Hartz 4. Wohnung 5qm zu groß. Umzug?

5 Antworten

Muss sie ausziehen wegen den 5qm

Ausziehen aus der Wohnung braucht auch deine Mutter nicht.

Auch das Jobcenter zwingt deine Mutter nicht zum Auszug.

Wenn du im August aus der mit deiner Mutter gemeinsam genutzten Wohnung ausziehst, ist das zunächst dem Jobcenter zumelden. Die dortige Sachbearbeitung nimmt es zur Kenntnis und kann evtl. deiner Mutter eine Kostensenkungsaufforderung erteilen. Das heißt, zunächst werden bis 6 Monate nach Bekanntgabe der Aufforderung die vollen Mietkosten weiterhin vom Jobcenter getragen.

Deine Mutter hat nun einige Möglichkeiten zu deren Nachkommen. Sie könnte falls die Mietkosten über den KdU-Richtlinen liegen, dein Zimmer untervermieten oder sie könnte sich aber auch was anderes suchen.

Nun ist es aber nicht so, dass jeder der sucht auch was passendes findet und ein halbes Jahr ist schnell rum. Bei einer ergebnislosen suche bleibt deine Mutter in der Wohnung und die Kosten werden weiterhin voll übernommen.

Wichtig ist, alle Suchergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren, damit sie der Sachbearbeitung auch nachdem 1/2 Jahren präsentiert werden können.

Jetzt heißt es zunächst, abwarten und nichts überstürzen.

Hallo ihr lieben, durch Trennung bezieht meine Mutter Hartz 4 unsere Wohnung ist 55 qm groß, aber ich werde im August ausziehen. Das Problem: für einen bezahlt das Amt eine Wohnung mit 45qm mit den 5% dazu wären es 50 qm also immer noch 5qm zuviel. Muss sie ausziehen wegen den 5qm???

Das Amt wird darüber entscheiden, wenn Ihr ordnungsgemäß den Auszug der ausziehenden Person mitteilt.

Das hängt auch von den Nebenkosten und dem Mietspiegel ab, ob es überhaupt sinnvoll ist, den Auszug zu fordern.

Sollte das Amt der Meinung sein, das ein Umzug erforderlich ist, wird maximal noch für sechs Monate die Miete voll gezahlt, dann nur noch die angemessenen Kosten.

Folgendes habe ich gerade gefunden:

Unmöglichkeit, die Wohnungskosten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren

Es kann jedoch auch der Fall gegeben sein, dass es für den Mieter und Arbeitslosengeld-2-Empfänger unmöglich ist, die Kosten für die Wohnung zu senken. etwa dann, wenn der örtliche Wohnungsmarkt keinerlei bezahlbare Alternativen bietet. Der Leistungsempfänger muss in diesem Fall aber eine eingehende, erfolglose Wohnungssuche nachweisen. Von ihm wird verlangt, dass er auch Wohnung in anderen Stadtteilen und öffentlich geförderten Wohnraum in seine Suche einbezieht. Für letzteren Wohnraum ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich, denn sich der Hartz-IV-Empfänger ausstellen lassen muss.

Unzumutbarkeit, die Wohnungskosten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren

Neben Fällen von Unmöglichkeit (s.o.) gibt es auch Fälle, in denen es unzumutbar für den ALG-2-Empfänger ist, die Kosten der Wohnung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, so etwa bei Pflegebedürftigkeit. Auch hier obliegt dem Leistungsempfänger der Nachweis des Grundes.

In den Fällen der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Kostensenkung für die Wohnung muss das Jobcenter die an sich unangemessenen Kosten für die Dauer dieser Hinderungsgründe tragen, selbst wenn 6 Monate überschritten werden. Eine kontrovers diskutierte Frage ist, ob der ALG-II-Empfänger zu einem Umzug gezwungen werden kann. Rechtlich ist diese Frage sicher zu verneinen, faktisch jedoch besteht für den Arbeitslosengeld-2-Empfänge keine andere Möglichkeit als ein Umzug, da das Jobcenter nur verpflichtet ist, die Kosten für die Wohnung bis zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmen. Der ALG-2-Empfänger müsste also die Mietkosten, die das Amt nicht übernimmt, von seinem Hartz-IV-Regelsatz (2011: 364 Euro; 2012: 374 Euro) bestreiten.

http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/unangemessene-wohnung.html

Es kommt in erster Linie auf den Preis der Wohnung an,nicht auf die Größe. D.h. man kann auch in einer scheinbar zu großen Wohnung bleiben,wenn die Miete/Nebenkosten nicht höher sind als bei einer angemessenen Wohnung. Alternativ könnte man die Differenz dessen,was das Jobcenter zahlt zum wirklichen Mietpreis selbst aus dem Regelsatz bezahlen.

Nein, sie muss nicht ausziehen, aber sie muss die Differenz aus dem Regelsatz begleichen. Aktuell ist es wegen 5 qm nicht zumutbar, eine neue Wohnung zu suchen. Bei der derzeitigen Wohnungssituation kann man froh sein, einen fairen Mietvertrag zu haben. Die Umzugskosten stünden ohnehin in keiner nachvollziehbaren Relation.

Wenn irgend ein Amt auf die Idee kommt, wegen 5 qm einen Umzug anzuordnen, wäre das ein gefundenes Fressen für die Boulevard-Zeitung. smile

bei uns ist es nicht so und man kann den rest der miete selbst dazu legen ,oder untervermieten ,was dafür ja zu klein wäre . meine schwester muss sich auch kleiner setzen und ist die größe der wohnung nicht so wichtig ,solange man selbst die diverenz dazu zahlen kann und darf natürlich nicht zu groß sein wie ,75-80qm . kann man auch am amt direkt erfragen ,denn auskunft darüber müssen sie geben und weiß ja nicht woher du kommst ,ich komme aus nrw bei dortmund und hier haben wir es so gesagt bekommen . ich hoffe es hilft