Ist Versicherungsschutz für Photovoltaik-Anlage am Haus Pflicht?

10 Antworten

• Photovoltaik-Anlage Der Betrieb einer PV-Anlage dient üblicherweise der Elektroenergie-Erzeugung zu Erwerbszwecken, da die gewonnene Energie i. d. R. nicht selbst verbraucht wird, sondern an einen Energieversorger verkauft wird (der Verkaufspreis pro Kilowattstunde ist höher, als der Rück-kaufspreis für Elektroenergie). Dadurch wird der Betreiber einer PV-Anlage selbst zum Energieversorger (Unternehmer). Die rechtliche Situation des Betreibers hat Auswirkungen. Je nachdem, ob der Versicherungsnehmer als Unter-nehmer oder als Privatperson einzustufen ist, hat dies Konsequenzen für Art und Umfang des Versicherungs-schutzes. Formen der Versicherung für Solaranlagen 1. Gebäudeversicherung 2. Elektronikversicherung 3. Betriebsunterbrechungsversicherung 4. Sonstige Sachversicherungen am Markt 5. Haftpflichtversicherung1. Gebäudeversicherung Im Rahmen der Gebäudeversicherungen (VGV, GG) sind Solaranlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, als Gebäudezubehör bedingungsgemäß mitversichert (Bodenanlagen sind im Rahmen von sonstigem Gebäude-zubehör besonders zu beantragen). Der Versicherungs-schutz umfasst die jeweils versicherten Gefahren und Schäden wie: Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Die Erweiterte Elementarversicherung kann zusätzlich zur Gebäudeversicherung abgeschlossen werden. Dieser Versicherungsumfang kann für den EFH-Besitzer ausreichen, der z. B. lediglich das Risiko von beschädigten Solarzellen seiner Solarthermie-Anlage durch Sturm (mind. Windstärke 8) und den Überspannungsschaden durch Blitz versichert wissen will. Die Solaranlage ist wertmäßig bei der Ermittlung der Versicherungssumme zu berücksichtigen. Wird ein umfassenderer Versicherungsschutz gewünscht, kann über die Elektronikversicherung eine All-Risk- Ab-sicherung geboten werden. 2. Elektronikversicherung Den besten Schutz für eine installierte und betriebsbereite Solaranlage (Photovoltaik und Solarthermie) bietet aner-kanntermaßen eine All- Risk- Versicherung. Die SIGNAL IDUNA Gruppe bietet daher Versicherungs-schutz für diese Anlagen mit einer Elektronikversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikver-sicherung (ABE) an. In der Elektronikversicherung ist jede Zerstörung und/oder Beschädigung durch ein unvorhergesehenes Ereignis sowie Abhandenkommen durch Diebstahl, ED, Raub und Plünderung versichert. Selbstverständlich sind in der Elektronikversicherung auch alle in der Gebäudever-sicherung exakt definierten Gefahren enthalten, nur überwiegend weitergehender. Schadenbeispiele: • mutwillige Zerstörung der Anlage oder deren Teile durch Dritte • Schäden durch Ungeschicklichkeit, zum Beispiel bei Wartung des Gebäudes• unvorhergesehene Schneelasten • unvorhersehbare Unwetterschäden, unabhängig von der Sturmstärke • Überspannungschäden an elektronischen Anlagen-teilen und zwar unabhängig davon, ob diese vom Energieversorgungsunternehmen, durch Blitz oder einen Fehler in der Hauselektroanlage erzeugt wurde • Diebstahl begehrter Module, zum Beispiel bei Ab-wesenheit der Hausbesitzer Nicht versicherte Gefahren sind exakt benannt. Die wichtigsten sind Alterung und Abnutzung (auch der elektronischen Bauteile), Vorsatz des Versicherungs-nehmers (im gewerblichen Bereich auch der Firmenrepräsentanten) und Erdbeben. Die Versicherungssumme zum heutigen Neuwert der Anlage ist aus den Montage-, Material- und Frachtkosten zu ermitteln. Preiszugeständnisse und Fördermittel dürfen nicht abgezogen werden. Auch die Mehrwertsteuer ist bei der Ermittlung der Versicherungssumme zu berück-sichtigen, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung in Bezug auf diese Energieerzeugung vorliegt. Die Entschädigungsleistung wird so bemessen, dass alle notwendigen Reparatur- oder Wiederherstellungskosten ersetzt werden, um den Zustand, wie unmittelbar vor Schadeneintritt, wiederherzustellen. Dabei hat der Kunde Anspruch auf neue, gleichwertige Ersatzteile. Die SIGNAL IDUNA Gruppe bietet für Anlagen auf Haus-dächern mit einer Versicherungssumme bis zu 100.000 EUR