ja am Montag meine Gesundmeldung ausdrucke (so ein Formular bei uns) und dann die 3 Tage angebe kann er ja auch nicht sagen Das Wochenede wird jetzt aber mitgezählt nehme ich mal an. Ich beruhige mich jetzt einfach mal und warte ab. Das was Du sagst klingt sehr eineuchtend. Dankeschön

@Bananensandwich

Wozu soll denn das Wochenende dazugezählt werden? Wenn Samstag und Sonntag keine Arbeitstage sind, gibt es nirgends etwas dazuzuzählen.

@Hexle2

Laut EntgFG § 5 Abs. 1 Satz 2 macht es keinen Unterschied, ob es sich um Arbeitstage oder um arbeitsfreie Tage handelt. Es zaehlt jeder einzelne Kalendertag.

@DerCAM
Es zaehlt jeder einzelne Kalendertag.

Wenn bananensandwich aber nur bis Freitag arbeitet, war er gerade mal 3 Tage arbeitsunfähig und mehr braucht auch nirgends eingetragen zu werden weil nicht mehr war. Daher auch meine Frage nach den Arbeitstagen!

Das Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 Abs 1 S. 2 wäre dann relevant, wenn er am Montag immer noch nicht zur Arbeit könnte. Dann wäre die Frist zur Abgabe der AUB überschritten.

@Hexle2

EntgFG § 5 Abs 1 ist natuerlich auch dann relevant, wenn sie/er ausser an den 3 Arbeitstagen auch an einem der arbeitsfreien Tage direkt vorher oder direkt nachher arbeitsunfaehig gewesen ist. Hierfuer zaehlen ja nicht nur die Arbeitstage sondern alle Kalendertage. Erst bei der Abgabe der AU Bescheinigung kommen dann wieder die Arbeitstage ins Spiel. Sie muss am naechsten auf den 3. Krankheitstag folgenden Arbeitstag vorgelegt werden.

War sie/er als erst ab Mittwoch arbeitsunfaehig, aber ueber den Freitag hinaus, musste die AU Bescheinigung spaetestens am Montag vorgelegt werden (auch wenn sie/er am Montag bereits wieder arbeitsfaehig war). War sie/er hingegen bereits am arbeitsfreien Dienstag arbeitsunfaehig, musste sie spaetestens Freitag vorgelegt werden.

Aber wie gesagt, ist dies eine rein theoretische Diskussion weil eine arbeinehmerseitige Behauptung: "Am Dienstag war ich noch nicht krank und am Samstag war ich auch schon wieder gesund" kaum zu widerlegen sein duerfte.

@DerCAM

Danke fürs Sternchen

Du haettest bereits am Fteitag die AU Bescheinigung vorlegen muessen da der erste Krankheitstag nach deiner Darstellung ja nicht der Mittwoch war sondern bereits der Dienstag. Dazu EntgFG § 5 Abs. 1 Satz 2: "Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen."

Waerst du tatsaechlich erst am Mittwoch krank geworden, am Samstag aber noch nicht wieder gesund sondern erst wieder am Sonntag oder Montag, haettest du am Montag eine AU Bescheinigung vorlegen muessen (auch dann haette die AU laenger aals 3 Kalendertage gedauert).

Nur woher soll der Arbeitgeber wissen, dass du bereits an deinem arbeitsfreien Dienstag krank warst, wenn du es ihm nicht sagst?

Nein Montag und Dienstag hatte ich frei. Da war Freizeitausgleich für Überstunden krankheit fing erst am Mittwoch an.

§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.


Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (Kalendertage ! nicht Arbeitstage)

Also krank von Mittwoch bis Sonntag = 5 Kalendertage - egal ob Sa und/oder So ein "Arbeitstag" ist

Montag wird die Arbeit wieder angetreten

hier wäre eine ärztliche Krankschreibung vorzulegen gewesen ...

wie der Arbeitgeber reagiert .- man wird sehen .. hier wurde einem Kollwgen Loihn abgezogen für die Tage ohne Krankschreibung

Also wir haben so ein Formular, "Gesundmeldung" da trage ich ja als Krankheitstage dann auch nur von Mittwoch bis Freitag ein. Das Wochenende ist ja dann nicht als Krankheit angegeben. Aber deine Darstellung ist interessant, denn genau darum meine Zweifel. Die könnten ja sagen, da ich Montag erst wieder arbeite, die werten das insgesamt als krank???

Wie gesagt wäre ich Di, Mi, Do nur nicht dagewesne und die andern tage der woche arbeiteng ewesen, würde ich mir die sorgen nicht machen

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der AG schon am 1. Tag einen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen darf. Ab dem 3. Tag ist sie verpflichtend.

mit den genauen Zahlen hast Du es nicht so?

ab dem 4. Tag

@Maximilian112

Also habe ich mich ja nicht getäuscht. 3 Tage sind ok ohne Attest (wir haben ja keine Regelung von wegen attest ab dem ersten Tag) und ich muss mir keine Gedanken machen?

Wie gesagt meine Sorge ist halt, weil die 3 Tage so zwischen den freien Tagen liegen ob er das deshalb beanstanden darf.

Wäre ich Mo, arbeiten Di, Mi, Do, krank gewesen und Fr. wieder arbeiten, würde sich die Frage ja garnicht für mich stellen.

Ich habe davor immer ein Attest vorgelegt auch wenn ich mal nur einen Tag gefehlt habe.

Wenn Dein AG Zweifel an der Krankmeldung hat wird er in Zukunft ein Attest ab dem ersten Tag verlangen.

Auch das ist gesetzlich festgelegt.

Hallo,

ja das ist mir klar. Was ich wissen will ob er das auch jetzt, ohne die Regelung ein Attest vom ersten Tag vorzulegen, anzweifeln darf weil es so blöd gelegen ist von den Tagen.

@Bananensandwich

Nein, so sind die Spielregeln. Im Gesetz steht nix davon wie die Krankheitstage liegen sollten. Und im Nachhinein kann man die Spielregeln nicht ändern. Nur eben für die Zukunft.

Ob sich der Chef oder die Kollegen nun einige Gedanken machen steht auf einem anderen Blatt. Aber das ist halt bei jeder Krankheit so.

@Maximilian112

Okay danke für die Antwort =)

@Maximilian112

Max, er war aber doch laenger als 3 Kalendertage arbeitsunfaehig. Er ist doch schon am Dienstag krank geworden.

@DerCAM

@DerCAM. Er war nur 3 Tage arbeitsunfähig. Mittwoch bis Freitag. Er hat sich am Dienstag (freier Tag) nur nicht wohl gefühlt. Außerdem hat Bananensandwich sich rechtzeitig beim AG abgemeldet. Wo siehst Du ein Problem wenn § 5 Abs. 1 S. 2 Anwendung findet?

@Hexle2

Wo siehst Du ein Problem wenn § 5 Abs. 1 S. 2 Anwendung findet?

Ein Problem gibt es natuerlich nicht, wenn sie/er am Dienstag noch nicht arbeitsunfaehig war und am Samstag bereits wieder arbeitsfaehig. EntgFG § 5 Abs 1 unterscheidet ja nicht zwischen Arbeitstagen und arbeitsfreien Tagen sondern stellt bei der Anzahl der Tage der Arbeitsunfaehigkeit ausdruecklich auf Kalendertage ab. Dazu zaehlen dann aber auch arbeitsfreie Kalendertage.

Ausserdem gibt es dann keine Probleme, wenn sie/er zwar laenger als 3 Kalendertage arbeitsunfaehig war, dies aber ausser ihr/ihm selbst niemand mitbekommen hat. ;-)