Haus mit Ziertürmchen?

3 Antworten

Das regelt der B-Plan, ansonsten muss man sich der ortsüblichen Bebauung anpassen.

Hier kommt es dann entscheidend auf den Sachbearbeiter an. Dem einen gefällt es, ein anderer lehnt es ab.

Man muss nur die Abstandsfläche beachten. Meistens scheitert es da dran.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Da Türmchen und Dachform gestalterische Elemente sind, sind sie planungsrechtlich zulässig, solange die Gemeinde keine Gestaltungssatzung erlassen hat, die dem Vorhaben entgegensteht. Eine Gestaltungssatzung kann eigenständig beschlossen werden oder, was häufiger vorkommt, als Bestandteil eines Bebauungsplanes mit diesem rechtskräftig werden.

Im unbeplanten Innenbereich (§34 BauGB) sind sie planungsrechtlich nicht zu verhindern, auch wenn es immer noch Sachbearbeiter gibt, die höchstrichterliche Rechtsprechung ignorieren und das Einfügegebot auch auf gestalterische Elemente anwenden wollen.

Es gibt zwar keine baurechtliche Legaldefinition der Dachformen, aber bei den Grunddachformen wie Sattel-, Walm-, Krüppelwalm-, Zelt-, Pult- oder Tonnendach besteht schon Klarheit. Ein kreisrundes Türmchen mit Walmdach entzieht sich daher meiner Vorstellungskraft. Sollten also nur Sattel- und Walmdächer zulässig sein, wird's wohl eher nichts mit Türmchen.

Wie vom pharao61 schon angedeutet können aber noch bauordnungsrechtliche Hindernisse bestehen. Neben den Abstandsflächen gibt es z.B. in jeder Landesbauordnung eine Notbremse, in NRW §9 Absatz 1, wodurch die Genehmigungsbehörden Verunstaltungen verhindern können. Da man sich über Geschmack bekanntlich streiten kann, sind dabei die Grenzen allerdings sehr weit gesteckt.

da musst du beim zuständigen Amt deiner Stadt einen Bebauungsplan einreichen. kann aber problematisch werden, wenn du höher als die erlaubte Stockzahl bauen möchtest.