eine komfortable Elektronikversicherung an (bei höheren Versicherungssummen: Anfrage. Die Jahresbeiträge liegen teilweise noch unter dem ansonsten gültigen Mindest-beitrag der Elektronikversicherung. Diese Beiträge sind für Versicherungssummen von 40.000 EUR bis 100.000 EUR gestaffelt und sofort in der Anlage zum Antrag auf Elektronikversicherung (TV 213) ohne weitere Berechnungen ablesbar. Gleich in die Elektronikversicherung integriert sind im Schadenfall wichtige Kostenpositionen bis 10.000 EUR, wie zum Beispiel: • Aufräumungs-, Dekontamination- , Entsorgungs-kosten von nicht in der Versicherungssumme ent-haltenen Sachen ( z .B. durch die Solaranlage mit-beschädigte Gebäudeteile; Entsorgung von Erdreich, in das nach einem Schaden Wärmeträgerflüssigkeit einer Solarthermieanlage eindrang) • Bewegungs- und Schutzkosten (z. B. schaden-bedingte Dachöffnungen). Für Anlagenerweiterungen im laufenden Versicherungs-jahr besteht eine Vorsorgeversicherung bis zu 30% der Versicherungssumme. Im Schadenfall laufen Kreditverpflichtungen weiter, obwohl diese bis zur Schadenbehebung nicht erwirtschaftet werden können. Die bereits in die Elektronikversicherung integrierte Betriebsunterbrechungsversicherung sichert unseren Kunden diese Verpflichtungen ab. Annahmegrundsätze: • es muss sich um ein massives Gebäude mit harter Bedachung handeln und darf nicht leer stehen. Das Gebäude soll nicht älter als 60 Jahre sein oder der ordnungsgemäße Zustand ist nachzuweisen • im Gebäude dürfen keine hohen Brandlasten (z. B. Holzlager) vorhanden sein und es darf nicht landwirt-schaftlich genutzt werden • es erfolgt keine Unterscheidung, ob es sich um ein Flach- oder Schrägdach handelt • es erfolgt keine Unterscheidung, ob es sich um eine Solarthermie- oder Photovoltaikanlage handelt Betriebsunterbrechungsversicherung (BU) Eine BU ersetzt fortlaufende Kosten und entgangenen Ge-winn nach einem Schaden an der versicherten Sache, hier also an der Solaranlage. Je mehr mögliche, auf die Anlage einwirkende Gefahren versichert sind, umso umfangrei-cher kann dann der Unterbrechungsschaden versichert werden. Die versicherten Gefahren in der BU sollen der Sachversicherung entsprechen (gleiche Gefahrendefini-tion). Je umfassender diese Absicherung ist, desto sicherer kann der Anlagenbetreiber seinen Verpflichtungen zur Zahlung seiner Kreditraten nachkommen. BU-Versicherungsschutz: • Elektronikversicherung (ABE), vergl. Pkt.2: Mit dieser bestmöglichen Sachversicherung kann auch die bestmögliche BU angeboten werden. In unsem Angebot ist die BU bereits integriert. • Maschinenversicherung (AMB91), vergl. Pkt. 3: BU ohne Feuer und ohne Diebstahl • Gebäudeversicherungen (VGV, GG), vergl. Pkt.1: Kein BU- Angebot 4. Sonstige Sachversicherungen am Markt Im Bereich der Technischen Versicherungen gibt es weitere Produkte am Markt. Maschinenversicherung Auch die Maschinenversicherung wird am Versicherungs-markt teilweise für den Schutz von Solaranlagen ange- boten. Beim Vergleich mit diesen Angeboten ist jedoch besonders auf die Mitversicherung der Gefahren Feuer und Diebstahl/-Einbruchdiebstahl zu achten, denn diese Gefahren sind nicht Gegenstand des Leistungsumfanges der Maschinenversicherung (AMB91). Die SIGNAL IDUNA bietet hier einen umfassenden Versicherungsschutz im Rahmen der Elektronikver-sicherung ABE (vgl. Punkt 2). inkl. Feuer und Diebstahl/ Einbruchdiebstahl. Im Schadenfall gilt der technische Zeitwert, der insbe-sondere durch die Abnutzung bestimmt wird, als Entschä-digungsgrenze. Wird dieser Zeitwert nicht erreicht, wird die Entschädigungsleistung so bemessen, dass alle notwen-digen Reparaturen ersetzt werden, um den Zustand wie unmittelbar vor Schadeneintritt wieder herzustellen. Der Kunde hat dabei Anspruch auf neue, gleichwertige Ersatz-teile. Das Baurisiko für eine Solaranlage liegt in der Regel nicht bei dem künftigen Anlagenbetreiber, unserem Kunden, sondern beim Lieferer/Monteur. Für dieses Baurisiko werden im Markt Bauleistungsversicherungen (ABN) oder Montageversicherungen (AMoB) angeboten. Hierzu kann im Bedarfsfall Anfrage bei der sgb-92741/TV in der HV Hamburg gehalten werden. Sonderbedingungen Am Versicherungsmarkt werden teilweise auch eigene Versicherungsbedingungen der Wettbewerber angeboten, die nicht den deutschen Standardbedingungen entsprech-en. Gleichwertiger Versicherungsschutz kann in der Regel mit unserer Elektronikversicherung angeboten werden. Anfragen sind an sgb-92741/TV in der HV Hamburg zu richten. 