Hallo, ich arbeite als Aushilfe nachts in einer Spielothek... habe ich einen Anspruch auf Nacht/Feiertagszuschläge?

2 Antworten

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Schichtarbeit sind im Arbeitszeitgesetz nur für Nachtschicht vorgeschrieben.

Im § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist vorgegeben dass der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer entweder zusätzliche bezahlte freie Tage gewährt (Urlaub) oder Zuschläge bezahlt.

Zuschläge für Sonn- und Feiertage sowie z.B. Spätschicht, sind arbeits- oder tarifvertraglich geregelt. Für Sonn- und Feiertagsarbeit muss der Arbeitgeber nach § 11 Ersatzruhetage gewähren.

Für Sonntagsarbeit innerhalb von zwei, für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen.

Nachtarbeit ist übrigens im Sinne des Gesetzes (§ 2 ArbZG) die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Außerdem ist Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.

Ob Dir jetzt Zuschläge/Zusatzurlaub für Nachtarbeit zustehen, kommt auf Deine Arbeitszeit an.

Aushilfe? Auf Minijob (450€) Basis? Falls ja, dann nicht.