Ist es in Österreich am Strassenbankett verboten zu parken?

4 Antworten

Kommentar zu whalbritter:

Danke für die pointierte Zusammenfassung!

Sie haben den OGH-Rechtssatz allerdings aus dem Zusammenhang genommen. 8Ob22/86 ist ein OGH-Erkenntnisse zur Klärung der Verschuldensteilung und Schadenersatzregelungen bei Verkehrsunfällen (deswegen OGH, weil Zivilverfahren, und nicht VwGH oder UVS etc). Dieser hat daher mit der Parkregelung des § 23 Abs 2 StVO keinen direkten Zusammenhang.

Bei 8Ob22/86 geht es um folgenden Zusammenhang: Der Satz "Sinn und Zweck der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO ist es, die Fahrbahn soweit als möglich vom ruhenden Verkehr freizuhalten und dadurch eine Behinderung und Gefährdung des fließenden Verkehrs zu vermeiden“ bezieht sich im Fall 8Ob22/86 darauf, dass ein Mopedfahrer sein Moped nicht 40 bis 50 cm von der Leitlinie, also in dem Fall mitten auf der Straße halten darf, sondern dies am Fahrbahnrand tun muss. Durch Verletzung des Schutzzwecks dieser Norm musste sich der Mopdefahrer einen Teil der Schuld zurechnen lassen.

Der Rechtssatz VwGH 85/02/0177 "Das Gebot des § 23 Abs 2 StVO, Fahrzeuge seien "am Rande der Fahrbahn" aufzustellen, bedeutet, dass Fahrzeuge auf der Fahrbahn und nicht auf dem Straßenbankett aufzustellen sind" bezieht sich konkret auf Halten und Parken von Fahrzeugen auf dem Straßenbankett.

Diese Ansicht, dass Aufstellen am Rande der Fahrbahn ein Aufstellen auf der Fahrbahn und nicht neben dieser - beispielsweise auf einem Bankett - bedeutet, wurde mehrere Male von UVS in der Stmk und Kärnten bestätigt.

Der Widerspruch des VwGH-Spruchs zum OGH-Erkenntnisses ist nur ein vermeintlicher. Der OGH verwendet ja die Phrase "soweit wie möglich". Das bedeutet im konkreten Fall: Möglichst nah zum Fahrbahnrand statt mitten auf der Fahrbahn ist ein Fahrzeug abzustellen.

Kommentare wie Pürstl-Somereder oder Messiner kommentieren § 23 Abs 2 StVO dahingehend, dass Bankette nicht befahren und somit auch nicht zum Parken verwendet werden dürfen.

 

Es gibt in Österreich zu dieser Frage mehrere einander offensichtlich widersprechende rechtsgültige Judikaturen. Dies liegt an der unterschielichen Interpretation des §23 Abs 2 der österreichischen Strassenverkehrsordnung: "Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen". Es spiesst sich an der Interpretation, was "am Rand der Fahrbahn" genau bedeutet. Ursprünglich war damit sicherlich gemeint im Sinne von "so weit außen wie möglich," um den Verkehr möglichst wenig zu behindern. Dies ergibt sich auch aus Erkenntnissen des obersten Gerichtshofes RS OGH 1972/06/08 2Ob181/71; 2Ob303/74; 8Ob22/86: „Sinn und Zweck der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO ist es, die Fahrbahn soweit als möglich vom ruhenden Verkehr freizuhalten und dadurch eine Behinderung und Gefährdung des fließenden Verkehrs zu vermeiden.“ Unglücklicherweise hat ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes im Jahr 1985 fesgelegt, dass unter "am Rande der Fahrbahn" zu verstehen sei, dass das Fahrzeug mit vollem Umfang am asphaltierten Teil der Strasse abzustellen sei. Daraus hat man ein generelles Halte- und Parkverbot am Strassenbankett abgeleitet. Das dies dem zuvor oberstgerichtlich festgelegten Schutzzweck des Paragraphen diametral widerspricht, ist bis heute niemandem aufgefallen. In einem Urteil von 2003 heisst es wiederum, dass (gebührenpflichtige) Kurzparkzonen für die gesamte Strasse gelten, also für Fahrbahn und Bankett und daher auch fürs Abstellen auf dem Strassenbankett Parkgebühren zu entrichten seien (http://www.ris.bka.gv.at/JudikaturRechtssaetze.wxe?Abfrage=Uvs&Dokumentnummer=JUT_ST_20031127_3016077_03_00) Interessant..wenn man Geld damit einkassieren kann, ist das Parken auf dem Bankett nun plötzlich wieder erlaubt..?? Also Österreichische Strassenverkehrsordnung = Chaos pur, echt peinlich, was unsere "Experten" hier zusammengewurstelt haben...

verfasst von: W. Halbritter A-2540 Bad Vöslau

Nachtrag: Der OGH hat weiters in ständiger Rechtsprechung von 1970 bis zuletzt in 2015 diesen Rechtssatz bestätigt
(Rechtssatznummer RS0073343) :

"Ein Bankett darf keinesfalls befahren werden." 

2Ob224/70; 8Ob248/75; 2Ob182/76; 8Ob202/76; 8Ob95/78; 8Ob123/81; 8Ob168/81; 2Ob199/83; 2Ob17/89; 2Ob16/95; 2Ob19/06f; 2Ob11/07t; 2Ob235/15w.

Da ein Bankett nicht befahren werden kann, kann man auch nicht darauf parken. Schließlich muss das Fahrzeug ja zuvor an die Parkposition bewegt worden sein.

Es gibt also keine widersprüchliche Judikatur zwischen VwGH und OGH. Beide stellen fest, dass Straßenbankette nicht befahren werden dürfen und auf ihnen nicht geparkt werden darf.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass es da wesentlich andere Verkehrsregeln gibt, als in Deutschland.?

Aber ich habe eine Seite gefunden, die mich eines Präziseren belehrt...

http://www.autokompakt.de/99.html