Hausverwaltung beauftragt Handwerker?

3 Antworten

Grundsätzlich ist jede Form der Instandhaltung Aufgabe des Vermieters und er hat dafür die Kosten zu tragen.
Dafür bekommt er Miete. Eine Ausnahme davon sind unter sehr speziellen Bedingungen so genannte "Kleinreparaturen".

Werden diese Bedingungen nicht vollständig erfüllt, kann die Klausel im Mietvertrag unwirksam bzw. im Einzelfall nicht anwendbar sein.

Die Bedingungen im Einzelnen sind:

1.) Es muss tatsächlich etwas repariert worden sein. Die Beseitigung einer Verstopfung, die Einstellung eines Gerätes oder die Einweisung eines Mieters in die Bedienung von Einrichtungen sind z.B. keine Reparatur.

2.) Die vollständige Rechnung darf den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen. Allgemein anerkannt ist eine Grenze von 75,00 €. Die vertraglich vereinbarten 100,00 € sind nicht rechtssicher. Es gibt hierzu nur ein 20 Jahre altes Urteil des BGH, in dem damals 150,00 DM als Grenze festgesetzt wurden. Daher urteilen auch heute noch viele Gerichte, dass der Betrag 75,00 € nicht übersteigen darf. Allerdings gibt es auch Urteile, die im Einzelfall bis 150,00 € zulassen. Das wird aber wirklich fallweise entschieden.

Eine Aufteilung der Rechnung in zwei Rechnungen ist übrigens nicht zulässig. Auch darf kein Teilbetrag einer höheren Rechnung auf den Mieter abgewälzt werden.

3.) Die Summe aller Kleinreparaturen darf innerhalb eines Jahres nicht höher sein, als 8% der Netto-Kaltmiete.

4.) Der reparierte Einrichtungsgegenstand muss dem direkten und häufigen Gebrauch durch den Mieter unterliegen (bzw. dafür bestimmt sein). Das sind z.B. Lichtschalter, Rolladengurte, Wasserhähne und Ähnliches.

5.) Es muss im Mietvertrag aufgeführt sein, für welche Kleinreparaturen die Vereinbarung gelten soll.

6.) Es muss sich um eine Reparatur innerhalb der Mietsache (z.B. Wohnung) handeln. Der Klingeltaster im Treppenhaus würde z.B. nicht dazu zählen.

Wenn auch nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, musst du nicht zahlen.

Falls du bereits gezahlt hast und erst im Nachhinein feststellst, dass du nicht hättest zahlen müssen, kannst du den Betrag innerhalb einer sechsmonatigen Verjährungsfrist zurückfordern. Das sollte schriftlich geschehen.

Schau mal in deinen Mietvertrag. Es gibt meist eine sogenannte Kleinreparaturklausel, in der festgelegt ist, wie viel ein Mieter bei kleineren Reparaturen zu übernehmen hat. Das sind oft so um die 80 EUR. Wenn der Rechnungsbetrag darüber liegt, muss i.d.R. der Vermieter die kompletten Kosten tragen.

Kimish 
Fragesteller
 30.05.2016, 12:51

Ja, da steht alles unter 100 Euro ist der von mir zu übernehmende Betrag für Kleinreparaturen und es handelt sich um 92 Euro. 

Aber ich habe den doch garnicht beauftragt, der hat nichts repariert und sonst kam IMMER der Hausmeister bei Problemen.

rudelmoinmoin  30.05.2016, 16:20
@Kimish

dann reklamiere es doch, weil es keine Reparatur gab 

Mit einer Kleinstreparatur hat das gar nichts zu tun. Dafür hätte ja erst einmal etwas repariert werden müssen.

Ich würde die Verwaltung diesbezüglich kontaktieren und nach der Rechtsgrundlage der Weiterbelastung fragen.

Hätte der Vermieter hier eine Reparatur veranlasst, dann hätte ggfs. diese Kleinstreparaturklausel gegriffen, allerdings wurde ja nichts repariert.

Grundsätzlich stellt der tropfende Wasserhahn einen Mangel dar, der an den Vermieter gemeldet werden muss. Die Tatsache, dass dies offensichtlich eine Geräteeigenschaft ist, kann der Mieter als Laie gar nicht wissen.

Unabhängig davon setzt der Handwerker für etwas mehr als eine Stunde Arbeitszeit ohne Materialeinsatz schon einen üppigen Lohn an.