Ist das wirklich so, dass die Hausverwaltung für Unfälle mit Spielgeräte der Mieter im Garten haften muss?

6 Antworten

Ja.

Der Hauseigentümer hat die Verkehrssicherheitspflicht. Er haftet auch z. B., wenn im Winter nicht geräumt und/oder gestreut wurde und jemand ausrutscht. Das Räum- und Streupflichten meist auf die Mieter verlagert werden, ändert daran nichts.

Außerdem sollten Spielgeräte fest verankert sein, sonst ist die Gefahr des Umkippens zu groß.

Der Hauseigentümer hat die Verkehrssicherheitspflicht.

 

Aber doch nicht bei Unfällen, die durch die Nutzung des persönlichen Eigentums entstehen.

Wenn dem so wäre, könnte ich doch auch den Vermieter ein einem Unfall mit dem Fahrrad zur Verantwortung ziehen.

 

@ChristianLE

Und was ist mit Freunden Deiner Kinder? Und anderen Kindern in der Nachbarschaft? Benutzung auf "eigene Gefahr" und "Eltern haften für ihre Kinder" läuft nicht!

@ChristianLE

Der Garten ist eine Gemeinschaftsfläche, kein persönliches Eigentum der Mieter. Der Garten wird auch nicht vermietet, es wird lediglich die Nutzung durch die Mieter gestattet.

@ChristianLE

Wenn dem so wäre, könnte ich doch auch den Vermieter ein einem Unfall mit dem Fahrrad zur Verantwortung ziehen.

Kannst Du eventuell. Wenn der Unfall auf dem Grundstück des Vermieters passiert, weil dort nicht gestreut war oder Bepflanzungen und Zäune nicht verkehrssicher waren.

@DinoSauriA1984

Es haftet in dem Fall der Aufsteller des Spielgeräts.

Die Verkehrssicherheitspflicht des Eigentümers erstreckt sich nur aus Gefahren, die vom Grundstück ausgehen.

Da dieses Spielgerät aber nicht fest mit dem Boden verbunden ist, greift die Verkehrssicherheitspflicht des Vermieters nicht.

@DinoSauriA1984

Wenn der Unfall auf dem Grundstück des Vermieters passiert, weil dort nicht gestreut war oder Bepflanzungen und Zäune nicht verkehrssicher waren.

 

Das ist doch etwas völlig anderes. Hier geht dann die Gefahr vom Grundstück aus und es haftet der Vermieter.

Man muss hier eindeutig unterscheiden, was die Ursache ist.

Alle Dinge, die fest mit dem Boden verbunden sind, werden zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB), d.h. es haftet automatisch der Vermieter.

Alles, was nicht verbunden ist, dürfte Sache des "Aufstellers" sein.

Außerdem sollten Spielgeräte fest verankert sein, sonst ist die Gefahr des Umkippens zu groß

Da gebe ich dir recht. Möchte damit sagen, dass ich nicht vor habe mit Beton den Garten zu verändern. Gibt sehr gute Erdspieße ;-)

Die Frage ist eher, kann ich die Haftung für das Gerüst übernehmen und somit doch noch aufstellen, oder sollte ich mich damit abfinden?

@TimTim1313

Weißt du überhaupt was es für dich bedeuten könnte wenn du haftbar gemacht werden würdest?

Das kann ganz schnell deinen finanziellen Ruin bedeuten.

@TimTim1313

Du musst Dich leider damit abfinden.

Du kannst dem Hauseigentümer die Haftung nicht abnehmen. Außerdem könnte das im Falle eines Unfalls sehr, sehr teuer werden. Und Deine Haftpflicht wird das nicht zahlen.

Geht mit Euren Kindern auf einen Spielplatz, das ist sicher stressfreier.

Wenn die Hausverwaltung die Aufstellung der Geräte duldet, dann muss sie auch für die Sicherheit haften (TÜV-Abnahme, Wartung etc.) Es ist ja nicht sichergestellt, dass nur die Kinder des Eigentümers der Spielgeräte damit Spielen. Fremde Kinder, Freunde der Kinder der Mieter etc.

Andererseits müsste man mal prüfen, ob die Verwaltung nicht verpflichtet ist, für Spielgelegenheit zu sorgen (das mag davon abhängen, wie die Wohngegend insgesamt mit Spielplätzen ausgestaltet ist, die Anforderungen mögen auch von Bundesland zu Bundesland verschieden sein).

Nenne mir bitte mal die Rechtsgrundlage für diese These.

Warum soll der Vermieter für etwas haften, dass nicht fest mit dem Boden verbunden ist?

Noch ein anderes Beispiel: Ich sitze auf meinem Liegestuhl im Garten und der Sitz bricht zusammen.

