Ist es illegal als Minderjähriger einem anderen minderjährigen Kollegen Alkohol zu kaufen?

6 Antworten

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Hallo JustNoam

Belangt im Sinne einer Ordnungswidrigkeit wird im Regelfall der Erwachsene, der den Alkohol an Kinder und Jugendliche weitergegeben hat.

Würdest du als 15 Jährigen, der harten Alkohol selber nicht hätte kaufen dürfen, diesen an einen Gleichaltrigen weiterverkaufen, würde trotzdem der Verkäufer bestraft.

Anders sieht es natürlich wenn du den Alkohol an kleine Kinder verkaufen oder auch verschenken würdest, da käme dann auch durchaus ein Körperverletzungsdelikt in Betracht.

Ebenso ist es möglich, dass der Erwachsene, der dir den harten Alkohol verkauft wegen einem Körperverletzungsdelikt belangt werden kann.

LG

Darkmalvet

Selbstverständlich muss der Verkäufer nach deinem Ausweis fragen und wird auch bestraft wenn nicht..Jugendschutzgesetz.

Das "Kaufen" an und für sich, nicht.

Es ist verboten, Alkohol an Minderjährige zu VERKAUFEN

Erstens ist es nicht strafbar, sondern eine Ordnungswidrigkeit, wenn man Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 16 bzw. 18 verkauft. Zweitens gilt das nur für Gewerbetreibende, zu denen du ja nicht zählst, oder in der Öffentlichkeit inklusive Gaststätten und Läden. D.h. du darfst das im privaten Bereich und musst dort mit keiner Strafe rechnen.

Dies ist keine Rechtsberatung.

Aliha  10.04.2021, 14:18
Zweitens gilt das nur für Gewerbetreibende, 

Es geht nicht um Verkauf, sondern um Abgabe.

Abgabe ist jede Form der tatsächlichen Zugangsverschaffung und kann durch Verkauf oder bloße Übergabe oder durch Überlassen (Stehenlassen) erfolgen. 
https://www.jugendschutz-aktiv.de/
Christoph987  10.04.2021, 14:39
@Aliha

Ja, aber trotzdem gilt das nur in der Öffentlichkeit.

Strafbar macht sich auch der Verkäufer nicht, er begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann aber leicht 4stellig werden. Auch du begehst eine Ordnungswidrigkeit, weil du einem Minderjährigen Zugang zu Alkohol verschaffst.

DerCaveman  10.04.2021, 15:33
Auch du begehst eine Ordnungswidrigkeit, weil du einem Minderjährigen Zugang zu Alkohol verschaffst.

Eigentlich nicht. Jedenfalls finde ich dazu nichts im JuSchG.

§ 28 Abs. 1 richtet sich nur an Veranstalter und Gewerbetreibende (ist er beides nicht) und Abs. 4 nur an Volljaehreige (das ist er auch nicht).

Habe ich was uebersehen?

Aliha  10.04.2021, 16:04
@DerCaveman
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2.
andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Wo steht hier etwas von Veranstaltern und Gewerbetreibenden? Ich lese nur: "oder sonst in der Öffentlichkeit".

DerCaveman  10.04.2021, 16:11
@Aliha

JuSchG § 28 regelt, was Ordnungswidrigkeiten sind. Da steht das mit den Veranstaltern, den Gewerbetreibenden und den Volljaehrigen drin. Die Stellen hatte ich doch benannt.