Ich möchte einen Lohnsteuerhilfeverein gründen. Was muss man da alles beachten?

2 Antworten

Super von mismid erklärt. Schau mal hier: http://www.g-i-t.de/marktplatz.php?a=view&id=43143 die suchen jemanden, die selbständig eine Beratungsstelle leiten möchten. Vielleicht bekommst Du darüber auch Informationen, die für Dich hilfreich sein können bzw. weitere "Schützenhilfe".

Also erstmal die allgemeinen Bedingungen um einen Verein zu gründen http://vereinsknowhow.de/organis/vrn000.htmht

zusätzlich: dreijährige Berufserfahrung im steuerberatenden Beruf. Im Arbeitszeugnis muss eine Aufteilung Deiner Tätigkeit erkennbar sein. So reichen Kenntnisse in Buchhaltung und Lohnbuchhaltung nicht aus bzw. werden nicht angerechnet, sondern lediglich der Nachweis über die Erstellung von Steuererklärungen. Es wird Bezug auf das Steuerberatungsgesetz genommen §23 Abs.3 "Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die 1. zu dem in § 3 Nr. 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder 2. eine Abschlußprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf oder in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder 3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.

Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Bürger der Deutschen Demokratischen Republik waren und in diesem Gebiet zum Leiter einer Beratungsstelle bestellt werden, müssen diese Voraussetzungen vom 1. Januar 1996 an erfüllen.[6] 3[7] Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen. ..."