Hypothek auf ein Haus aufnehmen - mit lebenslangem Wohnrecht.

2 Antworten

Das Grundbuch ist in mehreren Abteilungen aufgeteilt, die die Rangfolge der Verpflichtungen regeln. Belastungen und Verpflichtungen stehen in der Abteilung II.

Eine Bank wird verlangen, dass ein Zugriff auf die Sicherheiten möglich ist, falls eine Hypothek nicht bedient werden kann. Dem steht das eingetragene Niesbrauchsrecht konkurierend gegenüber, da die Hypothek ebenfalls in die Abteilung II eingetragen wird.

Um überhaupt eine Hypothek aufnehmen zu können wird der Kreditgeber fordern, dass das Niesbrauchsrecht in Abt. II der Hypothek untergeordnet wird. Das geht nur mit schriftlicher Zustimmung des Niesbrauchsberechtigten, da er gegebenenfalls bei Nichtbedienung des Kredites auf sein Niesbrauchsrecht verzichten muss. Mit aktiven Niesbrauch ist eine Immobilie ziemlich unverkäuflich, also als Sicherheit wertfrei.

Eine Vorrangordnung wird im Grundbuch durch Löschung und Eintragung (zwei Anträge) festgehalten.

Was im Grundbuch steht ist Ausschlaggebend.Der Besitzer hat das Sagen.

Die Personen M und F gehört das Haus.

Spielt das lebenslange Wohnrecht von A, demfall keine Rolle?

@MrRatgeber

M und F gehören nur die Lasten aus der Immobilie

A ist Besitzer der Lust an der Immobilie.

A bekommt sozusagen eine lebenslange geldwerte Rente.