5. Haftpflichtversicherung Durch die unterschiedliche Nutzung von Solarthermie- bzw. Photovoltaikanlagen ergibt sich folgender Ver-sicherungsbedarf für die genannten Anlagen: Solarthermie: Durch die eigenwirtschaftliche Nutzung benötigt der An-lagenbetreiber eine Deckung für Ansprüche aus der Ver-letzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten (z. B. Anlage fällt aufgrund mangelhafter Befestigung vom Dach und beschädigt einen geparkten PKW, Leckage im System wodurch der Hausrat eines Mieters beschädigt wird). Für derartige Ansprüche bietet die Betriebs-, Berufs-, Vereins-, Haus- und Grundbesitzer- sowie Privathaft-pflichtversicherung Deckung, da eine Solarthermieanlage Bestandteil der allgemeinen Haustechnik ist (Heizungs-/ Warmwasseranlage) und dem versicherten Risiko dient. D. h. ein separater Versicherungsschutz oder eine besondere Dokumentierung ist nicht erforderlich. Photovoltaikanlagen: Als Energieversorger benötigt der Anlagenbetreiber eine Deckung, die nicht nur Ansprüche aus der Verletzung all-gemeiner Verkehrssicherungspflichten abdeckt, sondern auch das Produktrisiko in Hinblick auf die gelieferte Elektroenergie berücksichtigt. Neben dem BGB greifen hier u. a. die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden“ (AVBEltV). Für Betreiber von Photovoltaikanlagen wird wie folgt Deckung angeboten: • In der PHV besteht Deckung als Betreiber einer Photovoltaik-anlage auf einer mitversicherten Immobilie. Nicht versichert sind jedoch Schäden im Zusammenhang mit der Einspeisung des Solarstroms in ein fremdes Stromnetz. D. h. hier hat der Betreiber keine Deckung für das Produktrisiko. • In der Betriebshaftpflicht wird regelmäßig als Nebenrisiko Deckung geboten für Ansprüche aus der Abgabe elektrischer Energie (z. B. Klauseln 146, 329), d. h. hier besteht auch Deckung für das Produktrisiko im Rahmen des jeweiligen Vertrages für Personen- und Sachschäden. • In der Berufshaftpflicht für Heilwesen etc. (nicht öffentlicher Dienst) wird die Mitversicherung der gewerblich genutzten Anlage im Rahmen des Vertrages ebenfalls bejaht, auch wenn nur in einigen wenigen Klauseln die Abgabe elektrischer Energie als Nebenrisiko genannt ist (z. B. Klauseln 142, 162). Auf Wunsch kann hier Deckung im Rahmen des Vertrages für Personen- und Sachschäden bestätigt werden. • In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht besteht regelmäßig Deckung für Ansprüche aus der Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten (z. B. Anlage fällt vom Dach), sofern die Photovoltaik-anlage Bestandteil der versicherten Immobilie ist. Das Betreiber- und damit im Zusammenhang stehende Produktrisiko ist nicht gedeckt. Entscheidend dafür, ob Deckung über die genannten Versicherungen besteht ist grundsätzlich auch die VN-Eigenschaft. Beispiele: 1. VN der Betriebshaftpflicht ist die Bäckerei Müller GmbH, Eigentümer und Betreiber der Photovoltaik-anlage auf dem Bäckereidach ist Frau Petra Müller (Inhaberin der Bäckerei). Hier besteht für die Photo-voltaikanlage nur Deckung im Rahmen der mitver-sicherten PHV, da der VN (die GmbH) nicht Betreiber der Anlage ist. 2. Herr Wolfgang Meyer ist selbstständiger Installateur und hat auf seiner Werkstatt eine Photovoltaikanlage installiert. Aus steuerlichen Gründen hat er für deren Betrieb eine GmbH gegründet. In diesem Fall besteht keinerlei Deckung über die Betriebshaftpflicht als Installateur, da die GmbH nicht Versicherungs-nehmer ist. Für die Fälle, in denen über die bestehende Haftpflicht-versicherung keine oder nur eine unzureichende Deck-ung besteht, kann eine eigenständige Haftpflichtver-sicherung für die Photovoltaikanlage abgeschlossen werden. Ein entsprechendes Angebot erhalten Sie über das Backoffice Ihrer Landesdirektion.