Nach deiner Argumentation kann ich dann den Vermieter zur Verantwortung ziehen?

Erst bei einer festen Montage im Sinne des § 94 BGB haftet der Eigentümer des Grundstücks.

Andererseits müsste man mal prüfen, ob die Verwaltung nicht verpflichtet ist, für Spielgelegenheit zu sorgen

 

Eine solche Verpflichtung gibt es im privaten Bereich nicht. Höchstens im öffentlichen Bereich kann dies durch Bebauungsplan, bzw. Satzung beschlossen werden.

@ChristianLE

Andererseits müsste man mal prüfen, ob die Verwaltung nicht verpflichtet ist, für Spielgelegenheit zu sorgen

Eine solche Verpflichtung gibt es im privaten Bereich nicht.
Höchstens im öffentlichen Bereich kann dies durch Bebauungsplan, bzw. Satzung beschlossen werden.

Mir ist ein Objekt (in NRW) bekannt, wo der Bauherr einer Eigentumswohnungsanlage Spielgeräte aufstellen musste, obwohl in dem Objekt keine Kinder wohnen. Es war Auflage der Baugenehmigung (glaub ich) und wird in der Öffentlichkeit als schwachsinnig kritisiert, zumal Spielplätze in der Nähe sind.

@DinoSauriA1984

Es besteht aber keine rechtliche Notwendigkeit des Vermieters, die Aufstellung des Gerätes zu genehmigen. Das wäre nur bei baulichen Änderungen nötig.

Wenn der Vermieter die Aufstellung der Spielgeräte genehmigt, ist er Betreiber des Spielplatzes.

 

Und das stimmt eben nicht. Auch wenn ich mich wiederhole, ist der Vermieter nur in der Haftung, wenn das Spielgerät sein Eigentum ist.

Das ist wiederum nur der Fall, wenn dies fest mit dem Boden verbunden wäre.

Um es kurz zu machen: Der Vermieter könnte es dulden (nicht genehmigen) oder auch grundlos ablehnen.

@DinoSauriA1984

Eben, Auflage in der Baugenehmigung. Ohne Erfüllung dieser Auflage, keine Genehmigung. Ob das Schwachsinn ist oder nicht, egal.

... warum sollten wir denn haften müssen, es ist doch sicherlich gar nicht das Grundstück eines Verwalters. Somit haftet m. W. der Vermieter, wer denn auch sonst?

Anders, als von anderen Antwortern dargestellt, sehe ich schon ein großes Haftungsrisiko für den Grundstückseigentümer bzw. für die Hausverwaltung.

Betonung liegt auf "risiko".

Angenommen, das Spielgerät wird nur von den Kindern des Aufstellers benutzt und es passiert was, ergäbe sich die Frage der Haftung durch die HV wohl nicht.

Da jedoch das Spielgerät die meiste Zeit unbeobachtet im Gemeinschaftsgarten rum steht, kann es auch von anderen Kindern genutzt werden. Wenn einem anderen Kind was schlimmes passiert, z. B. Querschnittslähmung, löst das riesige Kosten womöglich über viele Jahrzehnte aus.

Da der Aufsteller des Spielgeräts möglicherweise keine Haftpflichtversicherung hat, ist nicht viel zu holen. Man wird also versuchen, jemand anders haftbar zu machen und geht dann den Grundstückseigentümer an. Vielleicht eine Eigentümergemeinschaft, die eine Verwaltung beauftragt hat.

Man wird der Hausverwaltung vorwerfen, dass sie das Gerät nicht genügend gesichert hat (Befestigung, Untergrund etc.), bzw. überhaupt das Aufstellen eines solch gefährlichen Teiles zugelassen hat und damit wäre sie verantwortlich für den Unfall.

Egal, ob das nun so zutrifft oder nicht, in einem Gerichtsprozess, der sich über mehrere Instanzen zieht, weiß man nicht, wie am Ende entschieden wird.

Die Haftpflichtversicherung der HV lehnt womöglich die Schadensübernahme ab, weil unerlaubt durch Dritte aufgestellte Spielgeräte darüber nicht versichert sind und gleiches sagt die Rechts-schutzversicherung.

Das Risiko wäre demnach für die HV viel zu hoch.

Wir wissen hier alle nicht, was in verschiedenen Verträgen und Vorgaben für die Nutzung des Gemeinschaftsgartens geregelt ist und so bleibt auch dem FS nichts anderes übrig, als den Hinweis auf die Haftung, die nicht übernommen wird.

Haftung der HV bzw. des Vermieters hin oder her.

Die Gartenfläche ist nicht zur alleinigen Nutzung vermietet.

Da kann die HV bzw. der Vermieter das Aufstellen von Spielgeräten generell untersagen.