Hausverbot in einer Kleingartenanlage

6 Antworten

Der Eigentümer (ggf. auch der Pächter) kann bestimmen, wer sich auf seinem Eigentum aufhält. Zum Wegschicken einer Person braucht er keine Begründung. Siehe §903 BGB: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html

Das Stichwort ist "Belästigung", hier im Zusammenhang mit Hausrecht, zivilrechtlich im BGB geregelt. Vielleicht gibt es auch noch genauere Regelungen in der Satzung des Kleingartenvereins (Landesbund). Ich weiß aber nichts darüber, wie das mit angemessenen Zeiträumen für ein Hausverbot ist. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__862.html

Im Strafrecht (also wenn ein Streit vor Gericht landet) ist es § 123 StGB, Hausfriedensbruch.

Natürlich kann der Verpächter gegenüber außenstehenden Dritten ein Hausverbot aussprechen, welches dieser auch einzuhalten hat. Obwohl der Pächter gegenüber dem Verpächter das Recht hat in seinem Garten Besuch zu empfangen, ist die Grenze dort, wo der „"ertragsgemäße“"Gebrauch durch den Pächter überschritten wird. In diesem Fall trifft das durch das eigenmächtige und schädliche Verhalten der Tochter zu. Der Verein kann also hier der Tochter das Betreten der Anlage in der Zukunft verbieten.

http://landesverband-saarland-der-kleingaertner.de/index.php?option=com_content&view=article&id=120%3Aadmin&catid=29%3Aadmin&Itemid=51&limitstart=4

Die gesetzliche Grundlage ist das Wort des Besitzers / Pächters / Betreibers !!!

Grundlagen? Jeder Eigentümer kann das ohne Angeben von Gründen.