Ist das schon Leistungsbetrug?

8 Antworten

Zum Betrug muss eine Irrtumserregung vorliegen. Dieser Irrtum muss ursächlich für Vermögensvorteile sein, die man ohne diese Irrtumserregung nicht bekommen hätte.

Wurden in einem Antrag falsche Angaben gemacht und diese führten zu Zahlungen, so ist das Betrug, unabhängig von irgendwelchen verwaltungsrechtlichen Fristen. 

Liegt keine Irrtumserregung vor, sondern eine Verwaltungsbehörde zieht aus den gemachten Angaben falsche Schlüsse, ist es zwar kein Betrug, könnte aber eine rechtswidrige Bereicherung sein, die ggf. zurückgezahlt werden muss. 

Wer wen liebt, geht weder den Vermieter noch das Jobcenter was an.

WG bedeutet, es gibt einen vom Vermieter genehmigten Untermietvertrag.

Betrug liegt nur vor, wenn der Leistungsempfänger nicht angibt, dass er vom Partner/Mitbewohner materiell unterstützt wird. Bei gemeinsamer Haushaltsführung wird das angenommen.

Wenn es also einen Untermietvertrag oder gemeinsamen Vertrag oer zwei separate Verträge gibt,

die Wohnung WG-mäßig eingerichtet ist - also der Leistungsempfänger ein separates Zimmer mit Bett und Schrank hat, in dem sich keine fremden Sachen befinden,

kein gemeinsames Konto und kein gemeinsames Kind existiert

und der arbeitende Mitbewohner erklärt, nicht für den anderen finanziell einstehen zu wollen,

dann gibt es keine Bedarfsgemeinschaft und keinen Betrug.

Man muss das nur genau so ans JC melden.

Die Wohnsituation wird kontrolliert. Man muss die Kontrolleure zwar nicht ohne Anmeldung reinlassen, aber dass kann wenns hart auf hart kommt nachteilig ausgelegt werden.

Oder wird das erst nach einem Jahr des Zusammenwohnens wirksam

So ist es. Es liegt KEIN Leistungsbetrug vor. Melden kannst Du da gar nichts.

Für den Fall, dass Sie seit länger als einem Jahr mit einem Partner zusammenleben 

http://www.hartziv.org/bedarfsgemeinschaft.html

Wenn sie nach dem Jahr entscheiden, doch lieber kein Liebespaar mehr sein zu wollen, können sie auch weiter als WG zusammenleben.

Auch ein ALG-II-Empfänger darf lieben.

Wie lange sie schon zusammen sind spielt hier keine Rolle,entscheidend ist was nach dem Zusammenzug passiert und im Antrag angegeben wird !

Dieses so genannte Jahr auf Probe würde erst nach dem Zusammenzug beginnen und dann müsste hier keine WG - angegeben werden,denn dazu müsste die Wohnung auch WG - mäßig sein,also jeder sein eigenes Zimmer usw. haben und es würde hier auch unerheblich sein wie lange man zusammen wohnt,denn in einer reinen WG - ist keiner dem anderen zum Unterhalt verpflichtet.

Wenn sie zusammen ziehen,dann muss im Antrag angegeben werden,dass er nicht zur BG - gehört,sondern nur ein Mitglied des Haushalts ist und dann kann das Jobcenter eine Unterhaltsvermutung unterstellen.

Dieser kann aber schriftlich und wahrheitsgemäß widersprochen werden und wenn man das macht,darf auch nichts auf den Bedarf des anderen angerechnet werden.

Einen Betrug würde man also schon dann begehen,wenn in diesem Widerspruch bzw.im Antrag selber schon keine korrekten Angaben gemacht wurden.

Das wäre der Fall,wenn sie trotz Angabe im Antrag,dass er nur ein Mitglied des Haushalts ist,von ihm wirtschaftlich wie finanziell unterstützt würde,also eine gemeinsame Haushaltsführung stattfinden würde.

Guten Abend,

Das Jahr ist nur eine Richtlinie, da man von einer "gewissen Festigung" der Beziehung ausgeht. Wenn diese trotz des kurzen Zusammenleben schon als eine solche gesehen werden kann, dann wäre die falsche Angabe einer WG statt einer Bedarfsgemeinschaft ein betrügerisches Vorgehen. Ich denke, damit dürfte deine Frage beantwortet sein. 

Ich hoffe ich konnte helfen und wünsche noch einen schönen Tag.

Liebe Grüße

Wissensdurst84