Pflicht ist es nicht, macht aber manchmal Sinn. Neben Haftpflicht vielleicht auch eine Diebstahlversicherung.

Wolfi0410  29.04.2009, 10:37

Wieso Haftpflicht???
Was richtet so eine Anlage für Schaden an.
Und Diebstahl?
Ich glaub schon, das man es merkt wenn da einer auf dem Dachrumturnt und anfängt zu schrauben. Die dinger müssen ja ganz schön fest sitzen zur Sturmsicherung.

Indy72  29.04.2009, 11:00
@Wolfi0410

Haftpflicht, falls sich ein Teil ablösen und im Fall jemand oder etwas beschädigen sollte. Und diebstahl von Photovoltaikpanelen und insbesondere von Gleichrichtern kommt recht häufig vor. Das schadensrisiko ist sogar bei Photovoltaikanlagen höher als bei Kraftfahrzeugen.

LittleArrow  29.04.2009, 11:40
@Indy72

Das Diebstahlrisiko ist bei abgelegenen Scheunen sicherlich wesentlich höher als in einer Wohnhaussiedlung.

Aber man muß das neue Risiko auch seiner Versicherung melden.

Pflicht ist es keine aber das Risiko bei Hagel z.B. trägt man dann selbst

es besteht keine versicherungspflicht doch bitte beachte das diese anlage, auch wenn eine sturmhagelversicherung besteht nicht automatisch mit versichert ist also frage bei deiner gesellschaft nach

oder melde dich bei mir, denn es gibt auch reine versicherungen für voltaikanlagen

lieber versichern wenn was passiert sind die kosten hoch