Ist schubsen schon Körperverletzung?

14 Antworten

Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB normiert:

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Objektiver Tatbestand

Auf objektiver Seite verlangen also alle Straftaten, die die körperliche Unversehrtheit einer Person (Körperverletzung an Tieren ist nicht möglich) einschränken, eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt[3]. Im Rahmen des körperlichen Wohlbefindens wird der Zustand vor der Tathandlung mit der nach der Tathandlung verglichen. Ist der Zustand schlechter als vorher, dann kann das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt sein. Dabei ist eine tatsächliche Schmerzzufügung irrelevant[4]. Psychische Beeinträchtigung können aber nur dann eine körperliche Misshandlung sein, wenn dadurch das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt wird[5]. Die körperliche Unversehrtheit ist beeinträchtigt, wenn es zu einer Substanzverletzung, zu einem Substanzverlust, zu einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen oder zu einer körperlichen Verunstaltung gekommen ist[6]. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist[7]. Schmerzen des Opfers sind für gewöhnlich kein pathologischer Zustand, sondern im Gegenteil ein Zeichen für eine normale Funktionalität des Körpers. Anders sieht es bei chronischen Schmerzen aus.[8] Auch das Abschneiden der Haare erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung in der Variante der körperlichen Misshandlung.

Beispiele:

körperliches Wohlbefinden ist z. B. auch bei Angstschweiß, Schlaf- oder Konzentrationsstörungen oder Herzklopfen, ebenso Mobbing und (befehls- oder anordnungsbedingte) körperliche Überanstrengung eingeschränkt;[9] das Verursachen von Schrecken, Ekel oder Erregung, generell Handlungen, die unterhalb einer gewissen Bagatellschwelle liegen (z. B. Anspucken, Anstoßen, Zufallbringen eines anderen, leichter Schlag mit morscher Holzplatte oder auch ein leichter Tritt) führen dagegen nicht zu einer Einschränkung des körperlichen Wohlbefindens i.S.d. § 223 StGB, können jedoch den Tatbestand der Beleidigung erfüllen (zum Beispiel eine Ohrfeige). körperliche Unversehrtheit ist z. B. bei Beibringen einer Wunde, dem Verabreichen eines gesundheitsschädlichen Stoffes, dem Ausschlagen von Zähnen, dem Entfernen eines Körperteils, dem Zufügen einer Prellung, der Defloration, dem Abschneiden der Haare beeinträchtigt;[10] eine Gesundheitsschädigung kann sich z. B. aus einer Verunreinigung von Wasser oder Luft durch Giftstoffe oder durch Beibringen eines gesundheitsschädlichen Stoffes ergeben.[11] auch die Infektion mit einer ansteckenden Krankheit (insbesondere bei HIV) ist eine Gesundheitsschädigung;[12] auch beim Zuführen von Röntgenstrahlen, beim Herbeiführen einer Alkoholintoxikation[13] oder beim Verschreiben von suchtfördernden Mitteln;[14]

Eigentlich ist es ja ein Versuch zur Körperverletzung.

lg benny

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Wenn Du ihn also schubst und er würde dabei stürzen und sich verletzen dann ist das sicherlich Körperverletzung.

schubst du ihn und es passiert nichts wird das nicht so schlimm sein, es sei denn er unterstellt dir einen Angriff und übt Notwehr aus,

Auch vom Schubsen kann man Blutergüsse bekommen, was sicherlich den Tatbestand einer Körperverletzung darstellen würde. Man wirkt schliesslich auf den Körper ein. Meiner Meinung nach kann es auch eine Schockwirkung geben, da es schnell geht und die Person evtl. das Gleichgewicht verlieren könnte. Im Endeffekt nimmt man indirekt in Kauf, daß die Person sich noch weitere Verletzungen durch einen Sturz hinzuziehen könnte.

Wenn Du mich schubst und ich stürze - dann ist das Körperverletzung.

Einfach mal nur so schubsen ist nicht weiter dramatisch, es sei denn, der Geschubste legt es Dir als Angriff aus. Dann ist es eine Straftat.

Körperverletzung nur sehr bedingt, aber es erfüllt auf jeden Fall den Tatbestand der Nötigung !

Und damit ist man, rein rechtlich, schon im roten Bereich.

Unwissen  25.05.2011, 10:20

Das ist falsch.

Da die Ausübung von Zwang auf den Willen Dritter bereits im Begriff der Nötigung enthalten ist und die Benennung bestimmter Nötigungsmittel in § 240 Abs. 2 StGB die Funktion hat, innerhalb der Gesamtheit denkbarer Nötigungen die strafwürdigen einzugrenzen, kann die Gewalt nicht mit dem Zwang zusammenfallen, sondern muß über diesen hinausgehen. - so das Bundesverfassungsgericht.

Das heißt, dass die Gewalt das Nötigungsmittel, die Zwangswirkung der Nötigungserfolg ist und beides nicht zusammenfallen darf!

Hier tritt der "Erfolg" nicht aufgrund einer beeinflussten Willensentscheidung des Opfers ein, sondern fällt bereits mit dem Schubsen zusammen.

Beispiel:

A steht auf dem Sprungturm und traut sich nicht zu springen. B schubst ihn herunter. Die zwei Schritte auf dem Brett (wie im vorliegenden Fall), stellen keine Nötigung dar, da Nötigungsmittel und -erfolg zusammenfallen. Der Sprung ins Wasser hingegen schon.