Handy beschlagnahmt!

10 Antworten

Falls es noch jemand liest, wenn das ein Android- oder Apple-Gerät ist, kann man einfach nach der Beschlagnahme online gehen und es selbst sperren.

Dann werden ALLE Daten inkl. Fotos gelöscht und de Zugriff gesperrt...

Und das sollte auch jeder machen wenn das Telefon in Fremde Hände gerät, egal ob Dieb oder Polizei.

bringe das Ladegerät mit und verrate die PIN. Die kriegen das auch so raus, das geht dann zum Landeskriminalamt und da sitzen Spezialisten und die lösen sowas im Handumdrehen. Auch gelöschte SMS und sonstiges gelöschtes stellen die wieder her.

Also kooperativ sein - sonst bist du das Handy mehrere Monate los.

Also zunächst einmal treibe ich weder Handel noch sonst irgendwas. Ich kaufe lediglich ab und zu etwas für mich. Belastende Nachrichten oder Nummern habe ich dort nicht drin, lege auf das Handy auch keinen großen Wert.

Auch das sie es ohne meine Mithilfe knacken ist mir bewusst, doch habe ich keine Lust denen die Arbeit zu erleichtern und kooperativ zu sein, nachdem man so mit mir umgesprungen ist.

Ich wollte eigentlich nur wissen ob ich mit einer härteren bzw. zusätzlichen Strafe zu rechnen habe wenn ich meinen Pin nicht freigebe?!

Die Feinwaage hast du nur, um von deinem Dealer nicht über's Ohr gehauen zu werden? Ja, nee, is klar!

@Still

@ Still: Du weißt doch... wir schlafen alle auf dem Baum. ;-)

netter Nickname (al capone) in diesem Zusammenhang.

Wie hier schon richtig gesagt wurde, bist Du als Beschuldigter nicht zur aktiven Mitwirkung im Strafverfahren verpflichtet.

Der Polizeibeamte vermutet, dass Du mit Btm Handel treibst. Indizien hierfür sind:

Btm wurde bei Dir aufgefunden (Straftat Besitz nach § 29 (1) BtMG, sowie eine Feinwaage.

Das Handy wurde sichergestellt, da man aufgrund des Verdachtes nun glaubt, dass dort Daten von potentiellen Abnehmern gespeichert sind.

Ob Du das Ladegerät aushändigst ist Deine Entscheidung. Die Polizei bekommt das Telefon schon ans Laufen. Die Auswertung des Telefons dauert dann entsprechend länger.

Das gleiche gilt für die Herausgabe der PIN.

Je nachdem ob Du schon einmal polizeilich in Erscheinung getreten bist (insbesondere verstöße gegen das BtmG wird das Verfahren gem. § 31a BtmG eingestellt. Das liegt aber im Ermessen der STA. Es bedeutet nicht, dass keine Geldstrafe verhängt wird.

zur Beschlagnahme/Sicherstellung nach § 94/98 StPO:

Du hast einen Anspruch auf Aushändigung der Protokolle (Teil A und Teil B)

Teil A ist das Durchsuchungsprotokoll Teil B ist das Verzeichnis der sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände Sowie auf eine Kopie des Durchuchungsbeschlusses Deiner Wohnung.

Unterscheide Beschlagnahme/Sicherstellung:

Die Polizei stellt Gegenstände die im Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können sicher. ( §94 StPO) Wenn der Eigentümer sich weigert (widerspruch einlegt) den Gegenstand herauszugeben, wird er nach § 98 StPO beschlagnahmt. Dann ist innerhalb von drei Tagen eine richterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme seitens der Polizei herbeizuführen.

Solltest Du also nichts zu verbergen haben (keinen Handel treiben und keine Abnehmerdaten auf dem Handy gespeichert sein-und auch sonst keine illegale Daten auf dem Handy vorhanden sein, die nichts mit dem jetzigen Tatvorwurf zu tun haben) ist es Deine Entscheidung ob Du die Pin herausgeben möchtest. Die Auswertung kann dann schneller erfolgen. Wenn die Polizei dann zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Handel nicht vorliegt, bzw. nicht nachzuweisen ist, muss Dir das Telefon wieder ausgehändigt werden. Es wird dann im laufenden Strafverfahren nicht mehr als Beweismittel benötigt. Befinden sich jedoch Beweise auf dem Handy, kann es als Tatmittel dauerhaft eingezogen werden.

