Kann man den Hausschenkungvertrag rückgängig machen? Bitte den Nachtrag beachten

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Wichtig ist die Formulierung im Übertragungsvertrag, dass der Übergeber die Rückforderung beim Tod eines vorverstorbenen Übernehmers verlangen kann. Das heißt, dass nur die Mutter dieses verlangen könnte, aber nicht die Schwester ihres Mannes. IUnd da sie das in den vergangenen 6 Jahren nicht verlangt hat, wird sie das auch jetzt nicht tun. Sie haben also insoweit "gute Karten" in der Hand, zumal ich davon ausgehe, dass wenn die Mutter jetzt (vielleicht unter dem Einfluss der Schwester) die Rückgabe verlangen würde, man dem den Verwirkungseinwand entgegensetzen könnte. Dazu sollten Sie sich aber, wenn diese Situation einträte, der Hilfe eines Anwaltes bedienen.

Die Formulierung über das Rückübertragungsrecht der *Übergeberin und die Bestimmung über die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters ist in der Tat widersprüchlich; hier hat u.U. der Notar einen Fehler gemacht, indem er diese Unklarheit nicht erkannt hat. Vielleicht sollten Sie den Notar auf das Problem einmal ansprechen.

Nur nebenbei: Wenn die Erträge aus dem Haus für die (Teil-)Finanzierung des Altenheimplatzes notwendig sein würden, wäre sicher angemessen, dass beide Eigentümer der Immobilie sich daran hälftig beteiligen.  Vielleicht hat ja die Schwester nur die Sorge, dass sie allein für diese Kosten aufkommen muss, weil sie ja im Gegensatz zu ihnen im Notfall der Mutter gegenüber unterhaltspflichtig wäre. Vielleicht genügt ihr daher eine klare Vereinbarung über die hälftige Tragung der aus Immobilienerträgen notwendigen Teilfinanzierung für das Altenheim. 

imager761  21.09.2015, 18:48

Dass übersieht nun völlig die zulässige Rückforderung der Schenkung, wenn "der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten", § 528 I BGB, hier Pflegeheimkosten aufzubringen nun ebenso wie die Vorsorgevollmacht der Schwägerin, dies im Interesse der Bedürftigen zu verlangen.

Dass die Schenkungsnehmerin vorträgt, "die Kosten des Heimes können aus der guten Rente und der Vermietung gezahlt werden", bis der Anspruch in 5 Monaten verjährt, ist nachvollziehbar.

Dass die Vorsorgebevollmächtigte aber für diesen Fall entweder notariell beurkundete Verpflichtung der Übernahme der Kostendifferenz von der Schenkungsnehmerin verlangt oder andernfalls im Hinblick auf mit zunehmender Pflgedeürftigkeit erwartbar steigender Belastungen vorgrifflich die Schenkungsrückforderung im Sinne der Pflegedürftigen geltend macht, nun ebenso.

Denn zutreffenderweise ist die Bevollmächtigung ihres Ehegatten mit dessen Erbfall erloschen und nicht vererbt worden.

G imager761

Nun verlangt meine Schwägerin die Rücknahme des Vertrages, damit das Heim bezahlt werden kann.

Dazu ist sie so apriori nicht aktivlegitimiert. Zwar wäre grundsätzlich ein Rückforderung nach §528 Wegen Verarmung des Schenkers möglich, allerdings wäre hierzu natürlich nur der Schenker berechtigt und nicht irgend ein Dritter.

http://dejure.org/gesetze/BGB/528.html

Dies möchte meine Schwägerin anhand von Dokumenten nicht belegen.

Der Schenker muß die behauptete Verarmung darlegen. Sie können sich hier auf Nichtwissen berufen. Insbesondere hat der Beschenkte ja nach §528 BGB die Möglichkeit die Verarmung durch Unterhalt zu beseitigen, kongret also für die Differenzkosten des Pfegeheims aufzukommen.

Weiter heißt es im Notarvertrag: Der Übergeber ist berechtigt, die unentgeltliche Rückerstattung des Grundbesitzes zu verlangen wenn....der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt.

Das ist schon deutlich kritischer zu sehen. Zwar ist die Schwägerin auch hier nicht aktivlegitimiert, das ändert sich allerdings, sollte die Mutter versterben und die Schwägerin erben. Die Verjährungsfrist für das Recht beträgt 10 Jahre. Allerdings könnte das Recht auch schon füher verwirkt sein, wenn es nicht wahrgenommen wird.

Sofern möglich sollte hier ein notarieller Verzicht bezüglich der Rückübertragung aufgrund dieser Klausel erfolgen.

... und was wurde vereinbart, wenn denn das Recht wie hier nicht wahrgenommen wird? Es fallen doch Kosten und Lasten an, und die hat ja Schwiegermutter weiterhin zu wuppen, oder?

Der von dir hilfreichst bewerteten Antwort vermag ich mich nicht anzuschliessen.
Eine Vorsorgevollmacht ist an Personen gebunden und nicht vererblich.
Tatsächlich kann die nunmehr alleinig vorsorgebevollmächtigte Schwägerin gemäß der ihr darin zugesicherten Rechte fristwahrend im unstreitigen Interesse und für die Vollmachtgeberin Widerruf der Schenkung geltend machen, um deren Pflegekostenbedarf mit dem Verkaufserlös dauerhaft abzusichern, bevor eine in 5 Monaten eintretende Verjährung dies unmöglich macht.
Sie aber schnell zu Elternunterhalt verpflichtet wäre, während du kostenlos im Elternhaus lebst, wovon die Pflege zu bezahlen wäre.
Demenz meint keine Geschäftsunfähigkeit: Gut möglich, dass deine Schwiegermutter diesen Rückforderungsanspruch selbst noch stellt, wenn sie zu der gleichen Einsicht gelangt, warum sie Ihrem noch einzigen Kind demnächst zur Last fallen oder gar zum Sozailfall mit Taschengeldanspruch werden sollte.
Oder ihre Tochter dann doch eher als ihre Schwiegertochter wieder an dem Hauswert Teilhabe bekommen soll, so denn davon etwas übrig bleiben sollte.

G imager761