HILFE MITTELLOS -Wie ist mein Anspruch auf ALG1 nach Therapie?

4 Antworten

Du schmeißt da etwas durcheinander. Für AlG 1 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Da du ab dem Antragsdatum rückwirkend in den letzten 24 Monate mindestens 12 Monate pflichtversichert warst, hast du Anspruch auf AlG 1.

Nur wenn dieses weniger als die Grundsicherung betrüge, würde es mit AlG 2 aufgestockt.

Wenn du in einer stationären Einrichtung warst, stand dir während dieser Zeit nur ein "Taschengeld" zu weil du ja dort voll verpflegt wurdest.

Bei einem therapeutischen Praktikum stehst du dem allgemeinen Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung. Dann ist entweder der Rentenversicherer oder das originäre Sozialamt für dich zuständig.

Dafür gibt es in diesen Einrichtungen aber "Sozialarbeiter" die für deine Beratung zuständig sind und auch dafür sorgen, dass du deine Ansprüche durchsetzen kannst.

Ev1lG 
Fragesteller
 15.03.2017, 10:21

Richtig, mir ist ja bewusst das die Agentur für Arbeit sich um das ALG1 kümmert.

Danke dachte mir auch das ich da Anspruch habe. Werde auch in sofortigen Widerspruch gehen.

Der SoZi der Einrichtung hatte das ganze ja mit mir veranlasst.


DerHans  15.03.2017, 12:29
@Ev1lG

Dann hat er aber scheinbar was falsch gemacht. Sonst wärst du ja jetzt nicht mittellos.

sofort hin zum Jobcenter mit diesem Ablehnungsbescheid. Übergangsgeld mußt du dann beim Sozialamt beantragen, wenn das Jobcenter eine Vorschußzahlung auf ALG 2 (für die Miete zb) ablehnen sollte.

Alles etwas konfus.

Die sv-pflichtige Beschäftigung endete mit Aufhebungsvertrag zum 1.9.2016. Dadurch musst du eigentlich automatisch eine Sperre von der Bundesagentur erhalten haben, vermutlich wenigstens 3 Monate. War das so?

Anschließend respektive noch während der Beschäftigung befandest du dich in einer Übergangseinrichtung bis 24.9.16. Daran angrenzend begann das Praktikum, welches zum 31.1.2017 endete. Richtig?

Hier bestand m.E. bislang gar kein Anspruch auf ALG1, da du dem Arbeitsmarkt zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung standest. Und sollte ich mit meiner Vermutung einer Sperre Recht haben, besteht auch weiterhin kein Anspruch darauf, solange

a) ggfs. weiterhin eine AU vorliegt und

b) die Sperrfrist nicht abgelaufen ist.

Anfang des Monats

Das wäre dann also Anfang März?

hatte ich dann ein Schreiben des Jobcenters erhalten, dass ich Einkommen erhalten würde und sie damit die Leistungen einstellen würden.

Das wäre insoweit korrekt, wenn mit Ende des Praktikums ein Anspruch auf ALG1 aufgelebt wäre. Nur sieht das die Bundesagentur offensichtlich anders; wenn - wie o.a. - eine 3-Monatssperre vorliegt, dann ruht der Anspruch bis Ende April. Hier kann daher nur Übergangsgeld und/oder eben doch ALG2 bezogen werden.

Somit wieder zum Jobcenter würde ich sagen.