Ob Du zur Vernehmung gehst, ist Deine Entscheidung. Kein Beschuldigter muss einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung folgen.

Du musst damit rechnen, dass Dein Handy aber für die nächsten Monate bei der Polizei bleibt. Bzw. solte das Verfahren nicht nach § 31a eingestellt werden, wirst Du es auf dem Tisch des Richters im Gerichtssaal wieder sehen.

Du mußt eben abwarten, wie der Lauf des Verfahrens weiter geht.

In jedem Fall mußt Du selber die in Deiner Frage gestellten Dinge entscheiden.

Eigentlich sind die polizeilichen Massnahmen (Wohnungsdurchsuchung, Sicherstellung des Handys) schon erhebliche Grundrechtseingriffe. Eine Wohnungsdurchsuchung steht unter Richtervorbehalt. Wenn also ein Ermittlungsrichter einen Beschluss unterschrieben hat, dann muss die Polizei (eigentlich) schon einige Indizien ausser der Feinwaage und dem Bischen Btm haben. (Zum Beispiel polizeiliche Erkenntnisse,bzw. Vorstrafen wegen Verstößen gegen das BtMG)

Liegt Dir eigentlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor ? Wer hat die Hausdurchsuchung angeordnet?

Hier könnte schon eine rechtswidrige DS vorliegen, wenn kein Richter angeordnet hat.

(Abschließender Tipp: Suche mal einen Anwalt auf und bitte um eine Rechtsberatung in Deiner Sache. Der Anwalt kann die Ermittlungsakte einsehen und

  1. erkennen ob rechtmäßig gearbeitet wurde (Formvorschriften gem. der StPO eingehalten wurden) Insbesondere bezüglich der Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung. Gefahr im Verzuge muss schon sehr gut begründet sein.

  2. Wie erheblich nun die Tatvorwürfe bzgl des Handeltreibens sind.

  3. In diesem Zusammenhang die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurden

Je nach Wert des Handys und des Vertrages hast Du hier ja schon einiges Interesse das Gerät möglichst schnell zurück zu bekommen.

Die Kosten eines solchen anwaltlichen Beratungsgespräches belaufen sich auf 30-50 Euro. Es kann auch ein wenig teurer sein. Die Kosten kannst Du ja telefonisch erfragen. Rufe ruhig mehrere Anwälte an und vergleiche die Preise. Es sollte aber ein Anwalt mit Schwerpunkt Strafrecht oder Betäubungsmittelrecht sein. Das sollte es Dir schon wert sein (Handykosten+Kosten des laufenden Vertrages)

Wenn Du Dich zu diesem Weg entscheidest, gehst Du selbstverständlich nicht zur Vernehmung.

Erstmal danke für deine ausführliche und hilfreiche Antwort.

Der Nickname ist momentan evtl nicht ganz passend gewählt, doch ist dies mein Standardname.

Nun zur Sache, ich hatte im Vorfeld schonmal eine Hausdurchsuchung, welche aber nicht wegen mir erfolgte sondern wegen eines Mitbewohners. Dort bin ich dann das erste Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, da man bei mir 2 Gramm Cannabis und ca. 30 Gramm Cannabis Stiele fand. Auch damals wurde mir dann der Handel vorgeworfen. Dieser konnte aber nicht bewiesen werden (Weil es ihn nicht gab). Somit wurde ich zu 100 Sozialstunden verurteilt wegen des illegalen Besitzes ( War damals noch Schüler ohne Einkommen).

Als ich dann dort auf der Wache saß ging der Beamte zwischen durch immer wieder raus zum telefonieren und teilte mir dann irgendwann mit er habe mit dem zuständigen Staatsanwalt gesprochen. Dieser hätte eine Wohnungsdurchsuchung angeortnet. Schriftlich habe ich nichts vorgelegt bekommen. Auch für die Sicherstellung meines Handys habe ich keinerlei Nachweis bekommen. Unterschrieben habe ich lediglich die Sicherstellung des Cannabis.

