Ich hartz4 - Er arbeitet - Zusammenziehen? Probezeit? Bedarfsgemeinschaft?

5 Antworten

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Hier werden oft nur Meinungen geschrieben.


Wann liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor?

Für den Fall, dass Sie seit länger als 1 Jahr mit einem Partner zusammenleben, oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder Einkommens- oder Vermögensbefugnisse des anderen innehaben, wird automatisch das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vermutet. Den Nachweis, dass diese Vermutung unzutreffend ist, hat der Betroffene zu führen.

Grundsätzlich ist es aber von der Seite des Gesetzgeber so, dass keine Unterhaltspflicht bei Unverheirateten besteht. Somit kann nicht gleich davon ausgegangen werden, dass der eine Bewohner den anderen unterstützt. Auch ist ein Zeitraum von einem Jahr nicht repräsentativ. So sollte man sich, wenn reell keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, auch gegen diese Vermutung wehren. Dies erfolgt am besten mit den Widerspruch gegen den Hartz IV Bescheid und wenn das nicht hilft, dann bleibt nur noch der Weg vor das Sozialgericht.

Wann liegt keine Bedarfsgemeinschaft vor?

Eine Bedarfsgemeinschaft liegt auch bei Bewohnen der gleichen Wohnung nicht vor, wenn und soweit eine getrennte Haushaltsführung gegeben ist. Danach muss jeder für sich selbst einkaufen und kochen, seine Wäsche selbst waschen, es darf kein gemeinsam angeschaffter Hausrat (Möbel und Haushaltsgegenstände) vorhanden sein und jeder muss sein Leben im wesentlichen ohne Rücksicht auf den anderen gestalten.

Regelsatz bei Bedarfsgemeinschaften

Bei der Bedarfsgemeinschaft wird ein Regelsatz von 328 Euro gewährt, wenn man von zwei Anspruchsberechtigten ausgeht (zwei Personen á 90 Prozent des Regelbedarfs ab 2011 von 364 Euro (359 Euro bis 2010) ergibt 656 Euro).

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft

■Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (Antragsteller)

■Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Antragstellers, sowie eine Person (ohne rechtliche Bindung!) die im Haushalt des Antragstellers lebt und bei der davon auszugehen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen

■eigene Kinder im Haushalt sowie Kinder des Partners (wenn noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, ohne Einkommen und Vermögen und unverheiratet)

■Eltern im Haushalt des Kindes (Antragstellers), welches noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und unverheiratet und erwerbsfähig ist. Hierzu zählt auch der Partner eines Elternteils

Wer gehört nicht in die Bedarfsgemeinschaft

■Kinder über 25 Jahren

■Kinder bis 25 Jahren ■die eigene Kinder versorgen

■die verheiratet sind oder in einer Verantwortungsgemeinschaft leben

■die aufgrund von Einkommen und Vermögen keine Leistungen zur Sicherung des Lebenunterhalts erhalten

■Großeltern und Enkel

■Pflegekinder und Pflegeeltern

■Geschwister (die ohne Eltern zusammenleben)

■Onkel und Tanten/ Nichten und Neffen

■Verschwägerte und sonstige Verwandte

■Mitglieder einer Wohngemeinschaft (WG)

Da diese Personen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, bilden sie eine Haushaltsgemeinschaft. Diese können wiederum bei Bedürftigkeit auch eine Bedarfsgemeinschaft bildet und so kann es passieren, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft mehrere Bedarfsgemeinschaften existieren.

Übergang von Bedarfsgemeinschaft in Haushaltsgemeinschaft

Beispiel: Vollendet der Sohn, der bei seinen Eltern in der Bedarfsgemeinschaft lebt das 25. Lebensjahr, so scheidet er automatisch aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Er selbst bildet eine Haushaltsgemsinschaft.

Folgen einer Bedarfsgemeinschaft

Dass der Regelsatz in einer Bedarfsgemeinschaft geringer ist, ist eine Sache. Der andere Punkt ist aber, wie bereits oben geschrieben, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in der Bedarfsgemeinschaft untereinander Unterhalt geleistet wird. So wird also nicht nur das Einkommen des Antragstellers berücksichtigt, sondern das gesamte Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft, was zu erheblichen Leistungskürzungen führen kann. Einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gibt es bei Unverheirateten aber nicht!

Aus diesem Grund sollte der Antragsteller den Mitbewohner/ Mitbewohnerin in der Bedarfsgemeinschaft nicht als Partner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft im Antrag eintragen sondern als Mitbewohner/ Untermieter.

http://www.hartz-iv.info/ratgeber/bedarfsgemeinschaft.html

Wenn Du mit jemanden zusammen ziehst, geht das Amt natürlich davon aus, dass ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid und seine Einkünfte werden mit herangezogen. Im ersten Jahr hast Du/habt ihr aber die Möglichkeit das zu umgehen. Hierfür gibt es ein spezielles Formular, dass Du bei Deinem Antrag mit abgeben musst. Die Ämter sehen es natürlich garnicht gern, wenn sie voll zahlen müssen, wenn Du von Deinem Freund unterstützt werden könntest. Im ersten Jahr ist es unwichtig, was er verdient.

huegelchen  02.04.2012, 21:07

Lade Dir im Internet das Formular VE herunter, das musst Du ausfüllen, wenn er im ersten Jahr nicht für Dich einstehen will/kann.

Vanyas 
Fragesteller
 02.04.2012, 21:41
@abcStefanie

Hallo,

Vielen Dank schonmal.

Kann man diesen Antrag auch "vorsorglich" stellen? Also BEVOR man zusammen zieht? Also quasi zum Amt gehen, Antrag stellen und warten ob die das so akzeptieren - Dann zusammen ziehen . Einfach damit man im fall einer ablehnung überlegen kann ob man dann noch zusammen ziehen möchte oder nicht. Oder müssen wir zusammen gezogen sein und DANN den Antrag stellen?

huegelchen  03.04.2012, 08:04
@Vanyas

Kannst ihn ja erst stellen, wenn Du mit ihm zusammenziehst. Aber das solltest Du sofort machen. Denn wenn nicht, ist es u.U. ein Kampf, den Bescheid ändern zu lassen. Bei sofortiger Beantragung müssen sie es berücksichtigen und Du bekommst entsprechend das Geld. Stellst Du erst später den Antrag oder lässt ihn ändern, dann kann es sich hinziehen und Dir fehlt das Geld.

Es kann sein, dass du weniger bekommst, wenn er viel verdient bekommst du z.b sehr wenig Geld (was ich ungerecht finde).

Du musst das genau bei dem Amt nachfragen wie das wäre. Am besten auch mehrere Mitarbeiter fragen, weil manche sogar falsche Angaben machen.

Du hast es schon richtig beschrieben.

Ihr könnte für ein Jahr eine Wohngemeinschaft bilden. Die Miete wird auf drei Personen verteilt. Nur wenn ihr ein gemeinsames Kind hättet ginge das nicht. Bis auf die Neuberechnung der Kosten der Unterkunft ändert sich dadurch in den ersten 12 Monaten nichts.

Geldmäßig, hättet ihr bei einer gemeinsamen Wohnung, nur Nachteile.........