Erbschaftsstreit - Darf Erbe Geschenke zurück fordern?

9 Antworten

Ganz nüchtern wäre mal zu prüfen, ob die Schwester wegen der Geschenke an Euren Sohn nicht Pflichtteilergänzungsansprüche hätte, ebenso wie wegen der Hochzeitsreise.

Dafür gelten jedoch inzwischen nicht ganz einfache Regeln, denn es kommt darauf an, wie lange die Schenkung schon zurück liegt und wie hoch sie war und zwar gleitend bis zu 10 Jahren, will heissen nach 10 Jahren kann sie gar nichts mehr zurückfordern. Wäre die Schenkung aber erst gestern gewesen, hätte sie auch nur Anspruch auf die Summe, um die ihr Erbteil ohne die Schenkung höher gewesen wäre. Hier also max. 50 % der Schenkung. Bagatellgeschenke wie kleine Geburtstagsgeschenke an Euren Sohn scheiden ohnehin aus!

Ein gefundenes schön kompliziertes Fressen für Anwälte, die aber eh' immer nur auf einen Vergleich aus sein dürften (besonders dann, wenn sie gar keine Ahnung haben), wegen der immensen Gebühren, die es dafür gibt. Dann kostet am Ende gar der Vergleich ein Vielfaches vom Wert der Geschenke. LOL!

Fällt aber hier Gott sei Dank weg, da es ja nicht um Pflichtteile geht, sondern um normale gesetzliche Erbanteile. Dort aber gilt: geschenkt ist geschenkt. Dann lass die Schwester mal ruhig klagen, dann zahlt sie aber die gesamten Gerichtskosten.

Euer Anwalt kann die Rechtslage sicherlich viel besser beurteilen, weil er alle Einzelheiten und Dokumente vorliegen hat und kennt, während wir nur deine fragmenthafte Schilderung kennen und zudem Laien sind!

Deine Schwägerin kann drohen, wie sie will. Nach dem, was du schreibst, würden alle Anzeigen ins Leere gehen. Sie hat keinerlei Rechtsananspruch auf frühere Geschenke deiner Schwiegermutter an dein Kind oder an euch. Streitigkeiten und Sympathien/Antipathien werden nicht berücksichtigt. Ob sie nie gearbeitet hat und Hartz4-Empfängerin war, ist für die Erbschaftsauseinandersetzung völlig gleichgültig.

Ihr habt einen Erbschein, nachdem das Erbe 50:50 geteilt ist. Folglich hat sie Anspruch auf 50% der Erbmasse, nicht mehr und nicht weniger.

Weitere Auskünfte erteilt dir euer Rechtsanwalt!

Geschenke, die zu Lebzeiten anerkanntermaßen freiwillig geleistet wurden, sind nicht Teil der Erbmasse (sofern keine schriftlichen Verinbarungen darüber existieren, dass es sich ggf. um eine anteilige Anrechnung auf die Erbschaft handelt).

Falls du den Film "Life of Brian" kennst, darin gibt es das Zitat "geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen". Das ist zwar natürlich mit Humor zu sehen aber rechtlich ist es durchaus korrekt ;-)

Lasst euch nicht einschüchtern und wenn die Situation so verfahren ist, kommunziert nur noch über euren Anwalt - der wird das schon regeln und euch entspr. beraten!

Bero2  14.12.2021, 11:40

Sehe ich genauso, wenn sich die Erbschaft auf 50/50 beläuft, dann kann sie sogar Rechtlich gesehen gar nicht mehr bekommen als die 50 % die ihr gehören. Somit kann sie nichts dagegen machen und mehr fordern darf sie auch nicht, dafür gäbe es keine Begründung, das wird der Richter aber schnell entscheiden.

Dornpfaelzer  14.12.2021, 11:49
@Bero2

Ja, genau. Und die vermeintlichen Strafanträge/Anzeigen wegen Dienstahl bzw. Unterschlagung landen beim Anwalt wahrscheinlich im Schubfach "Unwissenheit schützt vor Dummheit nicht" ;-)

Salue

Die Erblasserin kann während ihrer Lebenszeit selber entscheiden was sie mit ihrem Geld macht. Nur wenn sie in einem Testament ausdrücklich die Geschenke als "Vorbezug eines Erbes" definiert, welche im Todesfall ausgeglichen werden muss, werden die Geschenke berücksichtigt.

Meine Eltern waren da sehr vorausschauend. Sie haben uns unterschreiben lassen dass wir beim Tod des Ersten auf eine Auszahlung des Erbes verzichten, bis auch das Zweite stirbt. Wer ihren Willen bekämpfen will, wird auf den Pflichtteil zurückgesetzt.

Meine drei Brüder und ich hatten da keinerlei Probleme miteinander und obwohl wir in der Schweiz an verschieden Orten wohnen, treffen wir uns morgen an einem Weihnachtsmarkt. Es ist sehr schade, wenn der Familienzusammenhalt wegen dem Geld leidet.

Tellensohn

Davon ist gar nichts zu halten. Denn sie hat nur Anspruch auf 50% des Nachlasses der Mutter am Todestag. Die Geschenke an euer Kind pp. wären nur relevant, wenn dadurch der Nachlasswert der Schwester so weit abgesunken wäre, dass die 50% der Schwester wertmäßig geringer sind als ihr Pflichtteil (25%), den sie unter Hinzurechnung der Geschenkwerte beanspruchen könnte. Das dürfte kaum der Fall sein.

Und die Anzeigen sind vermutlich lächerlich, weil dein Mann sicher weder den Nachlass veruntreut noch ein anderes Delikt begangen hat. Da wäre ich ganz ruhig. Traurig ist natürlich die Zerrüttung der familiären Beziehungen.