Ich habe bisher nie irgendwelche Probleme gehabt mit dem Gesetzt bis auf diese beiden Fälle eben, daher wusste ich zu dem Zeitpunkt auch nicht das ich auf einen schriftlichen Durchsuchungsbefehl hätte verlangen können.

Zumal sie nicht nur meine bzw die Gemeinschaftsräume durchsucht haben, sondern auch die meinr Mitbewohner.

Im Prinzip können sie ruhig ins Handy schauen, dort sind nur private Kontakte und Nachrichten, die nichts mit diesem Thema zu tun haben.

Doch geht es mir darum, dass ich mir nicht alles gefalle lassen möchte.

Angehalten wurde ich zu Anfang weil ich über eine rote Fußgängerampel gelaufen war. An einer kaum befahrenen Straße spät Abends. Über die selbe rote Ampel ist der Polizist dann auch mit mir gegangen als er mich zum Revier brachte, bei rot natürlich...

Ich werde jetzt jedenfall erstmal deinen Rat annehmen und ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt vereinbaren.

Nochmals danke für die Antwort und einen schönen Abend noch.

@AlCapone1312

Also im Bezug auf die Wohnungsdurchsuchung gelten besonders strenge Maßgaben:

  1. Nur der Richter darf eine DS anordnen. Lediglich bei Gefahr im Verzuge dürfen gewissen PVB gem § 153 GVG oder der STA eine Wohnungs DS anordnen.

Hier ist in jedem Fall ein Durchsuchungsprotokoll anzuferigen. Verstöße gegen die Anordnungskompetenz führen zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Problem: selbst wenn die DS rechtswidrig ist, dürfen aufgefundene Beweismittel dennoch im Strafverfahren verwendet werden. Allerdings setzt sich der Beamte der Gefahr eines Disziplinarverfahrens aus. Hier sind neben Stratatbeständen (Nötigung/Hausfriedensbruch) auch dienstrechtliche Verfehlungen gegen die Bestimmungen der StPO In jedem Falle sollte man über eine Dienstaufsichtsbeschwerde nachdenken.

Die fehlenden Protokolle (Durchsuchungsprotokoll/Sicherstellungsprotokoll) sind zwar Verfahrensfehler, haben aber in der Regel keine Konsequenzen für das Verfahren. Allerdings zeugt die ganze Massnahme der PVB von ziemlicher Willkür. Die Vorgaben der StPO wurden offenbar komplett mißachtet.

Die Durchsuchung der kompletten WG ist in jedem Fall ein eklatanter Verstoß gegen geltendes Recht. Deine Mitbewohner haben hier in jedem Fall die Möglichkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erstatten.

schau mal im www nach folgendem Video von Udo Vetter: "Sie haben das recht zu schweigen"

Also wenn ich das alles so lese, wäre mir das Verfahren wegen dem Kleinkram BTM völlig egal. Hierfür bekommst Du sowiso eine geldstrafe. Die wird auch nicht größer wenn Du Dich gegen die polizeilichen Maßnahmen wehrst.

Nimm Dir einen Anwalt und wehre Dich gegen die polizeilichen Maßnahmen.

Es sit schon ein Hammer, wenn die Polizei nicht nur Deine Wohnung durchsucht, sondern gleich die Wohnräume Deiner Mitbewohner gleich einmal mit.

Ich würde alles daran setzen, diesen selbstherrlichen Cops die Hölle heiß zu machen.

Wie gesagt: Der Anwalt soll Dich nicht im Strafverfahren wegen Btm Besitz vertreten. Dann bleibst Du auf den Kosten sitzen. Er soll Dich im verwaltungsrechtlichen Verfahren vertreten in welchem Du die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen beanstandest. Gleich Morgen zum Anwalt. Auf jeden Fall aber vor dem Termin zur Vernehmung. Besprech die Sache mit ihm. Wo wohnst Du ? (In welcher Stadt)

Sie sind als Beschuldigter i.d.R. nicht verpflichtet aktiv am Ermittlungsverfahren mitzuwirken o. sich selbst irgendwie zu belasten.

Kooperation kann sich aber durchaus strafmildernd auswirken.