Hartz IV Sanktion - sind auch die eigenen Kinder betroffen?

8 Antworten

HIer kommt die erste richtige Antwort auf deine Frage:

SGB II § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31a.html

"mindert sich das Arbeitslosengeld II" meint dein eigenes ALG II. Es wird um exakt 30 % von 382 Euro gekürzt für je 3 Monate. Also jeden Monat um 114,60 Euro!

Und zwar alles! Alles, was aufgrund deines eigenen individuellen Bedarfs ausgerechnet wurde an ALG II für deine Bedarfsgemeinschaft. Nämlich:

  • Dein Kopfanteil an der Miete

  • Dein Kopfanteil an den warmen Nebenkosten

  • Dein Kopfanteil an den kalten Nebenkosten

  • Dein Mehrbedarf für Alleinerziehung

  • Dein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung usw.

Von diesen genannten Posten, die deine Kinder als Bedarf haben am ALG II der Bedarfsgemeinschaft, wird nichts gestrichen - auch nicht, wenn du mit 100 % sanktioniert wirst.

Gruß aus Berlin, Gerd

die kinder sind doch immer betroffen. auch wenn es heisst , dein regelsatz wird gekürzt,, so habt ihr ja trotzdem weniger in der gemeinsammen kasse und könnt in dem monat nicht viel einkaufen.

Eine Sanktion betrifft unmittelbar immer nur den Verursacher.
Bei erster Pflichtverletzung sind 30% (ab 25 J.) oder 100% (unter 25 J.) des Regelsatzes weg.

Kosten der Unterkunft werden zunächst nicht angerührt. Diese sind bei wiederholter Pflichtverletzung dran: bei U25 ab der zweiten, bei Ü25 ab der dritten.

Zumindest für Kinder bis 25 gilt dabei: ist die KdU weg, muss beim Rest der Familie entsprechend erhöht werden, d.h. unterm Strich muss das JC weiterhin die volle KdU tragen.

Kosten der Unterkunft werden zunächst nicht angerührt.

Dies ist falsch. Bei Single-Aufstockern mit 300 Warmmiete und 400 ALG II wird sofort weniger Warmmiete überwiesen - nämlich 14,60 Euro weniger.

Gruß aus Berlin, Gerd

Wird gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Sanktion verhängt,darf nur dieses Mitglied auch Sanktioniert werden !!!

Das bedeutet,noch nicht einmal bei einer Sanktion von 100 %,darf dessen Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung gestrichen werden,diese muss weiterhin voll erbracht werden,da ansonsten die anderen BG - Mitglieder auch indirekt Sanktioniert würden und das darf nicht sein.

Es dürfte max.dein voller Regelsatz gekürzt werden,dann stünden dir aber Lebensmittelgutscheine zu,dessen Wert du zwar nach der Sanktion in Raten zurück zahlen müsstest,aber du würdest dadurch erst einmal über die Runden kommen.

Bei einer Sanktion kommt es zu prozentualer Kürzung deines Regelsatzes. Die ~364 € also.

Selbst wenn die dir vollkommen versagt werden (In diesem Falle würdest du Lebensmittelmarken erhalten), werden die Miete und Zusatzgelder (Kinderbetreuung, Medikamente etc.) weiterhin gezahlt.

Wie alt bist du, wenn ich fragen darf?