Nutzung des Gemeinschaftsgarten

2 Antworten

Sofern der vorgelagerte Garten ein Sondernutzungsrecht unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer ist und die Teiliungserklärung nicht anderes hinsichtlich der Erreichbarkeit des öffentlichen Teils, der nur über dieses Sondernutzugnsrecht erreichbar ist, regelt, hat dieser Gartenteil nur einen Sinn für den Eigentümer des Sondernutzungsrechtes und die übrigen Miteigentümer besitzen das Gemeinschaftsrecht an einem Hubschrauberlandeplatz! Da müßte ansonsten die Teilungserklärung mit einem allstimmigen Beschluß - nicht Mehrheitsbechluß! - geändert werden. Vielleicht helfen Geld und gute Worte beim Sondernutzungnbsberechtigten dabei, eine solchen Beschluß zu fassen!?! Niemand außer dem Berechtigten des Sondernutzungsrechtes darf den Gemeinschaftsgarten unter Nutzung des Zuganges über das Sondernutzungsrecht betreten!

muss die versammlung drüber abstimmen, was wer darf auf dem gemeinschaftseigentum

er darf es definitiv nicht seinem sondereigentum zuschlagen

da kann er schimpfen wie er will, da zeigt man ihm mit einer geste, was man davon hält

Sofern es sich beim dem vorgelagerten Garten um ein Sondernutzungsrecht unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer handelt, braucht dieser Berechtigte das Betreten seines Grundstückes nicht zu dulden! Da kann die Versammung herumstimmen wie und was sie will! Stimmt der eine nicht zu, bleibt den Anderen nur der "Hummelflug"!

@schelm1

er nutzt doch angeblich den gemeinschaftsgarten, der an sein snr grenzt zusätzlich als snr, wie ich es verstehe

auf seinem snr kann er natürlich machen, was er will, es geht ums gemeinschaftseigentum

ach das meinst du....

@Zigeunerjunge

ja das wär natürlich etwas blöde....

die anderen eigentümer könnten dann aber vielleicht über öffentliches land den gemeinsschatsanteil erreichen, indem sie ums haus gehen und über den zaun klettern, das snr wird den gemeinschaftsgarten ja wohl nicht umschließen.^.

@Zigeunerjunge

Davon kann keine Rede sein! Beantwortet wurde die Frage lediglich hinsichtlich des Zurtritts über das Sondernutzungsrecht. Sofern von anderer Seite ein Zugang besteht, wäre wohl die Fage in der gestellten Form kaum relevant gewesen!