Hindernisse bei Einbürgerung?

3 Antworten

1. Verurteilungen muss du angeben. Selbst wenn der Auszug aus dem BZR rein ist, werden die Akte mehrere Jahre bei der Polizei aufgehoben und auf Anfrage der Behörde, was sie auch sicher tut, werden sie vorgelegt.

2. Je nach dem wonach im Formular gefragt wird. Die eingestellten Verfahren brauchst du grundsätzlich nicht anzugeben. Allerdings musst du die Anzeigen der letzen 5 Jahren angeben, wenn danach explizit gefragt wird. Auch die eingestellten Verfahren werden bei der Polizei aufgehoben.

3. Du hast zwar Anspruch auf Einbürgerung. Wie die Entscheidung der Behörde ausfällt, lässt sich schwer sagen, es liegt nämlich im Ermessen der Behörde. Die Tagessätze je nach Straftat werden zusammenaddiert. Liegen diese insgesamt unter 90 Tagessätze hast du wenig zu befürchten.

Auch die eingestellten Verfahren werden bei der Polizei aufgehoben.

Nö, aber bei der Staatsanwaltschaft, im "Staatsanwaltlichen Verfahrensregister".

@wiki01

Doch. Sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft.

Müssen Verurteilungen im Antragsformular angegeben werden, obwohl diese bereits getilgt und laut Bundeszentralregister, nicht mehr ersichtlich sind?

Wenn da steht, dass Du Verurteilungen angeben sollst, würde ich das auch tun. Ansonsten könnte Dir das Verschweigen als Täuschungsversuch ausgelegt werden.

Ich bin anderer Meinung als die beiden Antworter vor mir. Das BZR ist makellos, somit hast du eine weiße Weste. Eingestellte Verfahren musst du auch nicht angeben. Die stehen nur in einem Register der Staatsanwaltschaft, und auf dieses Register hat kaum jemand Zugriff. Jedenfalls nicht für deinen Antrag.

Ob du einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hast, zeigt schon die Tatsache, dass man etwas beantragt. Beantragen kann man nur etwas, worauf man ein Recht hat. Alles, worauf man keinen Anspruch hat, nennt man Gesuch.